{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-31_4_StR_33_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 33/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 33/55 2241 008 ,\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ziegeleiarbeiter Walter B Emm aus HH\n(Kreis ICE , geboren am EEE 1950 in CO si.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids ,\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender, ' ‘\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SCHE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pelle bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: f\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 23. November 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nin Detmold zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn der Nacht zum 29. Dezember 1953 war der Gastwirt\nDrim gestorben, der zu Lebzeiten mit dem Landwirt\nSCENE in einem gespannten Verhältnis gestanden hatte.\nIn einem Privatklageverfahren wurde der Angeklagte am\n15. Juni 1954 als Zeuge vernommen. Er sagte u.a. aus, er\nsei am 29. Dezember 1955 im Konsum (d.h. der Konaunmver-\n\nkaufsstelle in EEE) gewesen. Er habe gehört, wie\n\nder ebenfalls anwesende Landwirt Sie zu einem Unbekannten gesagt habe: \"Es ist gut, dass der Alte tot ist ...\n\nhoffentlich geht die Alte auch bald hinterher ....\". Der\nBeschwerdeführer, der trotz eingehender Vorhalte bei seiner\nAussage blieb, leistete anschliessend den Zeugeneid. Diese\neidliche Bekundung ist nach Auffassung der Strafkammer\nmindestens insoweit ‚falsch, als sich der Vorfall am 29. Dezember 1953 zugetragen haben soll.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung “zur\n\nBewährung wurde abgelehnt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechte rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde greift allerdings nicht\ndurch. Die Notwendigkeit, Frau RW, Wilfried Schgiiie\nund die Ehefrau Olga Schi als weitere Zeugen zu hören,\nbrauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung auf deren Vernehmung verzichtet, nachdem zwölf Zeugen\n\nvernommen worden waren.\n\n- 3 -\n\n2. Die Angriffe der Verteidigung in der schriftlichen\nRevisionsbegründung richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung .\nZum Teil enthalten sie neues tatsächliches Vorbringen,\ndas vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden\nkann.\n\n3. Die Begründung fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers gibt jedoch Anlass zu rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer legt hierzu dar: Der Angeklagte sei bei\nseiner Vernehmung ganz besonders nachdrücklich zur Wahrheit ermahnt worden. Die Niederschrift sei ihm zweimal\nvorgelesen und er sei dann nochmals auf die Bedeutung\ndes Eides hingeweisen worden. Sowohl Rechtsanwalt Im»\nwie SCENE» hätten ihm einäringliche Vorhaltungen gemacht. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass e8\nauf das Datum des 29. Dezember 1953 besonders ankomme; denn\nim Verlauf seiner Vernehmung sei das ursprünglich angenommehe Datum - 28. Dezember - in den 29. Dezember abgeändert worden. Der Angeklagte habe sich daher sagen müssen,\ndass er zu grösster Sorgfalt bei seiner Bekundung verpflichtet sei. Bei Anwendung der erforderlichen und ihm\nmöglichen. Sorgfalt, insbesondere bei sorgfältiger Prüfung\nder Vorhaltungen hätte er. sich Klarheit darüber verschaffen\nkönnen, dass die Äusserung des Landwirte EEE nicht\nam 29. Dezember gefallen sei; denn der Beschwerdeführer\nsei zweifellos nicht unintelligent, wenn auch vielleicht\netwas starrköpfig,.\n\nHierbei hat die Strafkammer möglicherweise nicht genügend beachtet, dass bei dem Angeklagten zur Zeit seiner\nVernehmung hinsichtlich des Vorfalls und seines Zeitpunkts\nein fest eingewurzeltes Erinnerungsbiläd bestand. Dafür\nspricht die Urteilsfeststellung, dass er noch in der Haupt-\n\n-4-\n\nverhandlung vor der Strafkammer einer ruhigen Überlegung\nnicht fähig war, sondern sich \"in vorgefasste Weinungen\nverbiss\". Die Vorhaltungen des Privatklägers und Rechtsanwalts KM mochten ihm zwar zu denken geben. Das Landgericht legt aber nicht.dar, warum der Angeklagte mit Rücksicht auf die im Lauf der Vernehmung erfolgte. Datumsänderung\nzu besonders grosser Sorgfalt verpflichtet gewesen sein\nsollte; denn am 28. Dezember hatte Heinrich Braiiiiiukem\n\nnoch gelebt. Zudem sagt die Strafkammer nicht näher, wie\nund aus welchen Gründen es zu der Abänderung oder Berichtigung des Datums gekommen ist. Dies war um so erforderlicher,\nals - wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt -\n\nin den vorbereitenden Schriftsätzen der Beschuldigten\n(Eheleute Zi) nur vom 29. oder 30. Dezember 1953\n\nals Zeitpunkt der Äusserung die Rede gewesen war. Es fehlt\nan der Darlegung, dass sich der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung bezüglich des in Betracht kommenden Tages\nnicht sicher war, oder dass ihm insoweit Bedenken hätten\nkommen müssen. Die Möglichkeit lässt sich nicht ausschliessen,\ndass.er von vornherein den Tag nach dem Ableben des Gastwirts Driiamp vor Augen hatte und dass er diesen - für\nihn feststehenden - Zeitpunkt zunächst nur kalendermässig\nirrig als 28. statt 29. Dezember bezeichnet hatte.\n\n“ie die Strafkammer als Einlassung des Angeklagten\nin der jetzigen Hauptverhandlung anführt, hat dieser sehr\ngenaue Angaben darüber gemacht, warum nach seiner Ansicht\ndas von ihm angehörte Gespräch gerade am Nachmittag des\n29. Dezember 1953 in der Konsum-Zweigstelle TEEN»\nstattgefunden haben soll: Weil Driiil>an Vorabend gestorben war, habe er - der Angeklagte - am 29. Dezember\nnicht, wie sonst, in dessen Geschäft, sondern in dem gegenüberliegenden Konsumladen eingekauft. Dort habe er SCHNEE =\n\nÄusserung gehört. Aus Ärger über die daraus ersichtliche\nhässliche Gesinnung des Landwirts SEES habe er dessen\nBemerkungen sofort Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.\n\nDas Landgericht hat die naheliegende Möglichkeit nicht\nerörtert, dass der Angeklagte auch bei seiner eidlichen Vernehmung am 15. Juni 1954 diese bestimmten Angaben gemacht\n\nhatte, um die Richtigkeit seiner Darstellung zu begründen.\nEs ist daher einstweilen nicht dargetan, inwiefern die inhaltlich nicht näher geschilderten Vorhaltungen des Privatklägers und seines Rechtsanwalts in dem Angeklagten Zweifel\nen der Richtigkeit des von ihm angegebenen Zeitpunkts seiner\nWahrnehmung aufkommen lassen mussten (vgl RGSt 22, 297 f;\n25,\" 122 f; RGSt 63, 371 £). Diese Gegenvorstellungen be-'\ntrafen ersichtlich in erster Linie die Frage, ob das von\nSCHE\" vVestrittene Gespräch überhaupt stattgefunden hatte.\nDass der Beschwerdeführer die Äusserung Sims frei erfunden habe, hat die Strafkammer trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht feststellen können. Sie hält dies vielmehr\nfür ganz unwahrscheinlich, wenn nicht für ausgeschlossen.\n\nEine fahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten ist\ndaher nicht ausreichend nachgewiesen. Das Urteil kann samit\nkeinen Bestand haben.\n\nÜbrigens unterliegen auch die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch und bezüglich der Frage einer\nStrafaussetzung zur Bewährung rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat als besonders strafschärfend die aussergewöhnliche\nTneinsichtigkeit des Beschwerdeführers gewertet; er habe\nhartnäckig und trotz vorhandener Fähigkeit uneinsichtig an\nseiner vorgefassten Ansicht festgehalten.\n\nWenn er von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt\nvar, kann nicht von einer vorgefassten Ansicht gesprochen\nwerden. Zumal bei fahrlässigen Taten vermag die mangelnde\nKinsicht, dass der Schuldvorwurf zu Recht besteht, nicht ohne\n\n“,\n\n°n\n\n-6 -\n\nweiteres eine Strafschärfung zu rechtfertigen (BCH NJW 1952,\n434 Ir 32). Offenbar hat das Landgericht hierbei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, wie bei der Beweiswürdigung hervorgehoben wird, \"etwas starrköpfig\" ist und dass\n\ner in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer \"einer ruhigen\nÜberlegung nicht fähig war\".\n\nAuch im Rahmen des § 23 StGB ist uneinsichtiges und unbelehrbares Verhalten des Angeklagten nach der Tat nur dann\ngegen ihn verwertbar, wenn sich daraus Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter ziehen lassen. Diese\nGesichtspunkte haben erst recht bei blosser Fahrlässigkeit\nzu gelten. Es erschien dem Senat zweckmässig, die Sache gemäss § 354 Abs 2 S 2 StPO an ein benachbartes, mit der Sache\nnoch nicht befasstes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nKönne Engels Dr. Augustin\nSeibert Eaager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-33-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-33-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.950131+00:00"}}