{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-14_4_StR_16_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 16/55","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann\nauch von aussen kommen, Entscheidend ist nur. ob\nder Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die\nAusführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere\nZwangslage daran gehindert, noch durch seelischen\nDruck (z. B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat\nzu vollbringen.\n\n2.) Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein.\n\n3.) Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer\nab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht,\nso kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein,\nwenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird (im Grundgedanken abweichend von\n\nR6St 75, 393).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2241 088\n\nba\n\n- un\n\nGesetz: StGB § 46 Nr 1; § 177\n\nRechtssatz: 1.) Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann\nauch von aussen kommen, Entscheidend ist nur. ob\nder Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die\nAusführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere\nZwangslage daran gehindert, noch durch seelischen\nDruck (z. B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat\nzu vollbringen.\n\n2.) Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein.\n\n3.) Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer\nab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht,\nso kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein,\nwenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird (im Grundgedanken abweichend von\n\nR6St 75, 393).\n\nAktenzeichen: 4 StR 16/55 i\nUrt. des BGH v. 14. April 1955 LG Hagen ““\n\nd_StR 16755\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Laboranten Günter SCmn aus ICE. geboren\nom ER 1929 in DemSniB (Grafschaft CR)\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Fe in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pie bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Zi\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hsgen vom 2. November 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn ae\n\n16°)\n\nGründe eo\n\nDer Angeklagte traf im August 1954 in den frühen Abend--\nstunden beim Spazierengehen auf einem Waldweg die ihm bis\ndahin unbekannte, 26 Jahre alte Hausgehilfin Erna Höggun.\ndie nach Hause wollte. Nach einigen Worten umfaßte er sie\nund warf sie zu Boden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, Er versuchte sie zu küssen und faßte ihr an die Brust\nDa die Überfallene körperlich unterlegen war, setzte sie\nsich nicht zur Wehr, Sie forderte vielmehr den Beschwerdeführer auf, es doch nicht mit Gewalt zu versuchen. Sie soll--\nten sich erst etwas ausruhen, und wenn er dann noch mi* ihr\nverkehren wolle, könne er das ohne Gewalt haben, Erna Hg\nhoffte, hierdurch Zeit zu gewinnen und vielleicht jemand\nzu’entdecken, den sie um Hilfe angehen konnte. Der Angeklagte ließ auf diese Worte hin von ihr ab, und beide standen\nauf. Da sah sie in einiger Entfernung zwei Spaziergänger.\nSie rief um Hilfe, und der Angeklagte entfloh.\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde (§ 244 Abs 2 StPO) greift\nnicht durch. Die Revision führt hinsichtlich des Vorlebens\nund der Persönlichkeit der Belastungszeugin Höggmms köire testium- '\nten Tatsachen an, über die das Landgericht noch weitere Ermittlungen hätte anstellen sollen (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\nDie in der zusätzlichen Begründungsschrift vom 24. Februar\n\n1955 enthaltene Aufklärungsrüge ist verspätet {§ 545 Abs 1,\n\n§ 352 Abs 1 StPO). Im übrigen vermag das Revisionsgeri >ht\nnicht zu erkennen, ob die von der Revision vermisste Frage\ndie Zeugin Hör nicht doch vom Vorsitzenden gestellt wor\nden ist.\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht erschöpft sich die\nRevision im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung. Durchgreifende Denkfehler oder Widersprüche sind\nnicht ersichtlich, Die Strafkammer konnte den Irrtum der\nZeugin Högm über die Farbe der Augen des Angeklagten\nund die Möglichkeit, daß sie die Farbe des von ihm zur\nTatzeit getragenen Hemdes nicht richtig angegeben hat,\nrechtlich unbedenk!ich darauf zurückführen, daß sich der\nVorfall im Wald zur Zeit der Dämmerung abgespielt hatte:\nDem widerspricht nicht die Annahme der Strafkammer, daß\nErna Höggmw dennoch die Erscheinung und das Auftreten\ndes Beschwerdeführers wahrnehmen konnte.\n\nDer Tarichter hat weiter aus dem Umstand, daß der\nAngeklagte anschließend seiner Braut von dem zumindest\nungewöhnlichen Erlebnis nichts- berichtet hat, auf sein\nSchuldbewußtsein geschlossen. Auch dieser Schluß ist\nrechtlich möglich. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß ein Mann seiner Braut jedes Vorkommnis\nmit einer anderen Frau auch dann verschweigt, wenn er sich\nvöllig schuldlios fühlt. Daß auch gegenüber Erlebnisperichten Emachsener, die Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens\ngeworden sein wollen, bisweilen Vorsicht geboten ist, hat\ndie Strafkammer ersichtlich nicht verkannt.:\n\nDie Urteilsausführungen zur Frage des Rücktritits\n\n(§ 46 Nr 1 StGB) begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.\n\nDiese Vorschrift setzt zunächst voraus, daß der\nTäter üle Durchführung seines Verbrechensentschlusses\nim ganzen und endgültig aufgibt. Dies ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGSt 72, 350, 351;\nLK 7. Aufl 1954 Anm III A 2 zu § 46 StGB), auch wenn im\nGesetz das Wort \"endgültig\" nicht enthalten ist, worauf\nAllfelä (Festg für R. v. Frank II, 79) unter Bezugnahme\nauf ehemaliges bayerisches Landesrecht hinweist, Das Landgericht stellt indes nur fest, daß der Angeklagte auf das\nZureden der Überfallenen von ihr \"abließ, daß beide aufstanden und die Frau dann die beiden herankommenden Männer\nsah. Danach ist die Nöglichkeit nicht ausgeschlossen, daß\nkein wirklicher Rücktritt, sondern nur ein augenblickliches Abstehen von der weiteren Durchführung des Tatplans\ngegeben war, daß also der Beschwerdeführer die veabsichtigte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausgeführt hätte,\nwenn die Tatzeugen nicht aufgetaucht wären.\n\nei\n\nDa jedoch die Strafkammer offenbar einen echten Rücktritt angenommen hat, muß hiervon zu Gunsten des Angeklagten für den Rechtszug der Revision ausgegangen werden. Doch\nwird das Landgericht dieser Frage nachgehen müssen, da das\nUrteil aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann.\nDer Tatrichter verneint einen strafbefreienden Rücktritt\naus folgenden Gründen: \"Dem Angeklagten gegenüber -.: begegnete die Zeugin mit List. Darum ist er nicht freiwillig\nvom Versuch zurückgetreten... Die nunmehr sichere Aussicht\ndes Angeklagten, auf eine weit angenehmere Art und ohne die\nBefürchtung strafrechtlicher Verfolgung zu seinem Ziele zu\nkommen, waren für die Willensbildung und damit für den Rück-\n\ntritt des Täters ein derart starker Beweggrund, daß für\nihn vernünftigerweise eine freie Wahl überhaupt nicht\n\nmehr bestand. Von einem freiwilligen Rücktritt kann bei\ndieser Sachlage daher keine Rede sein (vgl RGSt 75/395)\"\n\nDiese Ausführungen sind schon insofern rechtlich bederklich, als sie nahezu wörtlich Erwägungen enthalten\ndie das Reichsgericht (RGSt 75, 393 £ = DR 1942, 429 fi)\nfür den dort \"festgestellten Sachverhalt\" angestellt hatle.\nIn jenem Fall aber war der Täter, ein polnischer Zivilarbeiter, der von ihm überfallenen Tochter seiner Arbeitgeberin bekannt. Ausserdem hatte diese ihn vorher ausdrückich auf die ihm drohende hohe Strafe hingewiesen (vgl\naııch RC HRR 1939 Nr 1434). Die Motivierung war damals ersichtlich anders als in dem nunmehr zur Entscheidung unterbreiteten Fall.\n\nEs kommt. allein darauf an, aus welchen Beweggründen\ngerade dieser Angeklagte zurückgetreten ist. In dieser\nHinsicht enthält das Urteil keine ausreichend sicheren\nFeststellungen über die Vorsteliungen, die für den Täter\nbestimmend waren. Es ist insbesondere nicht dargetan,\ndaß der, offenbar von einem plötzlichen sinnlichen Begehren erfaßte Beschwerdeführer, der dem Opfer völlig\nunbekannt war, überhaupt an die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung kKedacht, daß also die Furcht\nvor Strafe infolge einer Anzeige durch die Überfallene\nseinen Willen zwingend beeinflußt hat. Die Erwähnung\neiner solchen Befürchtung bei der rechtlichen Würdigung entbehrt der tatsächlichen Grundlage in der dachverhaltsschilderung:\n\nDer § 46 Nr 1 StGB spricht auch nicht - wie das\nLandgericht — von einem \"freiwilligen\" Rücktritt oder -\nwie jetzt § 49 a Abs 3 StGB - von einem Handeln \"aus\nfreien Stücken\". Insbesondere braucht das Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung — im Gegensatz zun\nStrafrecht der Schweiz (Art 21 Abs 2 Schw StGB) nicht\n\"aus eigenem Antrieb\" zu erfolgen. Wenn in RGSt 39; 40\ndiese Wendung gebraucht wurde, so ist das ersichtlich\nnur beiläufig geschehen. Die Straflosigkeit tritt vielmehr dann ein, wenn der Täter an der weiteren Ausführung nicht durch Umstände gehindert worden ist, welche\nvon seinem Willen unabhängig waren. wenn in Rechtsprechung und Schrifttum gemeinhin von \"Freiwilligkeit\"\noder \"Unfreiwilligkeit\" gesprochen wird, so geschieht\ndies aus Gründen vereinfachter Ausdrucksweise.\n\nJedenfalls ist anerkannt, daß der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt auch von aussen her kommen, z.B.\nim Zureden des Opfers liegen kann (RG HRR 1931 Nr 1491).\nEntscheidend ist nur, ob der Täter trotz dieser Einwirkung noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung\nseines Verbrechensplans noch für möglich hielt (BGHSt 4,\n56, 59), also weder durch eine äußere zwangslage daran\ngehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen, Das Gesetz verlangt nicht,\ndaß der Beweggrund zum Rücktritt billigenswert oder gar\nhochwertig, daß der freie Wille des Täters unbedingt ein\nguter sein müsse (RGSt 37, 402, 404; 61, 1175 RG GA Bd 53,\n285; Naurach, Allg Teil S- 451; Mezger, Allg Teil 5. Aufl\nS 204). Die Straffreiheit wird im Fall des § 46 Nr i StGB\nAicht als Belohnung für gutes Verhalten gewährt, sondera\n\nweil es in solchen Fällen infolge der Verbrechensaufgabe\n\nzv. Schlimnerem nicht kam: Der ethische Wert des Rücktrittsgrundes (Scheu, seelische Erschütterung - RG IW 1934, 487.\n489 Nr 16 -; Mitleid mit dem Opfer - BGH 5 StR 978/52 v.\n16. April 1953 -; Reue, Selbstbesinnung) hat nur insofern\nBedeutung, als Beweggründe dieser Art regelmäßig die Straffreiheit nach § 46 Nr 1 StGB herbeiführen (H: Mayer, Strafrecht:S 297):\n\nHier hat die Überfallene dem Angeklagten, um ihn hinzu\nhaiten,die freiwillige Hingabe in Aussicht gestellt. Die\nErreichung seines Ziels schien ihm also - nach seiner Vorstellung —- sozusagen wie eine reife Frucht in den Schoß\nzu fallen, Das Landgericht hat indes bisher nicht hinreichenäi dargetan, daß diese Erwartung für den Beschwerdeführe\nein zwingender Grund zur Verbrechensaufgabe war, so daß ihn\nkeins andere Wahl verblieb. Die etwaige Annahme, auch ohne .\ngroßes Risiko zum Geschlechtsverkehr zu kommen, nahm ihm\nnicht ohne weiteres die Freiheit der Entschließung (vgl\nauch Bockelmann - DR 1942, 432 -, der nur deshalb zu einen\nanderen Ergebnis kommt, weil er-anders als der erkennende\nSenat- annimmt, das Rücktrittsmotiv selber dürfe den Täter\n‚nicht wieder mit einem neuen Makel belasten).\n\n‘\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejahen, wäre die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB\nzu erörtern (RGSt 23, 225, 226; vgl BGHSt 1, 152, JZ 1951;\n281); denn nur der \"Versuch als solcher bleibt straflos\"\n(§ 46 StGB).\n\nie Aufhebung des Urteils gibt der Strafkammer ausser-\n\ndem Gelegenheit, den Sachverhalt auch im üLrigen zu überprü-\n\nfen. Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Zeugen Zi\nTE und Sch@e \"Ale beiden schon vorher ... liegen\nsehen, aber nichts unternommen .-., da alles schweigend vor\nsich gegangen war\" (S % UA). Dies könnte die Annahme zulassen, daß sich der Angeklagte und das Mädchen - jedenfalls\nvom Standpunkt der Zuschauer aus - wie ein Liebespaar verhalten hatten, also die Sachlage vielleicht etwas anders\nwar, als das Landgericht angenommen hat-\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-16-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-16-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.757180+00:00"}}