{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-31_4_StR_51_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 51/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"@0\n\nFür die Antliche Sammlung !\n\nFür das Nachschlagewerk ! 2242 089\n\nGesetz:\n\n1. Rechtssatz;\n\n2. Rechtssatz:\n\n3. Rechtssatz;\n\n88-211, 222, 43, 74 StGB\n\nEine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, liegt vor, wenn gerade die Tötung\n\nals Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht\nauch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird.\n\n\"Eine Straftat wird nicht schon dadurch verdeckt,\ndass der unbekannte Täter, ohne sich um das\nseiner Hilfe bedürfende Opfer zu kümmern, sich\nvom Tatorte entfernt, um seiner. Ergreifung zu\nentgehen.\n\nEine fahrlässige Tötung und eine nach Setzung\nder Todesursache versuchte vorsätzliche Tötung\ndesselben Menschen stehen zueinander im ver-\n„ältnis der Tatmehrheit.\n\nAktenzeichen: 4 StR 51/55\nUrteil des BGH vom 31. März 1955 SchwG Arnsberg\n\n4 StR 51/55 Go\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirtschaftsgehilfen Josef, gen. Werner, S nm,\n\naus De dort geboren am 1933, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Kordversuchs u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. kärz 195°, an der teilgenommen haben:\n\nSundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n3undesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Sein der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pie» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Arnsberg vom 3. November 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs in Tateinheit mit\nFahrerflucht verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch einschliesslich der Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n62\n\nDer Angeklagte hat nach Alkoholgenuss am 22. August 1954\ngegen 2 Uhr morgens mit seinem Ford-Personenkraftwagen bei\neiner Geschwindigkeit von 50 - 60 km/st den betrunkenen,\nguer auf der Landstrasse zwischen Meschede und Remblinghausen\nliegenden Angestellten Zum, überfahren. U verstarb infolge der schweren Verletzungen in einem Zeitraum\nvon 1/4 Stunde bis 2 Stunden nach dem Unfall und hätte mit\nsrösster Wahrscheinlichkeit auch bei sofortiger ärztlicher\nBehandlung nicht mehr gerettet werden können.\n\nDer Angeklagte, der sein Fahrzeug etwa 80 m hinter der\nUnfallstelle zum Stehen gebracht hatte und dann über 1 km bis\nsur Kreuzung in. Löttmaringhausen zurückgefahren war, kehrte\nsur Unfallstelle um und betrachtete mit seinen beiden 17jährigen 3egieitern NEMB und Fon den Verunglückten, der\nnoch Lebenszeichen von sieh gab. Nachdem das Herbeiholen von\nTilfe erörtert worden war, beschloss der Angeklagte wegzufahren, weil er Alkohol getrunken hatte, veranlasste seine\nBegleiter zum Einsteigen, verpflichtete sie zum Schweigen\n‚ über den Vorfall und fuhr nach Hause, ohne sich weiter um\nden Verunglückten zu kümmern,\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Mordversuchs in Tateinheit mit Fahrerflucht in einem schweren Falle und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gesamstrafe von vier Jahren sechs Konaten\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\nfünf Jahre aberkannt sowie die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit\nentzogen.\n\n1.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet.\n\nDie \"Erläuterungen\", die von dem Angeklagten und dem\nZeugen bei den - im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen -\n\n- 3 -\n\nBesichtigungen des Unfallortes gegeben worden sind, bildeten\neinen Bestandteil ihrer Einlassung oder Bekundung; sie\nmussten daher vom Schwurgericht der Wahrheitsfindung mit\nzugrundegelegt werden.\n\nDer Hergang des Unfalls war einfach und bot keine besonderen fahrtechnischen Schwierigkeiten. Die Zuziehung\neines Kraftfahrzeugsachverständigen brauchte sich daher\ndem Schwurgericht nicht aufzudrängen, wie sie ersichtlich\nauch von der Verteidigung für entbehrlich gehalten worden\nist.\n\nDie Rüge, dass die Benutzung der polizeilichen Unfallekizze nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten\nworden sei, betrifft nur die Vollständigkeit des Protokolls,\nauf dem dass Urteil nicht beruht, und ist daher unbeachtlich (sog. Protokollrüge).\n\nDer Zeuge Id hat, wie das Urteil ergibt, bei seiner\nersten polizeilichen 3efragung bewusst wahrheitswidrig geleugnet, etwas von dem Unfall zu wissen. Er konnte daher\ndem Tatrichter hinsichtlich der fahrlässigen Tötung einer\nBegünstigung verdächtig erscheinen und ist darum - wie\nübrigens von der Verteidigung selbst beantragt wurde -— gemäss € 60 Nr 3 StPO auch insoweit mit Recht unvereidigt\ngeblieben.\n\n2.) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung hält sich von\nRechtsirrtum frei.\n\nDie auf das Verhalten des Angeklagten vor und bei dem\nUnfall sowie die Menge des vorher genossenen Alkohols gestützte Feststellung des Schwurgerichts, dass infolge des\nAlkoholgenusses das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen\ndes Angeklagten erheblich herabgesetzt und dieser daher\nfahruntüchtig gewesen ist, kann mit Rechtsgründen nicht\n\n-A-\n\nangegriffen werden Was die Revision insoweit geltend macht,\nljegt auf tatsächlichem Gebiet. Es mag sein, dass die vom\nSchwurgericht in dieser Hinsicht herangezogenen Beweisanzeichen einzeln für sich allein keinen zuverlässigen Rückschluss gestatten und selbst in ihrer Gesamtheit nicht zu\nder Folgerung zwingen, der Angeklagte sei infolge des Genusses geistiger Getränke zur sicheren Führung Seines Fahrzeuges ausserstande gewesen. Das schliesst aber nicht aus,\ndess sie insgesamt dem Schwurgericht diese Überzeugung zu\nvermitteln vermochten.\n\nZur Begründung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a,\n316 Abs 2 StGB genügt es schon, wenn die Insassen des Fahrzeugs von dem Führer desselben Fahrzeugs gefährdet werden.\nOb diese in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers an der Fahrt teilgenommen haben, ist-im Gegensatz\nzur ansicht der Verteidigung — bedeutungslos (3GHSt 6, 232).\n\nHinsichtlich der fahrlässigen Tötung ist der äussere\nTatbestand ebenfalls bedenkenfrei dargetan. Die zsrwägungen,\nmit denen das Schwurgericht die Köglichkeit ausschliesst,\nZimmermann könne zunächst durch ein anderes fahrzeug angefahren und zu Fall gebracht worden sein, sind frei von\n„iderspruch und stehen in Einklang mit allgemeiner Erfahrung:\n\n’\n\nDie Schuld des Angeklagten erblickt das Schwurgericht\nchne Rechtsirrtum darin, dass er bei Anwendung gehöriger,\nihm möglicher und zuzumutender Sorgfalt durch Selbstbeobachtung vor und nach dem Beginn der Abfahrt vom Caf& Bei\nin Meschede hätte erkennen können und müssen, dass seine\nFahrsicherheit durch den voraufgegangenen Alkoholgenuss\nbeeinträchtigt war und er deshalb die Gesundheit oder das\nLeben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, wenn,\ner in diesem Zustande seinen Wagen selbst steuerte.\n\n-5_\n\n3.) Der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht unterliegt gleichfalls keinem rechtlichen Bedenken. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte von der Unfallstätte schleu-\n\n‘ nig entfernt, um eine Ermittlung des von ihm genossenen Al-\n\nkohols zu vereiteln. An der Unfallstelle war eine durch\nStoffreste, Blut und Haare gekennzeichnete Schleifspur vorhanden. Dass zunächst niemand anwesend war, der zu Feststellungen fähig und bereit gewesen wäre, ist unerheblich (BGHSt 4,\n144; 5, 125, 127). Insoweit wird denn auch von der Revision\nkein Angriff vorgetragen.\n\n4.) Dagegen ist der Schuldspruch wegen versuchten Lliordes\ndurch Rechtsirrtum beeinflusst.\n\na) Allerdings sind den Urteilsfeststellungen die Merkmale\ndes Versuchs der vorsätzlichen Tötung einwandfrei zu entnehmen. Der Angeklagte war sich darüber klar, dass ihn, weil\ner \"die Ursache der lebensgefährlichen Verletzungen gesetzt\nhatte, die Verpflichtung traf, auf schnellstem Wege Eilfe\n\nzu bringen\". Er rechnete auch damit, dass Z Eee noch\nlebte und dass durch die Unterlassung sofortiger Hilfeleistung der Tod eintreten könnte, hat aber den Tod 2 NEEEENEEEs\nals möglichen Erfolg unterlassener Hilfeleistung innerlich\ngebilligt. Diesen bedingten Tötungsvorsatz hat er schliesslich\ndurch seine Entfernung vom Unfallort betätigt.\n\nWas die Revision hiergegen geltend macht, wendet sich\nmit tatsächlichen Ausführungen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Schwurgerichts und kann nicht durchgreifen.\n\nDass Ze vielleicht schon 1/4 Stunde nach dem\nUnfall verstorben ist, steht der Feststellung, dass er noch\nlebte, während der Angeklagte mit seinen Begleitern bei ihn\nstand, nicht entgegen; denn die schliessliche Flucht des Angeklagten kann nach den Feststellungen vor Ablauf einer\nViertelstunde begonnen haben. Im übrigen würde sich die »echts-\n\nb®\n\nlage durch einen vorherigen Eintritt des Todes nicht zugunsten\ndes Angeklagten ändern; denn seine Pflicht zur Hilfeleistung\ndauerte fort, bis der Tod mit Sicherheit feststand\n\nDer Angeklagte sah mit eigenen Augen, wie 7 un\nsich noch bewegte. RB, der sich als einziger über\nSEE, beugte, stellte nicht nur fest, dass dieser\natmete und stöhnte, sondern bemerkte daraufhin auch zum\nAngeklagten: \"Der muss weggebracht werden, sonst stirbt er\".\nDer Angeklagte hat es daraufhin zunächst selbst für erforderlich gehalten, EB wegzubringen, und dieser Meinung\ndurch die Worte Ausdruck gegeben: \"Der muss weggebracht\nwerden\". Es wurde dann weiter erörtert, dass es das Beste\nsei, Hilfe herbeizuholen. Hiernach wurde es dem Angeklagten,\nwie das Schwurgericht im Ergebnis bedenkenfrei feststellt,\n\nwährend des mehrere Minuten dauernden Aufenthalts bei ZeEuEuEEn,\n\neindeutig klar, dass dieser noch lebte\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner angenommen, dass die fahrlässige und die versuchte vorsätzliche\nTötung in Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen.\n\nDie Selbständigkeit des Tötungsvorsatzes wird nicht\ndadurch beeinträchtigt, dass sich das angegriffene \"echtsgut des Lebens infolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bereits in der Vernichtung befand, als\nder Tatentschluss gefasst wurde (vglEG HRR 1942, 608). Unerheblich ist es selbst, dass der durch die Fahrlässigkeit\nbewirkte und der vom Tötungsvorsatz umfasste Todeserfolg\nein und derselbe war. Denn dieser Erfolg ist bei der Fahrlässigkeitstat nicht gewollt und durch den vorsätzlichen\nTötungsversuch nicht erreicht worden; vielmehr gereichte bei\ndem versuchten Verbrechen eben die Voraussicht der Todesfolge\nneben ihrer Billigung zum Schuldvorwurf, während die Kichtvoraussicht den Inhalt der Fahrlässigkeit ausmachte.\n\n- 7 -\n\nDiese Gegensätzlichkeit der inneren Tatseite allein\nschliesst zwar die Annahme einer Handlungseinheit grundsätzlich nicht aus, Entscheidend kommt aber hinzu. dass\nauch die äussere Betätigung des Tötungsvorsatzes mit der\nfahrlässigen Verursachung des Verkehrsunfalls nicht zusamnenfiel, sondern erst einsetzte, nachdem dieser sich\nbereits ereignet hatte. Eine einheitliche Handlung, in der\nsich die Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit ineinander fügen können, liegt also nicht vor (RGSt 48,\n250, 252; DR 1943, 753 SFr 11).\n\nc) Rechtlich fehlerhaft ist es indesren, die Unterlassung\nder Hilfeleistung als versuchten Lord zu werten.\n\nDass Schwurgericht hat dem Angeklagten den Vorsatz des\n„ordes deshalb zugerechnet, weil er die ilfeleistung unterlassen habe, um seine voraufgegangene Straftat - fahrlässige\nTötung und Verkehrsgefährdung - zu verdecken. Das Urteil\nfihrt aus: Die Auffassung gehe fehl, dass nur der töte,\num eine andere Straftat zu verdecken, wer das Bewusstsein\nhabe, durch die Tötung werde das Beweismittel der strafbaren Handlung beseitigt und dadurch die Aufdeckung der\nStraftat verhindert. Dem stehe der klare Wortlaut des\nGesetzes gegenüber, wonach jede Tötung kKord sei, wenn mit\nihr der Zweck verfolgt werde, eine Straftat zu verdecken.\nDaher sei § 211 StGB auch dann anwendbar, wenn etwa der\nTäter einen Verfolger, der nicht zugleich Tatzeuge sei,\ntöte, um sich seiner zu entledigen und unerkannt zu entkommen. Gleiches müsse auch hier gelten, weil der Angeklagte\nin der Absicht, die Entdeckung einer voraufgegangenen Straftat zu verhindern, die Hilfeleistung unterlassen habe, die\nnach seiner Vorstellung zu seiner sofortigen Feststellung\nals Täter geführt hätte.\n\nDiese Schlussfolgerung lässt indessen die vom Schwurgericht selbst hervorgehobene Zweckbestimmung ausser acht,\ndie das Gesetz zur Kennzeichnung des liordvorsatzes verwendet.\n\nLörder ist, wer tötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Die Tötung muss also den Zweck verfolgen, .die andere\nStraftat zu verdecken; es muss somit gerade der Tod eines\nanderen als Mittel zur Verdeckung der eigenen Straftat gewollt sein (vgl LK 6./7. Aufl II 3 zu § 211). Darin, dass\nder Täter das Leben eines Nitmenschen so sehr missachtet,\ndass er seine Vernichtung als Wittel zur Verdeckung eigenen\nstrafbaren Unrechts einsetzt, erblickt das Gesetz die be-\n\nsondere Verwerflichkeit einer solchen Tötung. Die Kenn-\n\nzeichnung gerade der Tötung als Verdeckungsmittels weisen\ndemgemäss auch alle Sachverhalte auf, die bei der Erörterung des § 211 StGB nF als 3eispiele dieser Begehungsart\naufgeführt und in der oberstrichterlichen Rechtsprechung\nals Anwendungsfälle anerkannt worden sind.\n\nDieses, äie besondere Verwerflichkeit begründende\nkerkmal aber fehlt im vorliegenden Falle. Um der Ermittlung\nals Täter zu entgehen, musste es dem Angeklagten nicht un- j\nbelingt auf den Tod ZUiies ankommen, weil dieser\noffensichtlich keinerlei ihn persönlich belastende 3eobachtungen hatte machen können. Er hat demgemäss den als\nmöglich vorausgesehenen Tod des Verunglückten nicht als\nKittel zur Verdeckung des Unfalls eingesetzt, sondern\nnur als Folge der Flucht in Kauf genommen. Solche pflicht- j\nwidrige Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben ist zwar\nwie jeder Tötungsvorsatz verwerflich; ihr mangelt aber\ndie Kennzeichnung besonderer Verwerflichkeit, die sich\nim Sinne des Gesetzes dann ergäbe, wenn sich der Täter\ngerade durch die Vernichtung des Lebens strafrechtlicher\nVerantwortung hätte entziehen wollen. -\n\nen\n\nDer innere Tatbestand des „ordes ist auch deshalb nicht\nerfüllt, weil der Angeklagte die Hilfeleistung nicht unterlassen hat, um die fahrlässige Tötung zu verdecken. Der\nTäter, der sich - wie der Angeklagte - bloss vom Tatorte\nentfernt, verdeckt dadurch noch nicht die Tat. Der Begriff\ndes Verdeckens hat nämlich einen anderen Inhalt als den des\nLichtaufdeckens. Er setzt, wie die Grundbedeutung des „ortes\nrichtig erkennen lässt, ein Zudecken der Tat, also ein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen\nvon »enschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen könnten.\nver die Pflicht zur Abwendung des tödlichen Erfolges seiner\neigenen Straftat nur deshalb verabsäumt, um seine Täterschaft nicht selbst aufzudecken, will somit die Tat nicht\nverdecken, sondern bloss dem Geschehen seinen Lauf lassen.\nSein pflichtwidriges Unterlassen, .ilfe zu leisten und damit sich selbst der Strafver.olgung zu überantworten, erreicht nicht den Unrechtsgehalt der besonderen Verwerflichkeit, der den Begehungsformen des Mordes insgesamt\neigen ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen „ordversuchs\nkann daher nicht bestehen bleiben.\n\n5.) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich fehlerhaft:\nDas Schwurgericht lässt nämlich den wesentlichen Umstand\nvöllig ausser 3etracht, dass die Wurzel des ganzen Breignisses die sinnlose Betrunkenheit des Verunglückten war,\nder entgegen aller Wahrscheinlichkeit in verkehrswidrigster\nheise mitten in der Nacht quer auf der Fahrbahn einer Jandstrasse lag. Bei der Auswertung des Gesprächs, das kurz\n\nvor dem Unfall im Wagen stattfand, Üübersieht das Schwurgericht zudem ersichtlich die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit. Nachdem der Angeklagte so möglicherweise ohne grosse\neigene Schuld den Tod ZEEEEEEB: verursacht hatte und in\n\nbo\n\n- 10 -\n\neine Zwangslage geraten war, mag es für einen eben erst\nherangewachsenen, noch unfertigen und geistig wenig beweglichen Menschen seiner Veranlagung und Erziehung sehr schwer\ngewesen sein, selbstlos den Weg der Pflichterfüllung zu gehen,\nmit der sicheren Erwartung, sich dadurch selbst einer empfind-\n- lichen Strafe auszuliefern, zumal er sich - tatsächlich zutreffend - sagte, dass dem Verunglückten kaum mehr zu helfen\nsein werde. Die entehrende Zuchthausstrafe und der Verlust\n\nder bürgerlichen Ehrenrechte sollten bei einer erstmaligen\nStraffälligkeit nur mit sehr grosser Zurückhaltung verhängt\nwerden. Nit Recht beanstandet die Revision schliesslich die\nEntziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (vgl auch BGHSt 5,\n\n168, 176 ff).\nKrumme Engels - Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-51-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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