{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-31_4_StR_56_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 56/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 56/55\n\n\"im Namen\n\n224? 010\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werber Curt Helmutn N ee aus Heim; dort\ngeboren om Em 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sehweren Diebstahls u.a.\n\n.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\n\nals beisitzende\n\nEngels\nAugustin\nSeibert\nHaager\nRichter,\n\nStaatsanwalt Dr. Peume .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Zn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12. Oktober 1954\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen, auch\n\nbezüglich des Mitverurteilten Zum, aufgehoben:\n\na) im Schuldspruch, soweit Neem und ZEN\nwegen schweren Diebstahls in zwei Fällen\nund wegen Fahrens ohne Führerschein ver-\n\nurteilt sind,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des Ze\nim vollen Umfange.\n\nAuch die gegen Nie verhängte Gesamtstrafe\n\nwird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGrün de :\n\nDer Angeklagte Nam ist wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen\ngemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen und wegen\nFahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu 100 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise\nErfolg.\n\n1) Die Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung wegen Betrugs im Rückfall; auch die Revision\nhat hierzu keine Bedenken erhoben. Das Landgericht hätte\nallerdings die beiden Geldstrafen, die es gegen den Angeklagten neben der Freiheitsstrafe verhängte, nicht zu einem\nBetrage zusammenziehen dürfen (§ 78 Abs 1 StGB).\n\n2) Die Verurteilung. wegen schweren Diebstahls im\nRückfalle kann nicht aufrecht erhalten werden.\n\na) Im ersten Falle haben die Täter (der Angeklagte und\nder Mitverurteilte ZW) das hintere Fenster eines\nparkenden Volkswagens gewaltsam entfernt, die Türe von\ninnen geöffnet und sich so Zugang zu dem Wagen verschafft,\nden sie sich als Ganzes zueignen wollten. Sie konnten aber\nden Motor nicht anlassen und verliesen daher das Fahrzeug.\nSpäter kehrten sie zu dem Wagen zurück und entnahmen ihm\neine Reisetasche. Zu Unrecht hat die Strafkammer auf diesen\nSachverhalt § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angewendet. Da sich\ndie Diebe den Kraftwagen als Ganzes aneignen wollten,\nkam dem Umstand, dass sie sich gewaltsam den Zugang zum\nWagen verschafften, keine straferschwerende Bedeutung zu\n(BGHSt 5, 205, 207). Die Annahme, die Täter hätten mit\nder späteren Wegnahme der Reisetasche einen schweren Dieb-\n\nE72 u Jar Dr BE Ze\nBe x .\n\nwu.\na\n\nPan u 27 SEE En FRE pe LT\n\nstahl begangen. hätte zur Folge, dass ein Umstand, der im\nZeitpunkt seiner Verwirklichung keinen Erschwerungsgrund\nim Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB darstellte, nämlich die\ngewaltsame Öffnung des Wagens, nachträglich die Bedeutung\neines solchen erhalten würde. Das ist rechtlich nicht haltbar (BGH NJW 1952, 1184 Nr 21).\n\nAuch soweit das Landgericht die Voraussetzungen des\n§ 245 Abs 1 Nr 5 StGB als gegeben angenommen hat, stehen\ndieser rechtlichen Würdigung Bedenken entgegen. Einer der\nTäter oder beide trugen nach den Urteilsfeststellungen\neine Gaspistole bel sich. Ob diese als Waffe im techni- '\nschen Sinne anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Gaspistole dazu geeignet und allgemein bestimmt war, Menschen\nauf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Feststellungen hierüber fehlen in\ndem angefochtenen Urteil. Wäre die Eigenschaft als Waffe\nim technischer Sinne zu verneinen, so bestände zwar die\nMöglichkeit, dass die Diebe die Pistole beim Angriff oder\nder Verteidigung zun Schlagen verwenden wollten oder sich\nwenigstens bewußt waren, dass sie sie bei der Tat in dieser\nWeise benutzen könnten. Darlegungen hierüber sowie dazu,\nob die Gaspistole nach der Vorstellung der Täter zu diesem\nZwecke geeignet war, läßt das Urteil aber gleichfalls vermissen (vgl BGHSt 3, 229, 235; 4, 125, 127).\n\nb) Beim zweiten Kraftwagendiebstahl, der sich unnmittelbar an den ersten anschloss, sind die Diebe mit dem\nWagen weggefahren. Mit Recht hat das Landgericht § 243\nAbs 1 Nr 2 StGB auf diesen Sachverhalt nicht angewendet.\nDer Annahme, § 243 Abs 1 Nr 5 StGB sei gegeben, weil die\nTäter eine Gaspistole bei sich führten, stehen die dargelegten Bedenken entgegen.\n\nBT\n\nce) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen beiden Diebstählen l&sst keinen Rechtsfehler erkennen. was die Revision hierzu vorträgt,. kann nicht beachtet werden, weil es\nan den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen vorbeigeht.\n\n3) Auch die Verurteilung wegen eines selbständigen\nVergehens des Fahrens ohne Führerschein kann nicht bestehen\nbleiben. Zwar sind die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs 1\nNr 1 StVG dargetan. Bedenken richten sich aber gegen die\nAnnahme des Landgerichts, es handle sich insoweit um eine\nStraftat, die mit allen übrigen Verfehlungen des Angeklagten in Tatmehrheit stehe. Die beiden Diebe - New und\nZB - fuhren den Kraftwagen, den sie gewaltsam geöffnet\nhatten -— Fall 2 b -, zu einem Trümmergrundstück, stellten\nihn über Nacht dort ab, und führten in den nächsten Tagen\nmit ihm grössere Fahrten aus. Das Wegfahren des Wagens von\nder Parkstelle zum Trümnergrundstück stellt sonach das Wegnehmen der Sache im Sinne der §§ 242, 243 StGB dar, gleichzeitig erfüllt es den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG.\nDeshalb besteht zwischen diesen Straftaten Tateinheit\n(BGH vom 29. August 1952 3 StR 330/52 S 11, Ziffer 5).\nDaran kann auch der Umstand nichts ändern, dass das Landgericht offensichtlich wegen den späteren Fahrten mit diesen Wagen ein fortgesetztes Vergehen gegen % 24 Abs 1 Nr 1\nStVG als nachgewiesen erachtet hat. Deckte sich auch nur\nein Teilakt der fortgesetzten Handlung mit dem zweiten\nKraftwagendiebstahl, so war zwischen diesem und der fortgesetzten Handlung Tateinheit gegeben. Das wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu beachten haben.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein\nhat zu Folge, dass auch die gegen den Angeklagten Te\nverhängte Gesamtstrafe entfällt. Im übrigen hat das Rechts-\n\nmittel. was den Beschwerdeführer anlangt, keinen Erfolg.\n\n4) Gemäss § 357 StPO muss die Aufhebung des Schuldspruck,\nin dem dargelegten Umfang auch auf den mitverurteilten Zeus\nerstreckt werden, der kein Rechtsmittel- eingelegt hat. Er\nist als Mittäter verurteilt worden, seine Verurteilung beruht auf den gleichen sachlich-rechtlichen Fehlern. Da\n\n\"gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt worden ist, muss diese\n\naufgehoben werden. Über die Straffrage kann bei ihm nur\neinheitlich entschieden werden (§§ 31 Abs 1, 116 Abs 1 JGG),\n\nKrumme . . Engels Dr. Augustin\n‚Seibert . Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-56-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-56-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.004280+00:00"}}