{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_617_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 617/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ka\n\nBT,\n\n4_StR 617/54 2242 003 s?\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Herbert T mem» aus Bei, geboren\n\nam GEMMREE? 1922 ir. Van Tage\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pie in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SR dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 17. September 1954\naufgehoben, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit, als Zeuge\n\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\n\naberkannt worden sind. Zur Entscheidung über die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird die\n\nSache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLA Te zo\n\nDu\narte\n\nums\n\nan\"\n\nSr re\n.\n\n. Sata. Er) rn wu ı\nNETT eur\n\n[s:\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte unterhielt seitApril oder Mai 1952 ein\nehebrecherisches Verhältnis zu der Ehefrau Charlotte TE»\nGER. 3: sagte als Zeuge in dem Scheidungsrechtsstreit, den\nder Ehemann Tl gegen seine Frau .angestrengt hatte,\nam 24. Juli 1953. vor Gericht aus, er habe mit der Beklagten im Juni oder Juli 1952 zum letztenmal geschlechtlich\nverkehrt, seit Weihnachten 1952 habe auch kein gesellschaftlicher Verkehr mehr zwischen Freu TEE, un ihm bestanden.. Diese\" Angaben bekräftigte er mit -aeinen Eide; sie\n\nwären hadh.den Urteilsausführungen bewußt falsch.\n\n„Der Beschwerdeführer ist wegen Meineids zu einer Ge-\n\nfängnisstrafe von zehn Monaten verürteilt worden, ausser-\n\nden wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon ärei‘Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachver-\n\nständiger ‚eidlich vernommen zu werden, für sumer aberkannt.\n\nDie Revision erhebt die allgemeine Bachrüge. Die nach-\n\n‚träglich. yorgebrachten Verfahrensrügen sind verspätet und\n\nkönnen daher nicht beachtet werden (§§ 344 Abs 2; 345 Abs\n1 StPO).\n\nDas Rechtsmittel kann keinen wesentlichen Erfolg haben. Der Schuldspruch .wird von den getroffenen Feststellungen getragen, ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Auch die Strafzumessung\ngibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat sich auch, was die Revision verkennt, hinsichtlich des § 157 StGB in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten: es lag in seinem pflichtgemässen Ermessen,\nob es Strafermässigung nach Massgabe dieser Vorschrift\n\n: gewähren wollte.\n\ndes X 161 Abs 1 StGB aussprechen. Es spielt dabei keine Rol-\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der\nEidesfähigkeit beruht indes auf Rechtsirrtum. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben\nangesehen. Dann durfte es diese Nebenfolgen nicht auf Grund\n\nle, dass das Landgericht in Ausübung seines richterlichen\nErmessens von einer Ermässigung der Strafe abgesehen hat\n(B&H 1 StR 563/53 vom 24. November 1953, vgl BGHSt 1, 241,\n244 2). Zwar konnte der Tatrichter in Ausübung seines Ermesserns nach Massgabe des § 32 StGB auf Ehrverlust erkennen\n(§ 161 Abs 2 StGB). Nach den Urteilsgründen hat er diese\nMassnahme jedach nur verhängt, weil er sich auf Grund der\nvermeintlich \"zwingenden\" Vorschrift des § 161 StGB dazu |\ngenötigt sah. Ihm ist daher insoweit in einer neuen Verhandlung Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidung gemäß § 161\nAbs 2 in Verb mit § 32 Abs 1 StGB zu geben.\n\n12 s\n\nweh\n\n, Die Entziehung der Eidestähigkeit mußte vom Revisionsgericht aufgshoben werden.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-617-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-617-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.193201+00:00"}}