{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-14_4_StR_67_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 67/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 002\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Nikolaus Amen» aus Ice / ni,\ngeboren am HHEEEEEEEE= 1909 ir TREE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Pe\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16.\nNovember 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2_\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer ist durch das Landgericht in\nDarmstadt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Äörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\nvon 3 Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam der\nAngeklagte mit seinem Volkswagen, dessen hintere Reifen\nohne Profile und völlig abgefahren waren, durch die\nEinwirkung des Windes, die Nässe der Strasse und die\nfür den Zustand der Reifen zu hohe Geschwindigkeit ins\nSchleudern. Infolge dieses Schleuderns, auf das der Angeklagte noch 'unsachgemäss durch Bremsen reagierte,\nprallte der Wagen hintereinander gegen zwei Bäume.\n\nSin Mitfahrer starb an den durch diesen Anprall erlittenen Verletzungen, zwei weitere wurden verletzt.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Verkennung des\nBegriffs der Fahrlässigkeit und gegen die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung. Die Sachbeschwerde hat .\nkeinen Erfolg.\n\nDie Begründung der Revision, die Strafkammer habe\nzu Unrecht nur den schlechten Zustand der Reifen als\nUrsache des Unfalls betrachtet, wendet sich gegen die\nFeststellung des Tatrichters, nach der verschiedene\nUrsachen, nämlich die Beschaffenheit der Reifen, die\nNässe der Strasse, die bei dieser Sachlage zu hohe\nGeschwindigkeit und das falsche Bremsen zu dem Jnfall\ngeführt haben. Der von der Revision geltend gemachte\nErfahrungssatz, dass ein Kraftwagen unter diesen Jmständen nur beim Abweichen von der geraden Fahrtrichtung\nins Schleudern geraten konnte, demnach das Schleudern\n\ndes geradeaus fanrenden Wagens auf eine andere Irsache,\nnämlich eine überraschend auftretende Windbö zsurückzuführen sei. besteht nicht. Das Vorbringen der Revision.\ndass eine derartige Windbö den Wagen des Angeklagten\nvöllig unerwartet erfasst habe, widerspricht auch den\ntatsächlichen Ausführungen des Urteils, nach denen der\nWind an der Unfallstelle normal gewesen sei. Die Strafkammer hat diese Feststellung einmal aufgrund der Zeugenaussagen getroffen. Ausserdem hat sie dabei erwogen, dass\nder Wagen des Angeklagten - ein Volkswagen - infolge der\nunausgeglichenen Belastungsverhältnisse mit seinem\nVorderteil durch eine Windbö angehoben worden wäre, was\nJedoch nicht der Pall gewesen sei. Wenn die Strafkammer\ndabei allerdings von einem Erfahrungssatz des Inhalts\nausgegangen wäre, dass durch eine Windbö bei der geschilderten Lage ein Volkswagen immer angehoben werde,\ndann wäre die Verneinung des Auftretens eines derartigen\nWindstosses zu Unrecht erfolgt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts besteht nicht. Das Landgericht\nhat ihn auch nicht aussprechen wollen, sondern nur aus der\nbesonderen Sachlage unangreifbar geschlossen, eine Windbö könne nicht aufgetreten sein, weil der Wagen sonst\nangehoben worden wäre, was niemand beobachtet habe.\n\nAus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens\nden eingetretenen Erfolg voraussehen konnte. Die Auskunft der Vertragswerkstätte, die Reifen seien noch\ngut, steht dem nicht entgegen. Damit wollte der Angeklagte, was die Strafkammer allerdings nicht richtig\ngewürdigt hat, zum Ausdruck bringen, dass er im Vertrauen auf die Auskunft der erfahrenen Vertragswerkstätte den Eintritt eines derartigen Erfolges nicht\nfür möglich gehalten habe und auch nicht für möglich\nhabe halten müssen. Nach den Darlegungen des Jrteils\n\n. on\n\nVAREL SE 7 in\n\nwurde ihm in der Vertragswerkstätte jedoch nur erklärt,\ndie Reifen seieu noch gut. Eine Auskunft, des Inhalts,\ndass infolgedessen keine Schleudergefahr bestehe, hat\n\ner nicht erhalten. Daher widersprechen auch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe als langjähriger Kraftfahrer die Rutschgefahr, zumal bei der\nnassen Fahrbahn gekannt, nicht der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten über die Auskunftserteilung durch die Vertragswerkstätte. Diese Feststellung\nwird auch dadurch bestätigt, dass nach dem Urteil der\nWagen schon vor der Unfallstelle infolge des Zustandes\nder Reifen mehrfach leicht ins Schleudern geraten war,\nohne daß der Angeklagte sich dadurch veranlaßt sah,\nseine Geschwindigkeit genügend herabzusetzen, als ein\nleichter Regen einsetzte. Somit begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. \\\n\nDie Strafzumessung beruht ebenfalls auf keinem\nRechtsfehler. Bei der Entscheidung über die Strafaus-\n\"setzung zur Bewährung hat die Strafkammer auch zutreffend auf den Einzelfall abgestellt. Die Erwägungen, mit\ndenen sie eine Strafaussetzung wegen entgegenstehenden\nöffentlichen Interesses abgelehnt hat, sind nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts\n\nKrumne Engels Dr, Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-67-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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