{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-14_4_StR_71_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 71/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n2241 018\n4 StR Tı5s\n\nim Namen des voixses\n\nIn der Strafsacne\ngegen\n\nden früheren Schrotthändler, jetzt Kraftfahrer Em:..\n\nFriedrich Karl Ir au: Ve Te.\ngeboren am ENER 1923 in Degime- GREEN\n\nwegen Hehlerei .\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben-\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pille\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Anzeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 26. Oktober 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Senat hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene\nfrühere Urteii der Strafkammer aufgehoben (4 StR 27/53).\nNachdem der Angeklagte Durchführung des Verfahrens beantragt hatte, hat das Landgericht durch das angefochtene\nUrteil das Verfahren gemäß § 2' des Straffreiheitsgesetzes\n1954 eingestellt.\n\nDie auf die Sachbeschwerde beschränkte Revision des\nAngeklagten, mit der er seine Freisprechung erstrebt, ist\nzulässig und hat Erfolg.\n\nDie rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten\nWERE und DEE hatten im Novenber oder Dezenber 1951 von ihrer Arbeitsstätte, dem \"Dem Verein\" nach\nund nach 70 kg Vanadium entwendet. Ende des Jahres 1951 bot\nWe Gem Angeklagten von dem Diebesgut an. Nachdem er ihm einige Proben gezeigt hatte, brachte er ihm\n19 kg Vanadium. Er bat den Beschwerdeführer, ihm einen interessierten Käufer zuzuführen, an den er die Ware dann selbst\nverkaufen wolle. Daraufhin nahm der. Angeklagte das Vanadium\nan und bewahrte es in seinem Lager auf. Für seine Bemühungen\nsollte ihm für den Fall eines Kaufabschlusses ein Anteil am\nErlös zukommen. Ob sich ein Käufer gefunden hat, ließ sich\nnicht feststellen,\n\nDie Strafkammer legt dar, der Beschwerdeführer habe zum\nAbsatz des Varadiums an andere mitgewirkt. Seine Einlassung,\ner habe das Nateria. nur Übernommen, um Vo einen\n\nerde\n\nKäufer zu besorgen, schliesse nicht aus. daß er zum Zweck\ndes Absatzes tätig geworden sei. Dieses Tatbestandsmerkmal\nhabe er erfüllt, indem er das Metall übernommen habe. um\neinen Käufer zu vermitteln. Ferner habe er erkannt, daß\ndas Übernommene Metall keineswegs ohne Makel sei; er habe\nannehmen müssen, daß es mittels einer strafbaren Handlung\nerlangt sei. Auch habe er seines Vorteils wegen gehandelt.\nDa keine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten sei, werde das Verfahren eingestellt.\n\nDurch diese Ausführungen ist nicht einmal die äussere\nTatseite des § 259 StGB hinreichend dargetan. Die blosse\nAufbewahrung gestohlener Güter unter der Zusage, dem Überbringer einen Käufer nachzuweisen, ist noch kein \"Mitwirken\nzum Absatz\" (BGHSt 2, 135, 137). Es könnte hierin eine Begünstigung (§ 257 Abs 1, § 258 Abs 1 Nr 1 StGB) liegen, für\ndie jedoch nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt besteht. Um das Tatbestandsmerkmal der Absatzmitwirkung zu erfüllen, muß eine in dieser Richtung entfaltete Tätigkeit\n(z B die Bemühung, einen Käufer zu finden oder nachzuweisen) hinzukommen. In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine\nausdrücklichen Feststellungen. Es 1581 sich indes nicht aus- '\nschliessen, daß die Strafkammer solche — trotz der inzwischen vergangenen Zeit - noch zu treffen vermag. Für die\nAnnahme der Strafkammer, daß es der Angeklagte nicht bei\nbloßem Auflagernehmen bewenden ließ, könnte die als Strafzumessungserwägung erwähnte \"Betätigung!!' sprechen. Selbst\ndie Revision scheint davon auszugehen, daß sich der- Beschwerdeführer, wenn auch wenig nachdrücklich, um den Absatz der are bemüht oder dabei beteiligt hat (S 2 und\n\n2 Rückseite der Revisionsbegründung vom 4. Januar 1955):\nEin Freispruch durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs ! StPO;\n§ 17 Abs 3 S 2 StPG 1954) kommt daher nicht in Betracht:\n\nDas Urteil ist mithin aufzuheben. Bemerkt sei noch,\ndaß auch die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht\nfrei von rechtlichen Bedenken sind. Die Angriffe der Revision richten sich zwar in unzulässiger Weise gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung. Auch hat der Bundesgerichtshof keineswegs ausgesprochen, daß für den inneren\nTatbestand des § 259 StGB bedingter Vorsatz nicht ausreiche (vgl schon RGSt 55, 204, 205). Vielmehr hatte der Senat in seinem früheren Urteil vom 26. November 1953\n- 4 StR 27/53 — dargelegt, daß aus_der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht der bedingte\nVorsatz hergeleitet werden dürfe.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer vermengen jedoch in\nunklarer Weise den — ohne Anwendung der Beweisregel - unmittelbar aus den Vorgängen zu erschliessenden, bestimmten\nVorsatz, also das Wissen um die strafbare Herkunft des Vanadiums, mit der Vorsatzvermutung, dem Annehmenmüssen. Einmal sagt das Landgericht, der Angeklagte habe die Überzeugung gewonnen und erkannt, daß er es mit gestohlener, nicht\nnekelfreier Ware zu tun habe. Anderseits wird ausgeführt,\nder Beschwerdeführer habe annehmen müssen, das Vanadium sei\ndurch eine strafbare Handlung erlangt worden. Eine wahlweise Feststellung des Wissens oder des Annehmenmüssens\n\n(RGSt 55, 208) ist den Urteilsdarlegungen nicht zu entnehmen .\n\nEs erschien dem Senat angezeigt, die Seche an ein benachbartes Lendgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2\n\nSatz 2 StPO).\n\nKrumme Engels Dr.Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-71-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-71-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.838216+00:00"}}