{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-31_4_StR_58_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 58/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"g\n4 _StR_58/55 2241 008\n\nIm Namen des Volkes\nIr der Strafsache\ngegen\n\n2\n\nden Dentisten Erich GC een aus FE. Kreis\nSC» geboren an up 1912 in nem\n\nwegen fahrlässigen Falscheides .\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SC in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ro\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 14, Dezember 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat am 31. Oktober 1953 bei der Leistung des Offenbarungseides echte und Forderungen gegen den\nVersicherungsverein Volkswohl-Bund aus zwei, 1940 und 1952\nabgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen nicht angegeben. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässigen Falscheides zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat die Allgemeinen Versicherungsbedingungen überreicht und, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zum Gegenstande seines Vortrags gemacht. Gelangte\n. ihr hier wesentlicher Inhalt bereits durch diese Erörterung auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege zur Kenntnis der Prozessbeteiligten, so konnte dem Gericht ihre nicht\nbeantragte Verlesung entbehrlich erscheinen. Die Strafkammer durfte es sich auch zutrauen, diese Versicherungsbedingungen selbst auszulegen.\n\n“ Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus,\ndass bei Leistung des Offenbarungseides Rechte des Angeklagten aus beiden Versicherungsverträgen noch bestanden,\nobwohl er die Beitragszahlung im April 1953 eingestellt\nhatte. Denn nach § 3 der Versicherungsbedingungen erlischt\ndie Versicherung infolge unterlassener Beitragszahlung nur\ndann, wenn der Versicherer aus diesem Grunde mahnt und\nkündigt. Das Gericht hat aber festgestellt, dass dem Angeklagten eine derartige Willenserklärung des Volkswohl-Bundes nicht zugegangen ist.\n\nAusserdem nimmt das Landgericht zutreffend an, dass\ndem Angeklagten aus dem im Jahre 1940 abgeschlossenen Ver-\n\nsicherungsvertrag, auf den er für mindestens drei Jahre\nBeiträge gezahlt hatte, einen Anspruch auf Auszahlung\ndes Rückvergütungswertes zustand, die auf sein Verlangen\nim April 1954 auch tatsächlich erfolgte. -\n\nDie Strafkammer erblickt die Fahrlässigkeit des\nAngeklagten wahlweise darin, dass er \"sich entweder mangels\ngenügender Anspannung seines Gedächtnisses überhaupt\nnicht mehr an die Verträge erinnert oder aber mangels\ngenügender Überlegung oder Erkundigung\" - seiner Einlassung entsprechend — angenommen habe, dass alle seine Ansprüche infolge Einstellung der Beitragszahlungen erloschen seien und daher im Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden brauchten.\n\nj Disse Beurteilung wird von den Feststellungen getragen und lässt keinen Rechtsfehler hervortreten.\n\nDer Angeklagte hat möglicherweise erst 1954 durch die\nBekanntschaft mit einem Versicherungsbeamten erfahren, dass\ner aus seinen Verträgen noch Rechte herleiten könne, und\ner hat diese dann auch hinsichtlich des Vertrags aus dem\nJahre 1940 mit Erfolg geltend gemacht, Aus dem Umstande,\ndass der Angeklagte sich nach eigenem Vorbringen Anfang\n1954 an die Verträge erinnert hat, konnte die Strafkanmer den Schluss ziehen, dass sie seiner Erinnerung nicht\nvöllig entschwunden waren und dass er sich ihrer bei pflichtgemässer Anspannung des Gedächtnisses auch bereits im Zeitpunkt der Offenbarungseidsleistung hätte erinnern können,\nzumal er durch das Formular des Vermögensverzeichnisses\nsowie das Ladungsformular auf Versicherungsverträge ausdrücklich hingewiesen wurde,\n\nBr)\nR\n\nZu diesem Zeitpunkt hatte er zwar die Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen möglicherweise noch nicht gelesen. Die Strafkammer hat sich indessen davon überzeust,\ndass der sehr gewandte und intelligente Angeklagte sich\nauch mit derartigen Bestimmungen genau vertraut zu machen\nimstande ist. Daraus korinte das Gericht die Jberzeugung\nschöpfen, dass er bei pflichtgemässer Prüfung, vollends\ndurch Erörterung mit dem Vollstreckungsrichter, den Fortbestand von Ansprüchen aus den Versicherungsverträgen auch\nschon zur Zeit der Eidesleistung hätte erkennen können.\n\nDer Bestand der Verträge und der aus ihnen sich ergebenden Anspriche betrifft die Richtigkeit des beschworenen\nVermögensverzeichnisses und damit ein Tatbestandsmerknal\ndes Falscheides. Der etwaige Irrtum des Angeklagten über\ndas Fortgelten der Versicherungsverträge oder über seine\ndaraus erwachsenen Ansprüche bezog sich also auf den gesetzlichen Tatbestand und war, da er auf Fahrlässigkeit\nberuhte, gemäss § 59 Abs 2 StGB unerheblich.\n\nDas gleiche gilt, soweit der Angeklagte weiterhin geglaubt haben will, nur fällige Forderungen angeben zu müssen; denn auch diese Frage betraf die Richtigkeit des beschworenen Verzeichnisses und damit den Tatbestand des\nfalschen Eides. Auch insoweit ist der Tatrichter überzeugt, dass der Angeklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. j\n\nDer Schuldspruch unterliegt hiernach keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Strafausspruch hält sich ebenfalls von Rechtsirrtum und Ermessensfehlern frei. Die festgestellte uneinsichtige Haltung des Angeklagten ist nicht strafschärfend gewertet worden.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-58-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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