{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-16_4_StR_745_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-16","aktenzeichen":"4 StR 745/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\nden Hilfsschneider Karl KW :.: m.\ngeboren am mp 19:6 ir Tem. zur 2<it\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. April 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ür-\n\nteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts\nMünster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 25.\nSeptember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neven\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nWlesen;\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\n|\nh\n|\n\n-2-\nGründe\n\nos.\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB und wegen\nVersuchs dieser Straftaten unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Gefängnisstraäfe zu drei Jahren Zuchthaus.\nverurteilt worden; ausserdem wurde die Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nGegen dieses Urteil hat er zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Revision: eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt; in der Revisionsschrift hat sein Verteidiger erklärt, das Rechtsmittel richte sich lediglich gegen die Verurteilung des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Änordnung der Sicherungsverwahrung. Gegen die Zulässigkeit\nder Beschränkung ges Rechtsmittels auf den vom Verteidiger\nbezeichneten Umfang bestehen zwar keine Bedenken (BGE NW\n951. 893). Die Brklärung des Verteidigers bedurfte aber\nals teilweise Zurücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der ausdrücklichen Ermächtigung des\nAngeklagten (§ 302 Abs 3 StPO); sie ist den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Das Rechtsmittel ist\ndaher als unbeschränkt eingelegt zu behandeln; es ist auch\nbegründet.\n\n1.) Die zum Falle TB zetroffenen Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kinde (8 176 Abs 1 Nr 3 StGB). Gegen\ndie Annahme eines damit -tateinheitlich begangenen Verbrechens der Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zwischen Männern‘ (§ 175 a Nr 3 StGB) bestehen aber Bedenken.\nNach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte den\n\n- 3 -\n\nzehnjährigen Erwin TE =uf «a: Bett, zog seinen\neigenen Geschlechtsteil aus der Hose und forderte sein\n\nOpfer auf, daran zu spielen, was der Junge ablehnte. Nunmehr fasste der Angeklagte mit einer Hand bei dem snaben\ndurch das Hosenbein an den Geschlechtsteil und rieb daran,\nwährend er mit der anderen Nand an seinem eigenen Geschies\nteil eine Weile Bewegungen machte. Ohne Rechtsirrtum nimmt\ndas Jandgericht Verführung des Jungen an; die Verurteilung\naus § 175 a Nr 3 StGB setzte aber weiter voraus, dass sich\nder Junge zur Unzucht hat missbrauchen lassen, mit einer\nseinem Lebensalter entsprechenden inneren Anteilnahme an\ndiesem Unzuchtstreiben beteiligt, also geschiechtliche\n\nEmpfindungen bei sich oder dem Verführer bewusst hat hervorrufen wollen (BGHSt 2, 40). Hierzu trifft das Urteil i\nkeine Feststellungen. Da sich der Knabe weigerte, das lic\ndes Angeklagten zu berühren, liegt die Annahme nahe, dass\ner ohne innere Teilnahme den darauf folgenden, ihn über-\n\nraschenden Vorgang bei sich hat geschehen lassen.\n\nDieselben Bedenken richten sich auch gegen die rechtliche Würdigung des Vorfalles, der sich kurze Zeit danach #\nim Klosett ereignet hat,\n\nAuch im Falle BB kanr. die rechtliche Beurteilung\ndes festgestellten Sachverhalts von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Der neunjährige\nJunge wurde von dem Angeklagten ohne Erfolg aufgefordert,\ndas erregte Glied des Angeklagten anzufassen; das Anfassen allein ist aber noch kein Unzuchtstreiben im Sinne\nder § 8 175, 175 a StGB; dieses setzt ein Handeln von gewisser Dauer und Stärke voraus (BGHSt 1, 293). Ob der Wille des Angeklagten aber darauf ging, den Jungen zu so gearvetem Handeln und nicht nur zu einem kurzen Anlassen\nges Gliedess zu verführen, kann den Urteilsfeststellungen\nnicht zweifelsfrei entnommen werden.\n\nDer Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung.\n\n2% Auch die Begründung des Strafausspruches gibt in\nmehrfacher Hinsicht Anlass zu rechtlichen Bedenken.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB\nliegen allerdings vor. Bei der Gesamtwürdigung der zur\nAburteilung stehenden Straftaten sowie jener, die den\nrechtskräftigen Urteilen vom 1. Juni 1950 und 31. Januer\n1952 zugrunde liegen, durfte das Landgericht auch die\nbereits abgeurteilten Taten als Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden Hangs zu Verbrechen werten, wenngleich die früheren Tatrichter hierzu keine Stellung genommen hatten. Es war dem Landgericht lediglich verwehrt,\ndie früheren tatsächlichen Feststellungen atzuändern oder\ndiese rechtlich anders zu würdigen (RG JW 1935, 934; 1958,\n165; 1939, 1060, DR 1944, 901). Davon hat sich aber der\nTatrichter freigehalten. Auf welche Ursache ein Hang zu\nVerbrechen zurückgeht, ist für die rechtliche Beurteilung\nnicht entscheidend; massgebend ist lediglich, dass er vorhanden ist und dass die Verfehlungen des Täters auf ihn\nzurückzuführen sind (R6St 69, 129). Es kommt deshalk nicht,\nwie die Revision irrtümlich meint, darauf an, dass der Angeklagte aus Willensschwäche immer wieder sich bietender\nGelegenheit verfällt. Gewohnheitsverbrecher ist auch der-Jenige, der zwar die Gelegenheit zur Begehung von Verhrechen nicht aufsucht, aber aus einem inneren Hang zu Verbrechen äusseren Anlässen regelmässig nicht widerstehen\nkann (RGSt 72, 296). Die rechtliche Beurteilung wird auch\nnicht dadurch beeinflusst, dass ein unwiderstehlicher\nHang zu Verbrechen seinen äusseren Anlass in einer körperlichen Verunstaltung eines Menschen hat, die Minderwertigkeitsempfindungen hervorruft und im Laufe der Zeit\n\neine asoziale Binstellung des Täters herbeiführt.\n\nDas Landgericht hat indes die Untersuchung, ob\nsich aus den gesamten, ihm vorliegenden Beweisanzeichen ein Hang des Angeklagten zu Verbrechen entnehmen\nlässt, nicht umfassend genug gestaltet. Es hat sich im\nwesentlichen mit der Betrachtung der einzelnen Taten\nbegnügt; die Untersuchung musste sich aber auch auf die\nPersönlichkeit des Angeklagten und den Verlauf seiner\näusseren Lebensverhältnisse erstrecken (BEHSt 1, 94, 99),\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte durch\nKrankheit körperlich verunstaltet. Seine Ehe wurde 1948,\nwährend sich der Angeklagte in Strafhaft befand, geschieden. Wenige Tage, nachdem er 1949 aus der Strafhaft entlassen war, hat er sich an einen zehnjährigen iiädchen\nIn unsittlicher Weise vergangen und wurde deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Im Juni 1951 wieder aus\nStrafhaft entlassen, beging er im darauffolgenden Konat\nneue Sittlichkeitsverbrechen an den Knaben Voggw. vn\nund TB. :i- um Jahre 1949 hat er sich von unzüchtigen Handlungen an Kindern freigehalten. Die durch die\nEhe ihm gebotene Möglichkeit zu sexueller Entspannung war\naber jetzt weggefallen; seine körperliche Verunstaltung\nund seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse gaben ihm kaum Gelegenheit, mit Frauen in Verbindung zu\nkommen. In dieser für ihn ungewohnten Lage hat der An-\n\ngeklagte versagt und sich mehrfach an Kindern vergangen:\nDie Straftaten ereigneten sich Jeweils kurze Zeit nach\nder Verbüssung einer Straftat, also nach Zeiten ZWangSsweise herbeigeführter sexueller Enthaltung. Die Zeitspannen, während derer sich der Angeklagte in Freiheit befand,\nwaren Kurz bemessen. Bei Beachtung dieser Zusammenhänge\nund des Ablaufes der Geschehnisse drängt sich die Prüfung\nder Frage auf, ob die während dieser kurzen Beobachtungszeiträume begangenen Verfehlungen des Angeklagten Ansdruck eines bereits fest verwurzelten Hangs zu Sittlich-\n\nkeitsverbrechen an Kindern sind, oder ob sie nur eine zur\n\nVe\n\n-6 _\n\nTatzeit vorhandene Geneigtheit zu diesen Verbrechen\ndarstellen, die sich allerdings zu einem unwiderstehlichen Hang entwickeln konnte. Für den Gewohnheitsverbrecher ist gerade die Regelmässigkeit kennzeichnend,\nmit der auch unter verschiedenen Verhältnissen er immer\nwieder Verbrechen begeht. Wäre nur eine vorübergehende\nAnfälligkeit in einer besonderen Lebenslage anzunehmen,\nso wäre der Angeklagte noch nicht als Gewohnheitsverbrecher anzusehen. Da das Landgericht diese Prüfung, die\nauch. bei der Entscheidung darüber, ob der Angeklagte\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist,\n\nvon wesentlicher Bedeutung ist, unterlassen hat, Kann\ndie Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, von Rechtsirrtum beeinflusst sein.\n\n3. Das Landgericht führt allerdings aus, es komme noch\nhinzu, dass die sonstigen Vorstrafen des Angeklagten,\n\ndie er wegen nicht einschlägiger Strafen erhalten hst,\n\ndie Voraussetzungen auch des § 20 a Abs 1 StGB erfüllten.\nWollte das Lanägericht damit die Anwendung des § 20 a\nsowohl auf dessen Äbs 1 wie auf Abs 2 stützen, so stün-\n\nde dem bereits das Bedenken entgegen, dass § 20 a Abs 2\nStGB subsidiärer Natur ist, also erst zur Anwendung kommt,\nwenn Abs 1 nicht zutrifft. (RG DR 1940, 682). Zudem sind\ndie Zormellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB insoweit nicht dargetan. Das Landgericht begnügt sich nämlich\ngamit, sechs \"nicht einschlägige\" Bestrafungen aufzuführen,\nderen.. nähere Umstände nach den Urteilsgründen nicht bekannt sind. Es handelt sich um Verurteilungen wegen Diebstahls, Amtsanmassung, Betrugs und versuchter Notzucht.\n\nEs hätte aber der näheren Schilderung jeder einzelnen\nVerfehlung bedurft, um sie als Xennzeichen für einen dem\nAngeklagten eigenen Hang zu Verbrechen ansehen: zu können.\nDie Häufigkeit und die Höhe der einzelnen Strafen allein\n\n- 1 -\n\nrechtfertigen noch nicht die Annahme der Eigenschaft\neines Gewohnheitsverbrechers. Dazu genügt auch nicht\nder Umstand, dass der Angeklagte als rückfälliger Dieb\nbestraft ist (R6St 68, 175).\n\nDie Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB hat ferner\nzur sachlichen Voraussetzung, dass die früheren und\n\nzur Aburteilung stehenden Straftaten Symptomtaten,\n\nalso Kennzeichen ein und desselben inneren Hanges zum\nVerbrechen sein müssen (vgl Entscheidungen des Senates\nvom 13. Juni 1952 4 StR 123/52 und vom 26. September\n1952 4 StR 352/52). Das Landgericht führt aber selbst\naus, die früheren Straftaten seien \"nicht einschlägig\",\nalso keine Kennzeichen für den Hang zu Sittlichkeitsverbrechen.\n\nBei der Aburteilung von Sittlichkeitsverbrechen\nkann allerdings zur Begründung der Eigenschaft eines\nGewohnheitsverbrechers auch der Hang zu Diebstählen\nunterstützend verwertet werden (R6St 73, 276). Das tesetz schreibt nicht vor, dass die Straftaten, die aus\ndem fest eingewurzelten Hang zu Verbrechen entspringen,\ngleichartig sind (RGSt 68, 156); die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher kann auch darin gefunden werden, daß\ndas strafbare Handeln einen ganz allgemein gearteten\nHang zum Verbrechen erkennen lässt (RG JW 1935, 932).\nGeräde der Übergang von einer Verbrechensart zur anderen\nkann den Hang zum Verbrechen dartun (RG DI 1934, 1351).\nDer Nachweis, dass alle Straftaten des Angeklagten auf\ndiesen Hang zum Verbrechen zurückgehen, bedurfte aber\neiner besonders sorgfältigen Begründung (RGSt 68, 156);\ndieser ist dem angefochtenen Urteil bisher nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\n4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht herücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals zu Zuchthausstrafe verurteilt wurdez es hätte daher prüfen müssen,\n\nob diese Strafe und ihr Vollzug den Angeklagten von der\nBegehung weiterer Straftaten abhalten können. Auch durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen,auszuführen,\nder Hinweis des Angeklagten, ein Freund wolle ihn nach\nder Strafverbüssung in seine Familie aufnehmen \"erscheine als Schutzbehauptung\". Erst die Vernehmung dieses\nFreundes hätte unter den gegebenen Umständen die Frage\nklären können, ob die Aufnahme des Angeklagten bei dem\nFreunde Gewähr dafür bot, dass jener nicht mehr rückfällig werde. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist\neine so einschneidende Massnahme, dass der Tatrichter s1-\nle ihm zu Gebote stehenden Mittel benutzen muss, um sich\nvolle Klarheit derüber zu verschaffen, dass die Anordnung\n\nder Sicherungsverwahrung geboten ist.\n\nAus allen diesen Gründen muss die Revision des Angeklagten Erfolg haben.\n\nDie neüe Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, bei der Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch klarzustellen, ob der Beschwerdeführer in der lage ist, seiner Einsicht gemäss zu handeln (§ 51 I StGB). Zu Zweifeln gibt insoweit der Satz\nder Urteilsbegründung Anlass: \"Der Angeklagte vermsß\n\n+9.\n\neinfach nicht die Energie und den Willen aufzubringer\nHemmungen entgegenzus:\n\nseinem Sexualtrieb die nötigen\n\nGroß . Krumme Engels\n{ Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-16/4-str-745-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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