{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-29_4_StR_233_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"4 StR 233/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen ües Volkes\nIn der Strafsache\nsee en\n\nden Bergmann ı Paul 1 «EEE : aus Eye geboren\n\nven\n\nhate der A. |\n_ yom 14. Juli 1955,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels |\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert.\n Bundesrichter Dr. Lang- _Hinrichsen\n‚als beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. a : in der Verhandlung\nBundesanwalt Dr. ed bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, en\n\nDs a\nun als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\nfür Recht‘ erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das.\n\n| Urteil des. Landgerichts in Bochum vom\n29. März 1955 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n8 afsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “\n\n..\n*\n\nH\nBu;\nBi\n2\n{3\n\n4\n\n{\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt\nworden. “ u\n\n6: Dezenber 1954 mit dem 78-jährigen In-\n‚ih einer. Gastwirtschaft in Bochum gewe- |\nen. erhielt dieser auf einen Fünfzigmarknebst einigen Kleingeld zurück. und steckte\niner Gewöhnheit ‚gemäss in verschiedene Ta=\nVerlassen des Lokais verlangte der Angeklagger Zeit auf dem Wege hinter einer Unterfüh=-\n\n; starker Dunkelheit und dichten Nebel von TgD-\nä. Nachdem dieser auf zwei Anforderungen hin das\n\nAn imen abgelehnt hatte, sagte der Angeklagte: \"Wenn du.\n\nin mehrere Taschen seines Begleiters und nahm sämtliches\nGeld, das er vorfand, an sich. Dieser wehrte sich nicht,\n\n| nieht willst, dann. nehme ich es mir eben selber. \" Er griff.\n\nweil er sich dem ‚Angeklagten hoffnungslos unterlegen“ Fühl- =\n\nte. Er sagte ledi glich zu ihm: \"Ach, so machst du’ das.\"\nBeide ‚gingen dann auseinander zu ihren Unterkünften.\n\ndie Revision rügt Verletzung des sachlich n Bechts.\n‚Sie ist unbegründet, TEL\n\n1. Soweit, sie. sich gegen die Beweiswürdiäung richtet,\n\nist, sie unbeachtlich. Diese ist Sache des Tatrichters und.\n‚kann in der Revisionsinstenz nicht angegriffen werden, so:\nweit nicht Verstösse ‚gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze\nvorliegen. Solche sind „jedoch nicht ersichtlich.\n\n2. Sie geht auch insoweit fehl, als sie geltend .\nmacht, dass der Angeklagte bei Wegnahme des Geldes keine\n\n\"Gewalt\" angewandt habe; denn das Gericht hat nur die „\nwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für den\nLeib angenommen.\n\n3. Das Merkmal der Drohung setzt nicht voraus, dass\nder Täter diese wirklich ausführen wollte, Daher ist es\nunerheblich, ob der Angeklagte tatsächlich die Absicht\ngehabt hat, \"dem Invaliden ICREED Gewalt anzutun. Von\nBedeutung ist ‚allein, welchen Inhalt die Drohung erkennbar hatte. Be ni:\n\n4. In dieser Hinsicht gibt das Urteil. zu Aurchgrei- F\nZenden Bedenken ‚keinen Anlass. Das Landgericht ist zu der\nÜberzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach den Fatun- .\nständen mit seinen Worten habe ausdrücken wollen, dass er i\n\"einen etwaigen Widerstand des Opfers unter Anwendung sei -\nner erheblich grösseren körperlichen Kräfte. brechen'werdef\n‚Hierbei ist der Tatrichter ersichtlich von der zutreffen\n\nden Erwägung ausgegangen, dass die äussere Form der Dro= =\nhung allein nicht entscheidend ist, dass nicht nur in ae |\nren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen E\nRedensarten, in unbestimmten Andeutungen und in versteck-Ä.\nter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen gedroht wer-\n‘den kann, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (Beust 7, 252), Allerdings ist nicht ‚die Androhung jeder ganz vorübergehenden und unbedeutenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zur Erfüllung des Tatbestandes des N 249 StGB ausreichend (RGSt 72:\n231). Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich\naber dessen Überzeugung, dass der Angeklagte mit seinen\nWorten die Bereitschaft zu erkennen gab, seine Kräfte gegenüber dem Opfer in jeder für die Durchführung des la\nnes erforderlichen Weise einzusetzen. Damit ist das Tatbe\nstandsmerkmal der Drohung im Sinne des § 249 StGB gegebeil\n\n4 _\n\nAuch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechts-\n\nirrtum erkennen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/4-str-233-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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