{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-25_4_StR_261_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"4 StR 261/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wegen. fahrlässiger Tötung\n\n2239 010\n\nImNamen dA e 8 vo 1 k es\n\nIn der \"urafianche\n\nnat der 4. Strafsenat: des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\n\"vom T» Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nia Dr. Engels Ba\nBundesrichter ‚Dr. Augus! u |\n Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt a in der, Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr > bei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, „\n\n Justizangestellter a»\n\nEu ‚als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamts u\n\nAuf die Revision des Angeklagten ) wird das’ Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 25. März 1955,\nes diesen betrifft, mit den zugrunde liegenden Fest-. U\nstellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nReehtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nE sich dann aber nicht. weiter um die. Sache‘ ‚gekümmert. ®\n\nei\nBu\n\nDer Angeklagte er\" ist wegen tahrlässiger Tötung\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. .\n\n| drei Kraftwagen, ' a denen sich ein Kleinlieferwagen.\n\nOpel- -Olympia. befindet, betraut. An diesem Wagen waren die\n\n. Vorderreifen bereits, so stark abgefahren, ‚daß sie keine\nGriffigkeit ‚mehr besaßen. Die Griffigkeit der beiden hin-\n‚teren Laufdecken war dagegen noch sehr. gut. Auch die 'gesamte Bremsanlage war völlig in Ordnung. Dem Angeklagten -\n> 1% war die Brneuerungsbedürftigkeit der Vorderre: 2\nbekannt; er ‚hatte bereits kurze Zeit vorher den\nnr ] darauf aufmerksam gemacht. Dieser hatte\ntrag gegeben, ein Paar neue Vorderreifen zu besc.\n\nu hatte, auch zwei solche Reifen bestellt, da die Firma am m\n‘ Ort sie. nicht vorrätig, hatte. EEE\n\n= Am 7. Degenber 1954 bat, der Gastwirt Es.\n..Solz Kreis Rotenburg den Ang sklagten >. ihn abends\n- gegen 20 Uhr mit einem seiner\" Kraftwagen von Rotenburg\n. zurück nach Solz zu fahren. Ta schickte einen Boten\nzu Sun; dem Auftrag, Do 5 nach. Solz zu fahren,\ngab hierbei aber keine Weisung, welchen Wagen dieser dazu\nnehmen solle. ss» nahm den Opel- Olympia- Wagen, an welchem die Reifen noch nicht erneuert waren.\n\nsah. er vor sich in einiger Entfernung eine Person, die\n‚ihm auf. derselben Straßenseite entgegenging. Es war die\n\n-3-\n\nWeder MW ] noch SEM Hatten in diesen Augenblick\nan deren Zustand gedacht.\n\nSEM funr nun mit dem Gastwirt DW nach Solz.\n\nDort nahm der Angeklagte alkoholische Getränke zu sich,\n\nAuf der Rückfahrt bestand. auf der Straße zwischen\nBebra und Lispenhausen Rutschgefahr, auf welche zwei\nSchilder hinwiesen. Sie ist einmal wegen des Basaltkleinben, außerden. ist, die ‚Straße in der\noder, weniger gewölbt..\n\nsteinpflasters\nMitte teils mehr\n\nu An ortseingeng von Lispenhausen macht, die San ©\n' vön Bebra h 3 nn\nsie innerhä\n\naus °\n\n. von etwa 60 st/m. Als. er sie gerade. durchfahren a\n\nspäter getötete 73jährige Martha gu. Vorsorelich 208 der Angeklagte den Wagen etwas nach links, Bu\n| bremste jedoch‘ nicht. Als er sich ihr auf etwa 70 - 80 m\n genähert“ hatte, ging sie plötzlich und für den Angeklag- -\n\nten unvorhersehbar quer ‚über die Straße auf die andere |\nSeite, von dem Angeklagten aus gesehen also nach: links.\nNunmehr bremste der. Angeklagte und zog. seinen Wagen weiter nach links, so daß dieser mit den linken Rädern\nauf den links der Straße gelegenen, unbefestigten Streifen geriet. Infolge der Geschwindigkeit, die er bis zur\nBetätigung der Bremse gehabt hatte, wie auch infolge des\nZustandes der beiden Vorderreifen konnte sw» aber\nseinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Frau oo)\n2 die sich in der Üperquerung der Straße durch die\n\nAnnäherung des Angeklagten nicht hatte beeinträchtigen\n‚lassen, war fast über die Straße gekommen, wurde jedoch\nnoch von dem linken vorderen Kotflügel des Kraftwagens\nauf ihrer linken Seite erfaßt. Bei dem ‚Anprall geriet, |\nsie vorn auf den Kühler des ‚Kraftwagens und wurde. gann.\n\n\"Das. Landgericht. Führt aus, daß s eh beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung gemäß. g 222 StGB schuldig gemacht hätten. Der Angeklagte N 7 hätte bei einer Geschwindigkeit yon 60 st/km sein Fahrzeug, wenn sich: die\nReifen in oränungsmässigen Zustand befunden nätten,\nunter Berücksichtigung der Nässe der Straße auf die\nfernung von etwa 80 m bei Zubilligung. einer Schrecksekun- u\nde zum Halten bringen können. Infolge des. Zustandes der Rei-\n\n'int-\n\nfen sei aber dem ‚Angeklagten ein derartig starkes und \\\nwirkungsvolles Bremsen nicht möglich ‚gewesen. da die Vor- u\nderreifen seines Wagens völlig ‚abgefahren, a Be nieht\ngriffig gewesen seien, sei auch! die Möglichkeit, das\n\n_ Fahrzeug. auf dem feuchten Pflaster an dem auftauchenden\nHindernis sicher vorkizusteuern, erheblich herabgesetzt\ngewesen. Wenn er das. Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig. zum\nHalten. hätte bringen können, wäre es sicher möglich gewesen;\nan Frau lo _) rechts vorbeizukommen, zumal ‚diese _ .\nbereits die linke Fahrbahnhälfte überschritten gehabt .\nhätte. Bei den schlechten Vorderreifen und der ‚nassen\nFahrbahn habe aber das Fahrzeug in. der einmal eingeschlagenen Richtung verharrt, so daß Frau |]\nerfaßt worden sei. —\n\n. “Reifen vom.\n\nDas Landgericht erblickt die Mitverantwortlichkeit\ndes Beschwerdeführers > darin, daß er pflichtwidrig unterlassen habe zu verhindern, daß der Kraftwagen\nin diesem Zustand überhaupt noch‘ zu einer Fahrt benutzt\nwerde, bevor die neuen Reifen beschafft. ‚worden seien,\nEs habe ‚nicht genügt, daß er sBD den ‚Auftrag zur. Ben ur\nsch ver Reifen ‚gegeben habe., ‚Sein Betrieb. sei\n\nmache ao B gewesen, daß es ihm nicht hätte zugemutet\nwerden k ‚ sich. persönlich davon zu überzeugen, ob\ndie neuen Reifen an dem Wagen angehracht worden seien\noder noch. icht.. Der Wagen hätte bis zur Erneuerung der\nBetriebsinhaber aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Hätte der Angeklag te ein entsprechendes. |\nBenutzungsverbot für diesen Wagen gegeben, so. wäre\nder Unfall nicht eingetreten. Daß durch die Benutzung\n. eines, ‚Kraftwagens mit: derartigen Reifen die große. Ge=\nır. eines Verkehrsunfalls gegeben sei, habe nahegelegen,\nbenso, daß bei einem solchen jederzeit ein ‚Mensch zu\nne, kommen können. u u\n\nDie Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.\nSie ist begründet. DE ar\n\nDie Meinung. des Landgerichts, daß der Unfall von\ndem Angeklagten > mitverschuldet sei, weil der Wagen ı von ihm aus dem Verkehr hätte gezogen werden müssen,\n‚wird durch ‚die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\nES ist zwar zutreffend, daß abgefahrene Vorderreifen\n\nim allgemeinen eine große Gefahr für den \"Verkehr darstellen. Es hängt jedoch von ihrem Zustand ab, ob sie\n\nin jedem Falle den Wagen fahruntauglich machen oder nur\n‚unter besonderen Umständen wie nassen Straßen, Basaltsteinpflaster, gewölbter Straßendecke, schnellem Fahren\nusw. Nur wenn der Zustand der Reifen so war, daß die\n\nBenutzung des Wagens in jedem Falle eine erhebliche\nGefahr für den Straßenverkehr bedeutete, war BD\nverpflichtet, ihn ganz aus dem Verkehr zu ziehen; dann\nwar auch ‚der vorliegende Unfall für ihn voraussehbar.\nDer Tatrichter spricht zwar davon, daß ‚die Reifen. keine\nGriffigkeit mehr besaßen, sieht jedoch den Grund\nden Unfall ‚gleichzeitig in der Nässe “und' 'Wölbung der\nFahrhahn, Hiernach ist &s nicht ausz ließen, daß\nder Wagen ohne Vorliegen dieser Um: nde bei geeigneter Fahrweise noch ohne besondere. ‚Ge ahr im Verkehr benutzt werden konnte. Dann aber wäre &s. eine Überspannung\nder Anforderung: \"die an den Halter eines Fahrzeugs zu\n\"stellen sind, ihn zu. verpflichten, den. ‚Wagen. ganz aus.\ndem Verkehr zu ziehen. In. dieser Richtung wird das.\nLandgericht. seine. Untersuchungen | zu ‚erstrecken. haben.\n\nSollte \"eich ergeben, daß der Wagen, Falls‘ jene\nUmstände, nicht. vorlagen, noch ohne besondere Gefahr be=\nnutzt werden konnte, so würde dem Fahrzeugbal.te:\nsätzlich die Verpflichtung, obliegen, ‚allgemein oder im\nkönkreten Fall die Anweisung zu geben, den Wagen nur |\n\"bei solchen Wetter- und’ Wegeverhältnissen und in einer\nsolchen Teise zu benützen, daß die durch den Zustand\n‚der Reifen begründete Gefahr sich nicht auswirken\n\" konnte, und ‚die Durchführung der Anweisung in geeigneter Weise, zu überwachen. An die Erfüllung dieser Pflicht\n\n. sind strenge Anforderungen zu stellen. Ob und. inwieweit .\n\njedoch im einzelnen Falle ein solche. Verpflichtung bestand, hängt von den Umständen ab. 'Ist der Halter des\n\n. Fahrzeugs sachverständig, so wird eine solche Pflicht\n\nzu bejahen sein, wenn nach den gegebenen Verhältnissen,\ninsbesondere dem Umfang des Betriebs die persönliche\n\n‘ Erfüllung im Bereich des Zumutbaren liegt. Ist letzteres\nnicht der Fall, so hat er diese Aufgabe einer sachverständigen, erprobten und zuverlässigen Person anzuver-\n\nr grund-\n\nSET. rer: et\n\ntrauen und sie in der Ausübung zu kontrollieren.\n\nHandelt es sich um einen technisch nicht sachkundigen\nHalter, so ist stets die Bestellung einer solchen Person\nund deren Überwachung erforderlich.\n\nEs nängt jeweils von ihrer Zuverlässigkeit und Bewährung ab, ob und inwieweit der‘ Halter darüber hinaus .\n\nzu Binzelvorhaltungen und Weisungen verpflichtet ist,\n\n. . Hat er. den. hiernach zu stellenden Anforderungen entsprochen, so müssen besondere. Umstände vorliegen, wenn\n\n-.©8 dem selbst. nicht sachkundigen Halter als‘ Verschulden\nangerechnet werden soll, daß er selbst die mit ‚jenen\n\nAufgaben betraute Person über die Voraussetzungen, unter\ndenen ein solcher Wagen. ‘benutzt werden ‚durfte, nicht\naufgeklärt hat (vgl Walter, Die Haftung des Kraftfahrzeughalters in \"Kraftverkehrsrecht von A-ä\" unter \"Halter\"\nBL 2). Wichtig wird es hierbei vor allem sein,. ob er\n\nauch bei fehlender allgemeiner Sachkunde die. Bedeutung\n\ndes Mangels’ im Einzelfalle erkannt hat oder bei gehöriger\nSorgfalt hätte erkennen ‚können und müssen...\n\nIn diesen Richtungen ist der Sachverhalt bisher noch\n‚nicht ausreichend geprüft. worden. Dies wird in der neuen\n‚ ‚Verhandlung | nachzuholen sein. Sie wird sich also ins-\n‚besondere darauf zu erstrecken haben, ob die Beriutzung\nes Wagens ‚infolge des. Zustandes der Reifen in. jedem\n>: Falle. eine erhebliche Gefahr für den Verkehr bedeutete,\nob der Angeklagte NM] den Zus tand der Reifen aus eige-\n‚ner Wahrnehmung. kannte und wie ‚die Meldung des Angeklagten\nsg» an TB hierüber. gelautet hatte; dabei wird es\ndarauf ankommen, welche Sachkunde letzterer besaß, ob\ner die Bedeutung jenes Mangels selbst erkannt hat oder\nhätte erkennen können und müssen, ob er beim Fehlen\n\n\\r\n\neigener Sachkunde in dem Mitangeklagten SD eine allen\n\nzu stellenden Anforderungen entsprechende Person mit der\nBeaufsichtigung betraut und sich dieser bis dahin voll\nbewährt hatte, ob ou seiner Überwachungspflicht genügt hat, ob das Verhalten des SD noch Anlaß zu\nBinzelanweisungen gab oder ob sieh der Angeklagte nach\nden gegebenen Umständen: auf dessen Sachkunde verlassen\n\nkonnte.\n\n‚ Hiernach mußte das Urteil aufgehoben und. die Sache\nzur neuen. Verhandlung und Entscheidung an das Landge-\n‚richt zurückvs wi esen werden. “ u\n\nGüde. 5 Krumme E Engels\n\n“ | Dr. Augustin Tang- -Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/4-str-261-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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