{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_62_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 62/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2249 081\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Paul Hermann HE aus VER, geboren\n| am EEE» 1899 in HE zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nfür Recht\n\ndes\n\nmit\n\nhat der 4.\nvom 24. März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Scale\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nLandgerichts in Hagen vom 5. November 1954 im\n\nAusspruch. über die Anrechnung der Untersuchungshaft\n\nden diesem zugrunde liegenden Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten hat nicht angegeben, '\ndurch Benutzung welcher Beweismittel das Landgericht die\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen. Die .\nRüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt,\nist daher nicht ordnungsgemäss erhoben und somit unbeachtlich (BGHSt 2, 168). Die Aufklärungsrüge kann auch nicht\ndarauf gestützt werden, dass der Richter an vernommene Zeugen weitere Fragen hätte richten sollen. Die Urteilsfeststellungen lassen zudem weder Widersprüche noch einen Verstoss\ngegen allgemeine Erfahrungssätze hervortreten. Was die Re-.\nvision insoweit geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2.) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, dass kurze unbedeutende Berlihrungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten,\nmögen sie auch auf Sinnenlust beruhen, noch keine unzüchtigen Handlungen darstellen. Die Abgrenzung ist Sache tatrichterlicher Beurteilung. Der Angeklagte hat als Zeichenlehrer vier noch nicht 14 Jahre alte Schülerinnen, während\nsie mit ihren Zeichnungen neben ihm am Lehrertisch standen,\n\"in länger dauernden Handlungen!\" unter den Kleidern die\nnackten Oberschenkel gestreichelt, wobei er bei zwei Mädchen bis in die Nähe der Geschlechtsteile kam, bei den beiden anderen auch den von der Hose bedeckten Geschlechtsteil\nbetastete. Dass die Strafkammer in solchen, aus Sinnenlust\nvorgenommenen Betätigungen keine unbedeutenden Zudringlichkeiten, sondern unzüchtige Handlungen erblickt hat,. lässt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nN\n\nDer Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts den Geschlechtsteil der Kinder HB und see\nnicht versehentlich, sondern vorsätzlich berührt. Das\nergibt sich schon aus der strafschärfenden Bewertung der\n\"stärkeren Intensität des. Angriffs\" in diesen beiden Fällen. Auch wird im Urteil besonders hervorgehoben, daß der\nAngeklagte sich nicht mit einer losen Berührung \"begnügte\",\nsondern die kindlichen Körper so fest anfaßte, daß er sie\ndurch den Schlüpfer in den Umrissen spürte,\n\nDas Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass der Ange-\n-klagte in den beiden anderen Fällen, Schi und rei,\nebenfalls die Berührung des Geschlechtsteils beabsichtigt\nhätte, hiervon aber zurückgetreten sei. Selbst wenn dies\naber so wäre, würde die bereits durch das Streicheln der\nnackten Oberschenkel vollendete Unzuchtshendlung nicht dadurch ausgeräumt werden können, dass der Angeklagte eine\nzunächst beabsichtigte weitergehende unzüchtige Handlung\nunterliess,\n\nRechtlich zutreffend ist es ferner, dass das Landgericht nicht ein, sondern vier Verbrechen nach §§ 174 Nr 1,\n176 Abe 1 Nr 3 StGB angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die geschlechtliche Unversehrtheit ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass unzüchtige Handlungen mit\nmehreren Abhängigen oder Kindern untereinander nicht in\n\n\"Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 53, 274; 70,\n243, 284; vgl BGHSt 2, 1645 L-M Vorb zu § 73 StGB Nr 7\nund zu § 3453 StGB Nr 3).\n\n3.) Die Zumessung der Freiheitsstrafen sowie die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte sind aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die beamtenrechtlichen Folgen dürfen den\n\nvn\n5\n\nStrafrichter nicht davon abhalten, die nach seiner Jberzeugung schuldangemessene Strafe zu verhängen, Die festgestellte ehrlose Gesinnung gehört nicht zum Tatbestand der verletzten Strafgesetze und kann daher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte rechtfertigen. Ob in gleichartigen\nFällen eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte noch\nkaum jemals ausgesprochen worden ist, muss schon deshalb\ndahingestellt bleiben, weil der Senat seiner rechtlichen\nÜperprüfung nur den Inhalt des angefochtenen Urteils zugrunde legen darf.\n\n4.) Rechtlich fehlerhaft ist lediglich die Begründung, mit\nder die Strafkammer die volle Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt hat.\n\nDer Angeklagte ist am 10. September 1954 in Untersuchungshaft genommen worden. Das Landgericht hat nur einen\nMonat der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet und die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft\nabgelehnt, weil der Angeklagte die Verzögerung nach der ersten Hauptverhandlung am 7. Oktober 1954 durch sein Leugnen\nverursacht und somit selbst zu vertreten habe.\n\nDa ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner\nÜberführung- beizutragen, darf die Anrechnung der Untersuohungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein\n\nleugnen das Verfahren hinausgezöger; habe (vgl BGHSt 1, 103,°\n\n105, 107; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954). Die teilweise\nNichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden,\nwenn der Beschwerdeführer bewusst eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung, auf diese Weise\neinen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft\nstatt in der Strafhaft verbringen zu können (RG JW 1938 29\nNr 1; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953; 4 StR 84/54 vom\n8. Juli 1954).\n\ni\n;\nr\n\nOb dies hier so war, lÄsst sich den Darlegungen der\nStrafkammer nicht entnehmen. Das Urteil muss daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft — mit den\n\nFeststellungen dazu - aufgehoben werden.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nEngels Dr. Augustin\nSeibert Haager\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-62-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-62-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.213237+00:00"}}