{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-14_4_StR_624_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 624/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 005\n\na Nanen des Volkes,\nIn der Strafsache\ngegen\n\n'.) den Angestellten Alfred Ho aus Feb. geberen an 1915 in Bew, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n? ) den Kaufmann Georg A aus Dim geboren am\nGEEERRB> 1900 in En u zur Zeit in Untersuchungs-\n& D\n\n3.) den kaufmännischen Angestellten Alfred G EEEEEEEn\nIce /Rhein, geboren an me 1908 in SOgmmm\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumue\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Fri in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der\nAngeklagten Agpund Haie wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 25. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch liber die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\n1)\n\nGründe:\n\nAm 177 April 1945, drei Tage vor dem Einmarsch der\nanerikanischen Truppen, hat der Angeklagte Hi, damals\nBannführer der HJ und Wehrwolffihrer, den Interarzt Tr\nSch in der Nähe der aldgastwirtschaft Steiie bei\nCC vorsätzlich erschossen. Das Schwurgericht hat\n\nie Jberzeugung gewonnen, dass die Erschiessung vom Angeklagten AP dem damaligen Kreisleiter der NSDAP in I>\nGEREEE> und Beauftragten des Reichsverteidigungskommissars,\nangeordnet und auf seinen Befehl von Hei durchgeführt\nworden ist. Es hat Aggpwegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis und He wegen Beihilfe zum Totschlag zu fünf\nJahrer Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte CWw, damals\nKreisamtsleiter der NSV in OB wurde von dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes mangels Beweises freigesprochen.\n\nDie Verfahrensbeschwerden der Staatsanwaltschaft und\nder verurteilten Angeklagten sind begründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft, der sich der Angeklagte HEEB\nanschloss, hatte in der Hauptverhandlung beantragt, u.a.\ndie folgenden, ordnungsgemäss geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen erneut zu laden: Annemarie StB und\nGisela Kregge (damals Angestellte der NSV-Dienststelle\nOi), Ruth Kalb (Sekretärin des Angeklagten A,\nDr. IB (Oberfeldarzt im Reservelazarett Cem und\nVorgesetzter des erschossenen Dr. Sch), Herbert Dee\n(Unteroffizier im Stile und einziger Zeuge der irschiessung) sowie Hans Dig» (Hitlerjunge im Ste) .\nDie Zeugen, deren Anschriften bekannt sind, wohnen mit\nAusnahme der in HEW/SEB ansässigen Zeugin Krege in\nCC oder im benachbarten TB.\n\n[}\n\nDie Zeusinnen Se, re und So scliten\nbekunden, dass an der Verhandlung über den Fali Dr Sch\na in der Kreisleitung sämtliche Angeklagten ständig beteiligt weren, dass die Angeklagten He und CB im\nAuftrage des Angeklagten Afpden Dr Sch@B in die Kreisleitung geholt haben und dass sämtliche Angeklagten beschlossen haben, Dr. Sch sei zu erschiessen, Der Zeuge IB sollte aussagen, dass Apund ihm den Auftrag erteilt haben, Dr. Sch zur Kreisleitung zu schikken. und dass er Dr. Scie den Rat gegeben hat, sich\nnach Bel durchzuschlagen und sich im dortigen Lazarett zu melden. Die Zeugen BB und DUB sollten bekunden, dass Dr. SchBB von seiner bevorstehenden Erschiessung nicht unterrichtet worden ist und das sogenannte Ste nicht vollständig eingezäunt war, der\nZeuge Bee ausserden, dass Dr. Schi während des Aufenthalts des HE unbewacht im Wagen zurückgeblieben ist,\ndass sich Apin der Wacht nach der Tat im St aufgehalten und We ihn bei dieser Gelegenheit von der vollzogenen Erschiessung Kenntnis gegeben hat.\n\nDas Schwurgericht hat diese Beweisamträge abgelehnt,\nweil die Zeugen für das Gericht unerreichbar seien (5 244\nAbs 3 StPO). Darin erblicken die Beschwerdeführer mit Recht\neinen Verfahrensverstoss. j\n\nZur Begründung des Ablehnungsbeschlusses hat das Schwur-\n\ngericht folgendes ausgeführt: Einige der Zeugen hätten auf\nihre frühere Ladung hin zu erkennen gegeben, dass sie erscheinen wollten; wenn dennoch keiner der Zeugen aus Qdie\n\nEn, EEE und TE erschienen sei, so liege das \"wohl\"\n\ndaran, dass die Zeugen ausnahmsweise keine Erlaubnis zun\nGrenzübertritt erhalten hätten. Jedenfalls habe der Zeuge\nDon srklärt, der Zeuge Dr: AM habe ihr mit der\n\nVe. Wichilaun \"0 GE ET Ti we, u 1er .\n\nBesurzung eines Zimmers beauftragt. ihm später aber mitseteilt. ein Staatsanwalt habe seine Ladung an sich ze-Anmen und erklärt, er kenne den Sachverhalt, kein Zeuge\ndürfe der Ladung Fclge leisten. Dr. MBselbst habe dem\nLeiter der Geschäftsstelle fernmündlich erklärt, er habe\nkeine Erlaubnis zum Grenzübertritt erhalten. \"Möglich\"\n\nsei auch, dass die Zeugen oder mindestens einige von\n\nihnen besorgten, sie könnten durch Behörden Nachteile\nerleiden, ja vielleicht sich eine strafrechtiiche Verfolgung zuziehen, falls sie vor dem Schwurgericht aussagten.\nEine nochmalige Ladung mit Zustellungsurkunde verspreche\nkeinen Erfolg. Die Zeugen seien nicht verpflichtet, der\nLadung Folge zu leisten. Jedenfalls sei das Gericht nicht\nbefugt und in der Lage, die ausgebliebenen, in der Sowjetzcne wohnenden Zeugen zu bestrafen oder vorführen zu lassen. Das Schwurgericht halte es nicht für angängig, solche Zeugen, die \"aus irgendwelchen Gründen\" nicht erscheinen wollten, durch Vermittlung der örtlichen Volkspolizeibehörden zum Erscheinen zu veranlassen. Es sei\nweiterhin \"zweifelhaft\", ob sich die Volkspolizei bereit\nerklären würde, bei der Ladung der Zeugen mitzuwirken. Das\ngelte, obwohl eine Angestellte der Volkspolizei in Oi»\nEEE 3er Geschäftsstelle fernmündlich mitgeteilt habe,\ndie Volkspolizei habe nichts dagegen, dass die Zeugen\nerschienen. Denn es sei fraglich, ob diese Angestellte eine\nsolche Erklärung verbindlich habe abgeben können. Ausserdem habe es den \"Anschein\", dass sich die Staatsanwaltschaft in Om eingeschaltet und das Erscheinen\nder Zeugen verhindert habe. Dafür, dass die Zeugen aus\nOB keine Erlaubnis zum Grenzübertritt erhalten\nhätten, spreche noch folgendes: Der Leiter der Geschäftsstelle habe mit einer Angestellten der Volkspolizei und\nmit einem Angestellten des Kreisgerichts fernmündlich\ngesprochen und im Auftrage des Schwurgerichtsvorsitzenden\n\ngebeten. die Zeugen für den 17 Mai 1954 nash zZssen zum\nLandgericht zu bestellen. Die betreffenden Angestellten\nhätten das auch zugesagt, es sei aber kein Zeuge erschienen.\n\nIn den Urteilsgründen legt das Schwurgericht hierzu\nweiter dar:\n\nEinen kleinen Omnibus an die Zonengrenze zu schicken N\nund es zu versuchen, die Zeugen mit Zustimmung der zuständigen ostzonalen Behörden nach Essen zu bringen, sei\n- von allen anderen Bedenken abgesehen - schon technisch\nnicht durchführbar gewesen. Es erscheine ausgeschlossen,\ndass die ostzonalen Behörden für diesen Sonderfall den\nGrenzübertritt in der Nähe von Oeiiiiiiuum. gestattet hät- |\nten, so dass die Zeugen über Magdeburg zur Grenzübertritt- ;\nswelle bei Helmstedt hätten fahren und der Omnibus dort\nmöglicherweise tagelang hätte warten müssen, Die Zeugin }\nKal habe auch kein Reisegeld gehabt; selbst wenn die\nÜberweisung irgendwie möglich gewesen wäre, hätte sie sicher\nmehrere Tage in Anspruch genommen. \\\n\nZr Er en\n\nAllen diesen Erwägungen liegt eine Verkennung \"des\nRechtsbegriffs der Unerreichbarkeit zugrunde. Dass die\nZeugen im sowjetisch besetzten Teile Deutschlands wohnen,\nmacht sie noch nicht unerreichbar (vgl OGHSt 1, 134 £;\nOLG Braunschweig NJW 1953, 637 Nr 27); sie waren sogar\nunmittelbar zu laden (§ 160 GVG) und sind unmittelbar\ngeladen worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist\nvielmehr die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Unerreichbarkeit bekannter Zeugen nur dann gerechtfertigt.\nwenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung der Zeugen vergeblich entfaltet hat (NJW 1955, 1522, Nr 22). Ausreichende\nSchriste in dieser Hinsicht aber hat das Schwurgericht\nnicht unternommen.\n\n7\n\nEs handelt sich dabei nickt um die - allerdings\nder tWatrichterlichen Beweiswärdigung unterliegende - Frage.\nct eine erneute Ladung der Zeugen befolgt werden würde,\nsondern vielmehr darum, sb das Schwurgericht seine Möglichkeiten erschöpft hat, die vorhandenen £Erkenntnisquellen zug®nglich zu machen. Zudem beruht auch die Auffassung des Gerichts über die Erfolgsaussichten einer neuen\nLadung ersichtlich auf bloßen Vermutungen und unverläßlichem Hörensagen.\n\nDas Schwurgericht hat sich nicht einmal Gewißheit\ndarüber zu verschaffen versucht, aus welchen Gründen der\neinzelne Zeuge — denn jeder ist für sich zu beurteilen\nund bei jedem kann die Sachlage anders sein — der Ladung\nnicht Folge geleistet hat. Es beruhigt sich vielmehr bei\nder naheliegenden Erwägung, dass die Zeugen entweder nicht\nkommen konnten oder nicht kommen wollten.\n\nKonnte der einzelne Zeuge mangels Erteilung einer\nAusreisegenehmigung nicht erscheinen, so erhob sich die\nFrage, ob er eine solche Genehmigung überhaupt beantragt\nhatte, und bejahendenfalls, ob den örtlichen deutschen\nBehörden ausreichende Zeit zur Verfügung stand, die ihnen\nFür solche Fälle etwa vorgeschriebenen Ermittlungen abzuschliessen. Auch dass die Zurverfügungstellung von\nReisegeld mehrere Tage beansprucht hätte, vermochte es\nnicht zu rechtfertigen, von dem Versuch der völligen Aufklärung eines Kapitalverbrechens Abstand zu nehmen.\n\nWas das Schwurgericht für den Fall mangelnden Aussagewillens der Zeugen erwägt, beruht durchweg auf Rechtsirrtum. Die Frage, ob der einzelne Zeuge erscheinen kann,\nist völiig ungeklärt. Dafür, daß ihm ein Erscheinen nicht\n\n1\n\nzarımazenr wäre, ist visher auser dem möglichen Jesichtsgunkt großer Entfernung (§ 225 Abs StP)d) nichts hervor-\n„eiretern. Eine Rücksichtnahme darauf, dass die Zeugen \"aus\nirgendwelchen Gründen nicht erscheinen wollen\", widerstreitet nicht nur dem Verfahrensrecht, sondern auch dem\nberechtigten Interesse der Öffentlichkeit wie der beschwerdeführenden Angeklagten an vollständiger Klärung\nder Straftat. Die etwaige Besorgnis der Zeugen, sich\ndurch ihre Aussage selbst der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung auszusetzen, kann sie allenfalls gemäß § 55\nStPO zur Verweigerung der Aussage berechtigen. Die weitere\nVermutung des Schwurgerichts, die Zeugen könnten vielleicht anderweite Nachteile durch Behörden befürchten,\nentbehrt jeder tatsächlichen Begründung und erscheint\n\n- zumal bei dem Gegenstande des Verfahrens - haltlos,\nwenn die Zeugen eben zum Zweck des Erscheinens vor dem\nSchwurgericht die behördliche Ausreisegenehmigung erhalsen. Im übrigen sind die Zeugen bereits in gleicher Sache\nvor dem Landgericht Magdeburg vernommen worden, das am\n16. Juni 1950 den Kreisstabsleiter DEE wegen seiner\nBeteiligung an der Erschießung des Unterarztes durch\nseine Teilnahme an einer entsprechenden Beschlußfassung\nin der Kreisleitung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10\n\nArt II Ziff 1 a zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt\n\nhat.. Gegen die Zeugen Dr. JB und Bep hat wegen des\nVerdachts ihrer Beteiligung an der Erschießung des Dr.\nSch» sogar ein Strafverfahren in der Sowjetzone stattgefunden, das mit ihrem Freispruch endete.\n\nSelbst wenn sich aber mit Sicherheit ergeben hätte,\ndass die Zeugen nicht vor dem Schwurgericht erscheinen\nkonnten, so wären sis deshalb noch nicht unerreichbar.\nDenn § 223 StPO sieht die Vernehmung durch einen ersuchten Richter vor, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der\n\nae en .\n\n.\n2 AfL ET VERREr\n\nN\n\nHaup*’verhandliung niert mu beseitigenrde ilindernisse entgexeustehen Dass das Schwurgericht diese Yöglichkeit\nder Beweiserhebung und ihren Beweiswert hinsichtlich\nsämtlicher in der Östzone wchnenden Zeugen erwogen hat,\nist nicht ersichtlich. \"\n\nSoweit der bessere Weg der unmittelbaren Beweiserhebung vor dem Prozeßgericht sich als nicht gangbar erweist, entbindet das den Richter nicht von der Pflicht.\nsich zur Erforschung der Wahrheit der nicht unmittelbar\nzugänglichen Beweismittel wenigstens mittelbar zu bedienen\nWelcher Wahrheitswert einem im Wege der Rechtshilfe zu\nerhebenden Beweise zukommt, kann regelmäßig erst dann\nbeurteilt werden, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme\nvorliegt. Auch bei einer kommissarischen Zeugenvernehmung\nkann durch sorgfältige Abfassung des Ersuchens und einge-\n\n«hende Hinweise an den Vernehmungsrichter auf eine umfassende Aufklärung, insbesondere eine Klarstellung hervorgetretener Widersprüche hingewirkt werden.\n\nDie Ablehnung der Beweisamträge mit der Begründung,\ndie in On, TEE und HEEW/SEHEE wohnenden Zeugen seien unerreichbar, war hiernach prozeßrechtlich\nfehlerhaft.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschliessen, daß die Zeugen hätten vernommen werden können, und daß das Schwurgericht auf Grund der Ergebnisse solcher weiteren Beweiserhebung zu einer anderen Beurteilung der Schuld der\nAngeklagten A®und HE sowie zur Verurteilung des Angeklagteı GEMEW gelangt wäre. Das angefochtene Urteil muß\ndaher, ohne daß es noch auf weiteres ankommt, aufgehoben\nwerden,\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gibt nur die „trefzumessung Grund zur Beanstandung.\n\nDer Angeklagte Mßbefand sich seit dem 2, August 1945\nin politischer Internierungshaft. Von dieser Haft sind\ndurch das Urteil des Spruchgerichts Hiddessen vom 50.\nApril 1948 auf die dort verwirkte Gefängnisstrafe nur\nzwei Jahre angerechnet worden. Der tberschießende Teil\nder Internierungshaft konnte nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs gemäß § 60 StGB auf die von dem Schwurgericht verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden, wenn\ndie Internierungshaft auch aus Anlaß der jetzt abgeurteilten Tat angeordnet oder aufrechterhalten worden war\n(vgl OGHSt 1, 104, 151, 173; BGHSt 4, 326; 4 StR 23/50\nvom 27. November 1952; 3 StR 239,554 vom 16. September\n1954). Da das angefochtene Urteil zu dieser Frage keine\nAusführungen enthält, ist nicht auszuschließen, dass das\nSchwurgericht die Rechtslage insoweit zuungunsten des\nAngeklagten Agpverkannt bat.\n\nDer Angeklagte HEMB ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. September 1953 wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig zu Gefängnis verurteilt worden. Wenn diese Strafe, wie wahrscheinlich, bei Erlaß\ndes angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt war, hätte\ngemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden mässen,\nohne daß es darauf ankam, ob die Vollstreckung des Urteils vom 2. September 1953 zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist (vgl BGHSt 7, 180).\n\n..\n\nee\n\nR\ni\nH\n\net\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung nur zur etwaigen Anrechnung von Internierungsshaft bei dem Angeklagten Apund zur Bildung einer Gesamtstrafe bei dem Angeklagten HE beantragt.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-624-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-624-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.779378+00:00"}}