{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-14_4_StR_15_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 15/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Iz Damen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Schlosseriieister Rudol? Skmm aus MERREEEEEED.\ndort geboren an EEE 1920,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. öeibert\nBundesrichter Dr.Haager\nals beisitzende Lichter,\nStaatsanwalt Dr. Pet\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 7. Kai 1954 mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\n\nauch, Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheien hat.\n\nVon kechts wegen\n\nvwründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer\nGeflüngnisstrafe von vier lionaten verurteilt, Außerden vurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Wach den #eststellungen\ndes Landgerichts durchfuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen - Volkswagen - in Düsseldorf die WiBstrasse\nvon Dr 1atz kommend in Lichtung Unterrath. Vor ihm\nhatte - in seiner Fahrtrichtung gesellen von rechts nach\nlinks - eine Fußgängerin die rechte Fahrbahn überschritten\nund wartete in der Straßennitte, um den dem Angeklagten\nentgegenkommenden Verkehr vorbeifliessen zu lassen. Der Angeklagte fuhr so, daß die linken Räder seines Wagens über\ndie rechte Schiene des rechten Schienenpaares der Straßenbahngeleise liefen. Als aus der dem Angeklagten entgegenkommenden Fahrzeugreihe ein lastkraftwagen nach links ausscherte und an diesen Fahrzeugen vorbeifuhr, trat die Fußgängerin einige Schritte zurück. Sie wurde dabei von dem\nlinken Kotflügel des Volkswagens des Angeklagten erfaßt\nund zu Boden geworfen. Sie starb an den Folgen des Unfalls,\n\nWit der kevision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht begründet. Nach den Angaben des Schöffen Re in Verbindung mit der dienstlichen\nÄusserung des Landgerichtsrates Dr. DEMEB ist der Schöffe\nin der Sitzung vom 28. Januar 1953 beeidigt worden. Es ist\nnicht entscheidend, ob ein Protokoll über diese Beeidigung\nangefertigt wurde. Da einer solchen Niederschrift, die nur\neinen Akt der Justizverwaltung betrifft, nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zukommt. wird die Wirksamkeit der Beeidigung durch das Unterlassen einer Beurkundung nicht be-\n\neinträchtigt (2G TR 1926. Nr 1578). Nach der zur Zeit der\nHauptverhenälung seltenden Bestimmung des § 51 Als 1 GVG\nin der Fassung des Dritten Strafrechtsänierungsgesetzes\nvom 4 August 1953 (BGBl I. 375) wirkt die Beeidigung für\ndie Dauer der Wahlperiode von zwei Jahren (§ 42 GVG). Diese das Verfahren betreffende Gesetzesänderung ist am 1.0ktober 1955 - ohne Übergangsvorschrift - in Kraft getreten,\nsie gilt mithin auch für die vor ihrem Inkrafttreten vollzogene Beeidigung,\n\nDagegen muß die Sachbeschwerde „rfolg haben.\n\nDas Landgericht sieht cin fahrlässiges Verhalten des\nAngeklagten schon darin, daß er die Fußgängerin erst auf\neine Entfernung von 15 vis 20 m sah, obwohl er sie bereits\nin einem Abstand von 70 m hätte sehen können, als sie,\neinen Schritt vom Bürgersteig entfernt, die Straße mit ihm\nabgewendeter Blickrichtung überquerte, Hierin könnte nur\ndann eine fahrlässige Verursachung des Todes der Fußgängerin gefunden werden, wenn ein aufnmerksanmer Kraftfahrer -\nwie das Landgericht meint - mehr nach rechts fahren und\nseine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, Nach dem\nbisher festgestellten Sachverhalt 1&äßt sich eine derartige Anforderung nicht rechtfertigen. Die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs hat es mit sich gebracht, daß Fußgänger\nbelebte Straßen in der Weise zu überschreiten pflegen, daß\nsie zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr ihnen gestattet, bis zur Straßenmitte gehen, um dort zu warten, bis der von rechts kommende Verkehr Gelegenheit zum\nweiteren Überqueren der Fahrbahn bietet, Daher hätte der\nAngeklagte, auch wenn er von Anfang an beobachtet hätte,\nwie die Fußgängerin sich in dieser üblichen Weise auf der\nFahrbahn bewegte, nicht mit ihrem plötzlichen Kehrtmachen\n\ncder Zurücktreien zu recimen bruuchen. solern nicht ein\nbesonderer Anla3 zu seinem solchen Verhülten erkennbar war\n(RGSt 72. 55). Ob die Fudgängerin den Eindruck der Unsicherheit gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu entnchmen,\nDie Art. in der eie bei dem offensichtlich starken Verkehr\ndie Straße Überschritt, ließ sie vielmehr als durchaus sichere und gewandte Verkehrsteilnehmerin erscheinen, Auch\nder Umstand, daß sie mit dem Angeklagten abgewandter Blickrichtung über die Fahrbahn ging, nötigte diesen nicht dazu, sich auf ein solches Verhalten einzurichten, wie es\n\nzu dem Unfail führte. Es ist nämlich im Urteil nichts anderes festgestellt und deshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Fußgängerin sich vor dem Verlassen\ndes Bürgersteigs vergewissert hat, daß ihr von der für sie\nlinks liegenden Fahrbahn keine Gefahr drohte, weil der \\Wagen des Angeklagten in diesem Augenblick noch 70 m entfernt war. Sie konnte ihre Aufmerksamkeit daher, ohne sich\nverkehrswidrig zu verhalten, dem von rechts kommenden Fahrzeugverkehr widmen. Selbst wenn der Angeklagte entgegen\n\n§ 8 Abs 2 StVO ohne ausreichenden Gruäd nicht weit genug\nrechts auf der rechten Fahrbahnseite gefahren sein sollte, .\nso könnte ihm hieraus ebenso wie aus der Einhaltung einer\nzu hohen Geschwindigkeit nur dann ein Vorwurf hinsichtlich\ndes tödlichen Erfolges gemacht werden, wenn er die Fußgängerin dadurch während ihres Weiterschreitens und &tehehbleibens auf der Mitte der Straße gefährdet hätte. Hierfür gibt\ndas Urteil keine Hinweise. Solange das Ausscheren des Lastwagens noch nicht ersichtlich war, mußte daher ein sorgfältiger Kraftfahrer nur dann mit einem Zurücktreten der\nFußgängerin um einige in die Fahrbahn seines Wagens führende Schritte rechnen, wenn der entgegenkommende Verkehr dazu\nAnlaß gab. Ob dies der Fall war, läßt sich nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen des Landgerichts richt beurteilen Das\nUrteil 1ä8t jegiiche Angabe über die Strasenbreite, Über\nden seitlichen Abstand des Fahrzeugs des Angeklagten von\ndem Standort der Fußsgängerin auf der lli'te der Strade und\nvon hier bis zur entgegenkommenden rahrseugreihe sowie\nüber die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten vermissen. Ferner fehlen nähere Ausführungen darüber, welche\nArten von Fahrzeugen entgegenkamen und wie sie sich bisher\nfortbewegten, ob insbesondere damit zu rechnen war, daß\neines der Fahrzeuge zum Überholen ansetzen und dadurch\n\ndie Fußgängerin in Gefahr bringen würde,\n\nSollte die erneute Prüfung ergeben. daß der Angeklagte sich zunächst, bevor das offenbar vorschriftswidrige\nÜberholen des lastkraftwagens bemerkt wurde, nicht fahrlässig verhalten hat, so wird noch zu prüfen sein, ob er sich\nnicht im späteren Verlauf pflichtwidrig verhalten hat.\n\nIn dieser Einsicht hat das Landgericht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe infolge ungenügender Beobachtung\nder Fahrbahn das Ausscheren des entgegenkommenden Lastkraftwagens erst bemerkt, als er, der Beschwerdeführer, sich\n\nauf 8 m dem Standort der Fußgängerin genähert habe, obwohl\ner diese Beobachtung schon in einer Entfernung von 20 -\n\n30 mn hätte machen können. Es trifft zwar zu, daß ein sorgfältiger Kraftfahrer bei einer solchen Verkehrslage damit\nrechnen muß, daß eine Fußgängerin ohne Rücksicht auf..die\nhinter ihr drohende Gefahr zunächst versuchen wird, sich\ndurch Zurückweichen' vor der für sie überraschend auftauchenden Bedrohung zu retten. Dabei kommt es noch nicht einmal, wie die Revision meint, darauf an, ob der Lastwagen\nnicht doch noch zwischen den zu überlolenden Fahrzeugen\n\nand der Fußgängerin hätte durchfekrer oder sich beim Bemerkan der Fußgängerin wieder kätte einordnen oder vor ihr\n\na EEE\n\nnm’:\n\nES ur ri 0\n\n|\nf\nN\n\nhätte halten können Diese sich vielleicht bei nachträüglicher Überiezgung ergebenden liöglichkeiten werden erfahrungsgemäß von einem Fußgänger, der sich unerwartet in einer\nderartigen Lege sicht, nickt erwogen. Zuden hat das\n\nirteil festgestellt, daß die Fußgängerin in der Fahrbahn des Lastkraftwagens stand, Um die Verursachung der\nTötung der Fußgängerin dem Angeklagten aber als Fahrlässigkeit anzurechnen. hätte es außer der Feststellung der mangelnden Beobachtung der Fahrbahn noch des Nachweises bedurft, daß der Angeklagte bei rechtzeitigen irkennen der\nneuen Verkehrslage den Erfolg durch ihm zumutbare Maßnahmen,\nsei es Bremsen, sei es nach rechts Ausweichen, noch hätte\nvermeiden können (3 StR 124/53 vom 13. Uai 1953), Dabei\nist, da es sich um eine dem Angeklagten ungünstige Feststellung handelt. zu seinen Gunsten von einer Erkennungsmöglichkeit in einer Entfernung von 20 m vom Standort der\nFußgängerin auszugehen, Ohne Feststellungen des Landgerichts\nüber die eingehaltene Geschwindigkeit 1äßt eich keine Stellung dazu nehmen, ob der Angeklagte noch hätte rechtzeitig\nhalten können. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob\nder Angeklagte nach rechts ausweichen und dadurch den Zusammenstoß hätte vermeiden können, Zwar enthält das Urteil\nverschiedentlich Ausführungen darüber, daß der Angeklagte\nmehr nach rechts hätte fahren sollen. Es ist jedoch nicht\neindeutig zu erkennen, ob das Landgericht hierbei nicht etwa\nbloß den Zeitpunkt im Auge gehabt hat, zu dem auch ein.vorsichtiger Kraftfahrer das Ausscheren des lLastkraftwagens\nnoch nicht bemerken konnte, Außerdem hat das Landgericht\nnicht erörtert, ob es dem Angeklagten auch räumlich möglich\ngewesen wäre, nach rechts auszuweichen, oder ob die Straße\nrechts von seiner Fahrbahn etwa durch andere fahrende oder\nparkende Kraftfahrzeuge versperrt war. Da auch insoweit der\nSachverhalt keine abschliessende Beurteilung zuläßt, wer\n\naas Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Nuchholung der\nnoch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.,\n\nSollte die erneute Verhsäälung wiederum die Schuld des\nAngeklagten an dem Tod der Fußgängerin ergeben, so wird die\nStrafkemmer auch zu prüfen haben, in welchen Umfang das Verhalten des Lastkraftwagenführers zu dem Unfall beigetragen\nhat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat\n(BGH NIW 1952, 43 Nr 32; BGHSt 3, 219), muß in der Regel\ndas Mitverschulden oder die Liitverursachung des Verletzten\nals ein die Strafzumessung beeinflussender Umstand berücksichtigt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für\neinen anderen Verkehrsteilnehmer,. der für den Unfall mitverantwortlich ist, selbst aber nicht verletzt wurde, sofern\ndie Schuld des Angeklagten dadurch vermindert wird.\n\nVon dem Ergebnis der erneuten Verhandlung wird es ferner abhängen. ob die Kennzeichnung des'Verhal+ \\, - -- - -\ntens des Angeklagten \"als außerordentlich leichtfertig\" gerechtfertigt ist. Der bisher festgestellte Sachverhalt 1äßt\ndiese Bewertung nicht zu, da ein Versagen in einer derartigen Verkehrslage, in der der Anseklagte aus dem plötzlichen\nAusscheren des Lastwagens auf das Zurücktreten der Fußgängerin in seine eigene Fahrbahn schliessen und unverzüglich\nKaßnahmen zur Verhütung eines Unfalls ergreifen mußte, ohne\ndas Hinzukommen weiterer erschwerender Umstände einen So\nschweren Vorwurf nicht verdient.\n\nAußerdem dürfte die Entscheidung über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis von dieser unrichtigen Würdigung des Ver-\n\nschuldens des Angeklagten beeinflußt sein, da das Urteil nit.\n\nzuden teils formelhaften Wendungen als Begründung hierfür\n\nL RT”\n\nnn\n\nangibt. das einmalige Yerhalten des Augekla,ten anläßlich\ndes Unfalls sei so schwerwiegend und zeisye einen solchen\nMangel an Vorsicht, daß das Gericht daraus die Überzeugung\nvon der Tehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen eines\nKraftwagens auf längere Zeit gewonnen habe, Wegen der Gesichtspunkte, die bei der Entziehung der Tahrerlaubnis zu\nberücksichtigen sind, wird zur Vermeidung von \\iederholungen auf die Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 330/54\nvom 14. Dezember 1954 = NJW 1955. 557 Nr 31) verwiesen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-15-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-15-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.732405+00:00"}}