{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-31_4_StR_59_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 59/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6«\n4 StR 59/55 2241 006\n\nIa Nanen des Volkes\n\"In der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Johann Wa aus Tee- SE zeboren am EP 1904 in Tem,\n\nwegen Heineids j ”\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Pie»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zu»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Oktober\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte gründete 1946 zusammen mit einem - später\nausgeschiedenen -— Kaufmann und seinem Schwiegervater Dem»\nId eine GmbH. Der Betrieb wurde nach der Währungsunstellung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingestellt.\nEine endgültige Auseinandersetzung ist bis heute noch nicht\nerfolgt.\n\nZu dem verhältnismässig geringen Vermögen der Gesellschaft gehörte eine Büroeinrichtung. Diese behielt der Beschwerdeführer bislang ohne Unterbrechung in Besitz.\n\nIm Jahre 1950 übernahm er das Tabak-Großhandelsgeschäft\nder Witwe Josefine Sp, mit der er ein Verhältnis unterhielt. Frau Spa» blieb nur noch dem Namen nach Inhaberin\nder Firma. Der Beschwerdeführer schloß sämtliche Geschäfte\nselbst ab und verfügte über Waren und Geld nach seinem Belieben,\n\nIm Januar 1951 verkaufte er der Witwe Sp zum Schein\ndie schon erwähnten Büromöbel.\n\nDer Beschwerdeführer, der überschuldet war, leistete\nim Dezember 1951 auf Antrag einer Gläubigerin den Offenbarungseid. Er gab- dabei an, er sei Provisionsvertreter\nbei der Firma Sp, die in seinem Besitz befindliche\nBüroeinrichtung sei Eigentum seiner Firma. Diese Angaben\nwaren nach der Annahme der Strafkammer bewußt falsch.\n\nNachdem das gleichzeitig wegen Untreue - zum Nachteil\nder Witwe Sp - anhängige Strafverfahren abgetrennt\nworden war, wurde der Angeklagte wegen !leineids zu einer\n\n- 3 _\n\nGefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, Die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht bis zur Entscheidung über die Anklage wegen\nUntreue ‚zurückgestellt,\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI. Eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund\n\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht. Der Strafrahmen des ,\n8 2 Abs 2 dieses Gesetzes ist überschritten. Auch § 3\nAbs 1 StFG greift nicht ein. Das Landgericht hat zwar\nals ausschlaggebenden Grund für die Zubilligung mildernder Umstände angeführt, der Angeklagte sei zu seinem\njetzigen Verhalten durch die finanzielle Notlage veranlaßt worden, in der er sich nach mehrfachem Scheitern\nbeim Aufbau einer gesicherten Lebensstellung befunden\nhabe. Daß diese Tat ihre Ursache in einer unverschuldeten\nNotlage hatte, wie dies § 3 StRG voraussetzt, kann jedoch den Urteilsgründen nicht entnommen werden, weil\n\ndie Angaben im Offenbarungseidsverfahren nicht geeignet\nund dazu bestimmt waren, diese Notlage zu beseitigen.\nAuch die Revision beruft sich nicht auf ein Handeln aus\nNot.\n\nII. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nIII. a) Die Strafkammer legt rechtlich nicht: angreifbar dar, daß sich der Angeklagte fälschlich als Provisionsvertreter der Firma Sp@lib bezeichnet hat. Die\n\nN\nEn\n\nBerufsbezeichnung fällt allerdings an sich unter die\nAngaben zur Person. auf die sich der Offenbarungseid\ndes Schuldners nicht erstreckt (RG HRR 1936 Nr 447).\nDas Landgericht führt jedoch weiter aus, daß der Beschwerdeführer in Wirklichkeit der Inhaber dieses Geschäftsunternehmens gewesen sei. En habe mit der falschen Berufsangabe dem Finanzamt und den anderen Gläubigern gegenüber seine wahren Vernögensverhältnisse\nverschleiern wollen. Der Tatrichter erblickt also\noffenbar hierin eine unvollständige Vermögensangabe,\n\nDabei hat die Strafkammer indes folgendes nicht\nberücksichtigt: Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO aF\nbezwerkt, dem Gläubiger Unterlagen für eine künftige\nVollstreckung zu liefern. Die bloße Inhaberschaft eines\nkaufmännischen Unternehmens stellt keinen Vermögensgegenstand dar (RGSt 68, 130, 131). Es mußte vielmehr festgestellt werden, ob die Witwe Sp die einzelnen\nVermögenswerte ihres Unternehmens ganz oder teilweise\ndem Angeklagten übereignet hat, oder ob und inwieweit\ner sonst -— einer Vollstreckung zugängliche -— Rechte an\ndem Geschäftsvermögen (Forderungen und dergl.) im ?Zeit-\n\npunkt der Eidesleistung besaß (RG DJ 1936, 17315 RG\nHRR 1939 Nr 1319). Es fehlt somit auf jeden Fall an\nder Darlegung, inwiefern das Verschweigen, der wirkliche\nInhaber der Firma Se zu sein, eine Verletzung der\nOffenbarungspflicht darstellte. Der Tatrichter meint\nvielleicht Vermögensgegenstände, die der Beschwerdeführer in die Firma Syp@iib eingebracht hatte. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen hierüber getroffen. Es ist seinen Darlegungen nicht einmal sicher zu\nentnehmen, daß die Angabe, Provisionsvertreter zu sein,\nin Vermögensverzeichnis — etwa unter B -— \"Forderungen\nund andere Rechte\" - enthalten war. Die Feststellung:\n\n\"Er gab dabei wahrheitswidrig an, er sei .rovisionsvertreter ...\", ist nicht eindeutig.\n\nb) Die vom Beschwerdeführer beschworene Angabe:\n\n\"die Bäromöbel gehören meiner Firma\",hat der Tatrickter\nrechtlich bedenkenfrei dahin ausgelegt, daß damit die\nFirma Spariier gemeint war. Auch die Darlegung, daß die\nMöbel im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein\n(§ 117 Abs 1 BGB) an die Witwe Sp verkauft wurden,\n1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal die Möbel der\nFirma Sp nicht übereignet wurden.\n\nDedurch allein, daß der Angeklagte als Eigentümer\nder Möbelstlicke wahrheitswidrig die Firma Spies angab,\nwährend sie in Wirklichkeit der GmbH gehörten, ist eine\nEidesverletzung noch nicht nachgewiesen. Eine unvollständige Vermögensangabe würde nur dann vorliegen, wenn dem\nBeschwerdeführer greifbare Vermögensrechte an den Möbeln\nzustanden und er dies beim Schwur verschwieg. Daß er die\nMöbel im Besitz hatte, hat er, wie die Feststellungen ergeben, nicht verschwiegen.\n\nIV. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die\nZurückstellung der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung war ebenfalls rechtlich nicht einwandfrei.\nHierüber mußte im Anschluß an die Hauptverhandlung\n\n(BGH 4 StR 94/54 v. 8. Juli 1954) ohne Rücksicht auf\n\nden Ausgang des abgetrennten Verfahrens entschieden\nwerden. Der spätere Wegfall der etwa gewährten Strafaussetzung bei nachträglicher Bildung einer den Rahmen\ndes .§ 23 Abs 1 StGB übersteigenden Gesamtstrafe (BGHSt\n480 2) Stand dem Hicht entgegen. ° «ct .:. +:\n\ns\n\nu | . .\n\nDas abgetrennte Verfahren wird zweckmässig wieder\nmit dem hier abgeurteilten Teil der Anklage zu verbinden\nsein.\n\nKrumnme Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-59-55","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-59-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.046763+00:00"}}