{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-31_4_StR_68_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 68/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird auf eine unbeschränkt eingelegte Re-\n‘vision des Angeklagten das Urteil nur im\nStrafausspruch aufgehoben, so ist die Tatsacheninstanz an den rechtskräftigen Schuldspruch gebunden, selbst wenn die. erneute\nVerhandlung zum Strafausspruch- ergibt, dass\nder Angeklagte schuldunfähig war.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2241 08€\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n nn oe\n\nGesetz: StPO §§ 264, 343\n\nRechtssatz: Wird auf eine unbeschränkt eingelegte Re-\n‘vision des Angeklagten das Urteil nur im\nStrafausspruch aufgehoben, so ist die Tatsacheninstanz an den rechtskräftigen Schuldspruch gebunden, selbst wenn die. erneute\nVerhandlung zum Strafausspruch- ergibt, dass\nder Angeklagte schuldunfähig war.\n\nAktenzeichen: 4 StR 68/55 Br . “ “\nUrteil des BGH vom 31. März 1955 - LG Essen\n\n%\n\n4 StR 68.55\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vulkaniseur Walter Ten Zus CHE,\ngeboren am mm 1300 in neW/Westfalen, in anderer\n\nSache in Sicherungsverwahrung,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nSundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt SEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. PM bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwgsltschaft,\nJustizangestellter zu»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 24. November 1954\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Die Sache\nwird im Strafausspruch zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Lanägericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n[4\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in\nEssen vom 30. Oktober 1953 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr verurteilt, weil er ein Fahrrad entwendet hatte. Auf seine mit der Nichtanwendung des § 51\nAbs 2 StGB begründete Revision hat der Bundesgerichtshof\ndurch Urteil vom 20. Mai 1954 - unter Verwerfung der Revision im übrigen - das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch, auch soweit sich dieser auf § 20 a StGB stützte,\nsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit an die Erstinstanz zurückverwiesen. In\nGer neuen Verhandlung kam das Landgericht zu dem Ergebnis,\ndess bei der Wegnahme des Fahrrades die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten teils durch Alkoholgenuss, teils durch andere\nSussere Umstände ausgeschlossen war. Es hat daher auch den\nseiner Auffassung nach nicht in Rechtskraft erwachsenen\nSchuldspruch des Ersturteils als aufgehoben betrachtet und\neine entsprechende Feststellung im Urteilssatz getroffen.\n\nDa der Angeklagte das Fahrrad am Tage nach der Entwendung\n\nim zurechnungsfähigen Zustand veräussert hatte, verurteilte -\nihn das Landgericht wegen dieser Handlung, in der es zusammen mit der Wegnahme des Rades eine Tat sah, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung\nwiederum zu einem Jahr Zuchthaus.\n\nDie’ Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg:\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\nes sich bei der Wegnahme des Fahrrades und bei der am Äorgen darauf erfolgten Veräusserung um eine Tat im Sinne des\n\n£\n\ny 264 StPO handelt: Nach der Rechtsprechung des Reichs-\n\ngerichts und des Bundesgerichtshofs bildet nämlich den\nGegenstand der Urteilsfindung nicht die einzelne im Eröffnun; sbeschluss bezeichnete strafbare Handlung des Angeklagten, sondern der vom tröffnurgsbeschluss erfasste\ngeschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, soweit er\n\nnach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet, unabhängig davon, ob er sich sactlichrechtlich als eine oder\nmehrere selbständige Handlungen darstellt (RGSt 70, 212\n2137; 12, 339; BGHSt 2, 371 „3747; BGH 3 StR 150,55 vom\n24. September 1953, 3 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953 und\n\n1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953 = Dallinger in NDR 1954,\n17; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, 3 264 Anm 4; E.Schmidt,\nLehrkommentar Teil I Nr 254 - 259). Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts hat der Angeklagte in Fortwirkung seines\nin der Nacht schon betätigten, aber\"ihm nicht ins Bewusstsein gedrungenen Aneignungswilleng'am nächsten Tag, nachdem\ner zu klarem Bewusstsein gekommen war, nicht daran gedacht,\ndas Rad zurückzubringen, das er wätrend der Nächtigung in\neiner Trümmerstätte bei sich behalten hatte. Er hat es\nvielmehr an demselben Tage veräussert. Bei dieser Sachlage\nstellt das gesamte Verhalten des Angsklagten nach natürlicher Auffassung einen geschichtlichen Vorgang dar.\n\nHandelt es sich somit um dieselbe Tat, so hängt die\nZulässigkeit der Verurteilung wegen Unterschlagung davon\nab, ob das Landgericht, das vor dem endgültigen Abschluss\ndes Strafverfahrens die Unrichtigkeit des formell rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Diebstahls »rkannte, trotz\nseiner Überzeugung von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nan diesen durch das Revisionsgericht bestätigten Schuldspruch gebunden war. Diese Frage haben Rechtsprechung und\nRechtslehre insbesonders in dem - wenigstens dem Ausgangsproblem nach - gleichgelagerten Fall der auf den Strafausspruch beschränkten Anfechtung vielfach in verschiedenem\n\n.acmm:\n\n- 4 -\n\nSinn beantwortet (vgl die Darstellung über den Stand der\nMeinungen von Hegler in JW 1923, 426). Nachdem das Reichsgericht zunächst (RGSt 22, 213 2177) in einem Sonderfalle\nim Ergebnis eine hiederaufrollung der Schuldfrage für zulässig gehalten hatte, hat es sich später für eine strenge\nAufrechterhaltung der Trennung zwischen Schuld- und Strafausspruch und damit für eine Teilrechtskraft ausgesprochen\n(RGSt 45, 149; 52, 342 „3437; 69, 110; RG JW 1923,14 Nr 1;\nRG DRZ 1930 Nr 225). Die in einer Entscheidung des 3. Strafsenats und in einem Urteil eines Ferienstrafsenats im Jahre\n1934 aufgetretene Neigung zur Durchbrechung dieses Grundsatzes wurde nicht weiter verfolgt (JW 1934, 2913 Nr 13\n\n‚ und 14), sondern in einer Entscheidung eines anderen Ferien-\n\nstrefsenats aus dem gleichen Jahre mit der besonderen Sachlage erklärt (RG JW 1934, 2914 Nr 15; vgl die Darstellung\n\nder Entwicklung der Rechtsprechung bei Weber JW 1934, 2885 ff)\nLediglich beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder bei der\nPrüfung der Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 StGB hat das Reichsgericht eine Aufhebung des Schuldspruchs trotz Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf den Strafausspruch grundsätzlich zugelassen (RGSt 61, 322; 65, 150). Diese Auffassung hat der\nBundesgerichtshof im Ergebnis insoweit übernommen, als er\nwiederholt ausgesprochen hat, eine Nachprüfung des durch\nRechtsmittelbeschränkung rechtskräftigen Teils des Urteilsspruchs sei unzulässig (BGHSt 5, 252,'53), das Rechtsmittelgericht habe sich an den Schuldspruch zu halten (3 StR 533/52\nvom 4. Dezember 1952), neue Peststellungen zum Strafmass\ndürften früheren Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch nicht widersprechen (3 StR 61,50 vom 20. Februar 1951).\nDie Meinungen in der Rechtslehre sind geteilt (vgl die zusemmenhängende Darstellung Heglers aa0). In neuerer Zeit\nhaben Peters (Strafprozess S 390, 392) und Meister (KEDR 1950,\n712) eine der Durchbrechung der Rechtskraft gleichkommende\n\nWirkung der Anfechtung des Strafausspruchs auf den Schuldspruch angenommen, wenn die Erörterung zum Strafmass in unnittelbarem Zusammenhang mit der Schuldfeststellung steht\nwie z.B. bei Unzurechnungsfähigkeit oder Notwehr. Zur Rechtfertigung des Verlangens nach Einbruch in die Teilrechtskraft wird auf das Gebot unbedingter Gerechtigkeit hingewiesen, die es nicht dulde, dass auf Grund eines als unrichtig erkannten Schuldspruchs ein Unschuldiger bestraft\nwerde. Gegenüber solchen vom Rechtsgefühl getragenen Erwägungen muss die Bedeutung der Rechtskraft. für die Rechtssicherheit mit Entschiedenheit betont werden. Auch in anderen\nFällen als denen der teilweisen Anfechtung können sich durch\ndie Rechtskraftwirkung als Unrecht empfundene Folgen einstellen. \"In Fragen der Rechtskraft ist jedoch Klarheit und\nFestigkeit geboten\" (Kiethanmer JR 1935, I. Teil S 121). Der\nGesetzgeber hat durch die Einführung der Wiederaufnahme und\ndurch die Sonderregelung im § 357 StPO zu erkennen gegeben,\ndass er nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine\nBeseitigung der Rechtskraft zulassen will. Diese Gesichtspunkte lassen es schon bedenklich erscheinen, wenn sich ein\nGericht bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Anfechtung über die mit dieser Begrenzung verbundene Teilrechtskraft hinwegsetzen würde. Ohne die Teilrechtskraft und damit auch die Rechtskraft als solche einzuschränken, wäre\n\nes jedoch in diesen Fällen vielleicht möglich, der Forderung\nnach \"materieller Gerechtigkeit\" dadurch Rechnung zu tragen,\ndass eine Beschränkung der Anfechtung für unzulässig erachtet wird, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten\nTatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (so\n\nim Ergebnis RG in JW 1934, 2913 Nr 13 und 14).\n\n..\n\nEine solche Lösung ist bei der vom erkennenden Senat\nzu beurteilenden Sachlage nicht vertretbar. Hier hatte\nnämlich das Revisionsgericht bei unbeschränkter Anfechtung\ndes ersten tatrichterlichen Urteils die Revision verworfen,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete (vgl RG IW\n1923, 14 Nr 1), so dass dieser durch die Entscheidung des\nletztinstanzlichen Gerichts rechtskräftig geworden war.\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs durch das untergeordnete\nGericht würde in diesem Fall einen echten Einbruch in die\nRechtskraft bedeuten, weil sie nicht mit der unbeschränkten\nWirkung der Anfechtung gerechtfertigt werden könnte. Sie\nwürde ausserdem dem in § 358 Abs 1 StPO ausgesprochenen\nGrundsatz der Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts widersprechen (vgl auch Meister KDR 50, 712 „7167;\nOLG Braunschweig NJW 1950, 36 Nr 14). Die Nichtbeachtung\nder Teilrechtskraft könnte sich auch, wie gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt, als Schlechterstellung des Angeklagten auswirken, der beim Wegfall des bisherigen Schuldspruchs wegen einer im zurechnungsfähigen Zustand begangenen Tat bestraft werden müsste und dadurch der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs 2 StGB verlustig gehen\nwürde. Die Beseitigung unerwünschter Rechtskraftfolgen\nmuss deshalb dem Yiederaufnahmeverfahren überlassen bleiben.\n\nDas Landgericht durfte sich daher bei seiner Entscheidung nicht über die Sperrwirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs hinwegsetzen (Beling, Deutsches Strafprozessrecht\nS 162, 339 Anm 4). Dieser Verstoss ist auch ohne besondere\nRüge in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (K-M-R Einleitung ziff 11 £, § 344 Anm 7). Aus diesen Gründen war\ndie Entscheidung des Landgerichts, ohne dass es eines\nweiteren Eingehens auf die sachlichrechtliche Begründung\nde: Revision bedarf, aufzuheben. Zur Klarstellung der Rechtskraft des Schuldspruchs erschien ein besonderer Ausspruch\nim Urteilssatz geboten.\n\n- 1 -\n\nBei der neuen Entscheidung über den Strafausspruch wird\ndas Landgericht zu beachten haben, dass die für die Strafzumessung massgeblichen Tatsachen und die zur Schuldfrage\ngetroffenen Feststellungen des ersten Urteils sich nicht widersprechen dürfen. Dies ergibt sich schon aus der Einheitlichkeit des Urteils, denn es darf keinen Unterschied machen, ob\nein Urteil gleichzeitig über die Schuld- und Straffrage entscheidet, oder ob nach rechtskräftigen Schuldspruch die Strafe\nauf Grund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu\nfestgesetzt wird (RG JW 1923, 14 Nr 1; RG HRR 1930 Nr 580;\nRGSt 61, 209; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951). Das Landgericht wird daher der fehlenden Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung des Diebstahls lediglich unter dem Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit Rechnung tragen\nkönnen (RG DRZ 1930 Nr 225).\n\nKrumne Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-68-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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