{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-27_4_StR_380_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-27","aktenzeichen":"4 StR 380/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 380/55 2240 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der S'trafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Karl GB zu: zgiW. dort geboren\n\nan > 191.4,\n\nwegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\nl. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr. Leng-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. rer?\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 28, Juni 1955 wird ver-\n\nworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n4}\n\nDer Angeklagte ist gemäß §§ 175 a Nr 3, 4% £ StGB zu\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er am 27. März\n1955 den Geschlechtsteil des im Kino neben ihm sitzenden,\n18-jährigen Hilfsarbeiters Sch =u berühren versucht\nhat. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden,\n\nNur hiergegen wendet sich in zulässiger Beschränkung\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, Sie beanstandet, daß\ndas angefochtene Urteil nur die’ persönliche Würdigkeit des\nAngeklagten, nicht aber auch das Öffentliche Interesse en\neiner Vollstreckung erörtere. Da der Angeklagte trotz viermaliger einschlägiger Vorstrafe und bereits nach der letzten\nVerurteilung bewilligter teilweiser Strafaussetzung erneut\nstraffällig geworden sei, habe der Gedanke der Sühne für\nbegangenes Unrecht eine ausdrückliche Prüfung der Frage er-Zordert, ob trotz persönlicher Aussetzungswürdigkeit die\n\nVollstreckung der Strafe aus Gründen des öffentlichen Interes-\n\nses geboten sei.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht\nnicht in jedem Urteil, durch das Strafaussetzung bewilligt\nwird, das Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses näher\ndargelegt zu werden; Anlaß dazu besteht nur, wenn die Umstände\n\ndes Falles dazu nötigen und bei Nichterörterung des Versagungs-\n\ngrundes Ungewißheit entsteht, ob § 23 StGB richtig angewendet\nworden ist (BGH 4 StR 59/54 vom 29.4.1954). Bietet der Gesamtinhalt der Urteilsgründe keinen Anhalt dafür, daß das\nGericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat. so ist die Nichtbehandlung im Urteil kein Rechts-\n\nverstoß (BGH 3 StR 44,55 vom 19.4.1955).\n\nDie Strafkammer hat mildernd berücksichtigt, daß\nder Angeklagte infolge seiner schweren Beschädigungen\ngehemmt ist, mit Frauen Verbindung aufzunehmen, und daß\ndie geplante Unzuchtshandlung nicht zu den schwersten\nihrer Art gehöre. Strafschärfend hat sie erwogen, daß\nder Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft\nist und die Handlung in einem Kino beging. Trotz der\nVorstrafen und der erneuten Verfehlung hält das Landgericht die Erwartung für gerechtfertigt, daß der Angeklagte\nunter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein\ngesetzmäßiges und georänetes „eben führen werde. Sie erwägt, daß Ger Angeklagte seit dem Jahre 1947 nicht mehr\nstraffällig geworden sei, seinen für ihn überaus schweren\nBeruf sorgfältig ausübe und seine alten Eltern in jeder\nWeise unterstütze; er habe liherdies während des Fronteinsatzes und nach der letzten Verurteilung lange Zeit unter\nBeweis gestellt, daß er die Willenskraft besitze, gegen\nseine nicht angeborene homosexuelle Neigung mit Erfolg\nanzugehen.\n\nDem Schutz der Sffentlichkeit und der Notwendigl:eit,\ndie allgemeinen Wirkungen der gesetzlichen Strafandrohungen\naufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon allgemein\ndadurch Rechnung getragen, daß er die Strafaussetzung zur\nBewährung nur zur Abwendung verhältnismäßig geringfügiger\nTreiheitsstrafen zugelassen hat. Wenn sodann in § 23 Abs 3\nNr 1 StGB die Gewährung der Strafaussetzung noch ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen wird, daß das Öffentliche y\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert, so kann\nes sich hier nur um die Bedeutung der einzelnen Straftat\nin ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung\nhandeln. Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahme-\n\n..\nei\n\nbestimmung muß daher der Zweck der Einrichtung. die Verpüßung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtsreichen Fällen zu\nvermeiden, im Vordergrund der tatrichterlichen Trwägungen\nstehen. Demgegenüber kann das Öffentliche Interesse an\n\neiner Vollziehung der Strafe nur durch schwerwiegende, dem\nEinzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, die nicht\n\ntloß auf dem allgemeinen Gedauken der Sühne oder der Abschrek-\n\nkung anderer beruhen, Vielmehr ist an solche Fälle gedacht,\nin denen das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht\nauf die Art der Tat oder um des Verletzten willen eine\nsofortige Vollstreckung verlangt (vgl BGH 4 StR 115/55\n\nvom 12.5.1955 = NIW 1955, 996).\n\nDaß ein Fall dieser Art nach der Auffassung des Tatrichters hier nicht gegeben war, ist den Urteilsgründen\nmit Sicherheit zu entnehmen. Das öffentliche Interesse\nan der Strafvollstreckung 1äßt sich ohne gleichzeitige\nBeachtung der persönlichen Schuld und des ebenfalls bedeutsamen Öffentlichen Interesses an der Wiedereingliederung\neines Gestrauchelten, der dessen würdig erscheint, nicht zuverlässig beurteilen. Wenn daher die Strafkammer bei ihrer\nGesamtwürdigung in der erwogenen Tatsache, daß der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft iet, keinen\ndurchschlagenden Grund erblickt hat, ein Öffentliches\nInteresse an sofortiger Vollstreckung zu bejahen, so läßt\ndiese Beurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDe\nns\n\nDie Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473\nStPO zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Überbund\nanwalts,\n\nGüde Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-27/4-str-380-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-27/4-str-380-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.478129+00:00"}}