{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-14_4_StR_631_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 631/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"I\n\n2241 004\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikanten Alfred L Wu aus Em dort ge-\n\nboren um EEE 1915,\n\nwegen Betrugcos\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engele\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt FEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. PeiiWtbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tee wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober\n1954, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ündä\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Betruges verurteilten\nAngeklagten ist offensichtlich unbegründet; jedoch hat\nseine Verfahrensrüge Erfolg:\n\nDer knapp 40-jährige Angeklagte hatte - wie die Strafkamner feststellt — in Belgien die 77 Jahre alte Witwe\nEuphrasia Reims» kennen gelernt, die ein Vermögen von\n1 1/2 Millionen DM besitzen soll und die er angeblich\nheiraten wollte. Im Dezember 1953 verhandelte er in Essen\nüber die Gründung einer Gesellschaft zur Herstellung und\nzum Vertrieb von chemischen Präparaten, in die er eine Einlage von 200 000 DM leisten sollte. Er veranlaßte die Witwe\nPe Über die Weihnachtsfeiertage von Antwerpen nach\nEssen zu kommen; Frau Reis sprach davon, daß sie wegen\nFamilienstreitigkeiten und ihrer Weigung zum Angeklagten\nvielleicht nach Deutschland übersiedeln und sich an der beabsichtigten Gesellschaftsgründung beteiligen werde, Zwei Tage\nnach Weihnachten legte der Angeklagte der Witwe Tem» unter dem Vorwand, er brauche ihre Unterschrift für eine Vollmacht oder Garantie, einen ausgefüllten Sichtwechsel über\n200 000 DM mehrfach zusamnengefaltet so vor, daß nur der\nfür die Unterschrift des Akzeptanten vorgesehene Teil sichtbar war, Frau Rees, die einen leeren Zettel zu unterschreiben\nglaubte und volles Vertrauen zum Angeklagten hatte, gab auf\ndessen Drängen ihre Unterschrift; der Wechsel wurde sofort\nder Bank zur Einziehung übergeben. Noch am gleichen Tage\nkamen der Bruder und der Sohn der Witwe Ren Dr. med-Resmump; aus Belgien nach Essen und holten Frou Reis\nnach Antwerpen zurück.\n\n5.\n\nIn der Hauptverhandlung war Dr Rem vor seiner !utter\nals Zeuge vernommen worden. Als Frau Regie zur Vernehmung\nvorgerufen wurde, beantragte die Verteidigung, Dr. Regime\nwährend der Vernehmung seiner Mutter aus dem Sitzungssaal\nzu entfernen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. wcil es\nkeine prozessuale Möglichkeit gebe, ihm zu entsprechen.\n\nFrau Rewe wurde darauf zunächst in Gegenwart ihres Sohnes\nzur Sache vernommen. Erst als das Gericht während ihrer\nweiteren Vernehmung über ein angeblich an ihr verübtes Notzuchtsverbrechen den Ausschluß der Öffentlichkeit besthloß,\nwurde auch Dr: Reim aus dem Sitzungsshal entfernt.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, sie habe vorher den\nbereits vernommenen Zeugen Dr. Reim nicht aus dem Sitzungssaal entfernen dürfen, ist rechteirrig.\n\nAus der Vorschrift des § 58 Abs 1 St?O, nach der die\nZeugen in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu\nvernehmen sind, ergibt sich nicht, daß die schon vernommenen\nZeugen der Vernehmung von bitzeugen beiwohnen müssen.\n\nDenn der gesetzgeberische Grund der Vorschrift, auf eine\nmöglichst unbefangene und selbständige Darstellung der\neinzelnen Zeugen hinzuwirken, rechtfertigt einen solchen\nUmkehrschluß nicht. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, daß\ndie Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit der bereits gehörten Zeugen erfolgen müßte, besteht demgemäß nicht: Die\nBestimmung des § 247 Abs 1 StPO, nach der das Gericht sogar den Angeklagten abtreten lassen kann, wenn zu befürchten ist, daß die Zeugen in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden, deutet im Gegenteil darauf hin, daß eine\nsolchc Maßregel umsomehr gegen die - vom Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar betroffenen — Zeugen statthaft\nsein muß. Dementsprechend ist es denn auch in der Rechtsprechung seit je anerkannt. daß es ganz dem pflichtgeräßen\n\nrichterlichen Ermessen unterliegt. ob die Vernehmung eines\nZeugen in Gegenwart oder in Abwesenheit schon vernommener\nZeugen erfolgen soll (RG Recht 1910 Nr 252; RGSt 48, 211).\nDieser kechtsauffassung steht insbesondere auch nicht Ger\nGrundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) entgegen. Der Zeuge ist vom Aufruf bis zur Entlassung in erster\nBeihe der Ordnungsgewalt des Gerichts unterworfen, um der\nWaehrheitefindung zu dienen, und nicht zur Überwachung der\nVerhandlungsführung berufen. Die höhere Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit ist dem Gesetz wichtiger als die uneingeschränkte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit\n(BGHSt 3, 386); des ergibt sich nicht zuletzt auch gerade\n\naus der Vorschrift des § 58 Abs 1 StPO.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das „andgericht die\nEntfernung des Zeugen Dr. Fee aus dem Sitzungssaal für\ndie Dauer der Vernehmung seiner Mutter angeordnet haben\nwürde, wenn es eine solche Maßregel nicht zu Unrecht als\nunzulässig erachtet hätte. \\uch ist die Möglichkeit, daß\ndie Zeugin Rem ihre Aussage in Abwesenheit des Sohnes\nanders eingerichtet hätte, nach Lage’ der Sache nicht\nvon der Hand zu weisen. Ihre Bekundung aber hat das Gericht\ngerade hinsichtlich des für die strafrechtliche Beurteilung\nwesentlichen Vorfalles der Unterschriftsleistung dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Die Vorurteilung kann daher auf dem\nRechtsirrtum der Strafkammer beruhen.\n\nEben diese irrige Auffassung der Strafkammer wird von\nder Revision als rechtlich fehlerhaft gerügt. Dabei ist es\nunschädlich, daß die Beschwerde in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet wird; denn die zur Revisionsbegründung vorge -\n\nya ne um mn\n\ntragenen Tatsachen sind unter allen in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-631-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-631-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.803227+00:00"}}