{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_613_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 613/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der uneheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des\nKindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter\nbewußt wahrheitswidrig bestritten hat, kann nur auf\nAntrag Ges Kindes wegen Prozeßbetrugs verfolgt\nwerden. j .","text_plain":"| 5X\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2242 091\n\nin Prag\n\nGesetz: StGB § 263 Abs 5\n\nRechtssatz: Der uneheliche Vater, der im Unterhaltsprozeß des\nKindes den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter\nbewußt wahrheitswidrig bestritten hat, kann nur auf\nAntrag Ges Kindes wegen Prozeßbetrugs verfolgt\nwerden. j .\n\nAktenzeichen: 4 StR 613/54\nUrteil des BGH vom 24. März 1955 . L& Bochum\n\n4 StR 613/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Heinrich FT Ee zus Tessin > ei.\ngeboren an EEE 1595 ir vosiiiiilE em ,\n\nwegen versuchten Betruges usa,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Selm.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fee wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. September\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs verurteilt ist, wird das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n1.) Soweit der Angeklagte - unter Absehen von Strafe wegen\nrechtzeitiger Berichtigung (§ 158 StGB) - der vorsätzlich\nfalschen uneidlichen Aussage für schuldig erachtet worden\nist, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben. In dem\nRechtsstreit, den der Arbeiter Deiww zsegen den am 23.\nApril 1942 unehelich geborenen Sohn der früheren Mitangeklagten Frau JR auf Feststellung der Nichtigkeit seines\nVaterschaftsanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung sowie auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung\nangestrengt hatte, hat der Angeklagte am 24. Januar 1950\nvor dem Landgericht Dortmund als Zeuge uneidlich ausßesagt,\ner habe mit der Kindesmutter niemals Geschlechtsverkehr\ngehabt. Diese Bekundung war nach der !berzeugung der Strafkanmer unwahr, weil es zwischen dem Angeklagten und Frau JR\nmindestens am 28. Juni 1941 tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Strafkammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte seine geschlechtlichen Beziehungen zu Frau Ib bewusst wahrheitswidrig abgeleugnet\nhat. Damit ist der Tatbestand des § 153 StGB nachgewiesen.\n\nIn dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine be-\n\nsonderen Rügen geltend gemacht.\n\n2,) Die Strafkammer hat den Angeklagten weiter wegen versuchten Prozessbetruges verurteilt, weil er in dem Unterhaltsrechtsstreit, den das Kind nach dem Obsiegen des\nDER nunmehr im September 1951 gegen ihn selbst anstrengte, wieder bestritt, mit Frau Jh jemals geschlechtlich verkehrt zu haben.\n\nInsoweit unterliegt das Verfahren indessen der Einstellung, weil es an dem nach § 263 Abs 5 StGB erforderlichen\nStrafantrag fehlt.\n\na) Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der An-.\ngehörigen ergibt sich aus § 52 Abs 2 StGB (RG Jw 1935.\n\n3467 Nr 14) und umfasst hiernach Verwandte der geraden\nLinie. Der Verwanätschaftsbegriff des bürgerlichen Gesetzhuches gilt gemäss Art 33, 32 Satz 1 EGBGB zwar auch\nfür die sogenannten Reichsjustizgesetze, nicht aber für\n\ndas Strafgesetzbuch (RGSt 34, 421; 48, 198), so dass insbesondere die Vorschrift des § 1589 Abs 2 BGB, nach der\n\nein uneheliches Kind undsein Vater nicht als verwandt gelten, im Bereiche des Strafgesetzbuches keine Anwendung\nfindet. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung seit\nje anerkannt, dass der Verwandtschaftsbegriff des Strafgesetzbuches im Sinne der natürlichen Abstammung zu verstehen\nist-und daher im Geltungsbereich des § 52 Abs 2 StGB auch\nder natürliche Vater und sein Kind miteinander verwandt\nsind .(RG Goltd Arch 52, 89; DJZ 1911 Sp 1092; RGSt 41, 115,\n302; 60, 247; 72, 324; 77, 59, 60).\n\nZutreffend nimmt die Strafkammer an, dass es für die\nBeantwortung der Frage, ob diese Abstammung feststeht, auf\ndie Beurteilung durch das erkennende Gericht ankommt (vgl\nRast 72, 325; 77, 60); denn dieses hat darüber zu befinden,\nob die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ohne Rechtsirrtum\nstellt die Strafkammer auch fest, dass der uneheliche Sohn\nder Frau JM vom Angeklagten abstammt. Nach dem gesamten\nProzeßstoff der bisherigen Verfahren hat die Kindesmutter\nin der gesetzlichen Empfängniszeit (25. Juni bis 24, Okto- |\nber 1941) nur mit dem Angeklagten und dem Arbeiter BEB-\n\n Wegeschlechtlich verkehrt. Da Delle nach den Beweiser-\n\ngebnissen sowohl der Nichtigkeitsklage als auch des gegen\nden Angeklagten angestrengten Unterhaltsprozesses als Erzeuger nicht mehr in Betracht kommt, besteht in der Tat\nkein Anlass, noch an der Vaterschaft des Angeklagten zu\nzweifeln.\n\nSL\n\nEin gelungener Prozessbetrug würde das auf Unterhalt\nklagende Kind geschädigt haben. Da Träger des geschützten\nRechtsgutes nur der Geschädigte ist, bedurfte es somit, ohne\n\ndass es noch auf weiteres ankommt, zur Strafverfolgung\neines Antrags des Kindes (RG DJZ 1911 Sp 1092; RGSt 72,\n\n324; 74, 168; DR 1940, 1098).\nb) Die Gründe, aus denen die Strafkammer das Antragserfordernis verneint, haben demgegenüber kein entscheidendes\nGewicht, sie sind vielmehr durch Rechtsirrtum beeinflusst.\n\nDas Landgericht meint, der auch die natürliche Abstanmung umfassende Angehörigenbegriff könne dann nicht gelten.\nwenn ein unehelicher Vater das Kind durch betrügerisches\nBestreiten seiner Erzeugerschaft zu schädigen sucht. Das n\nZiel des § 26% Abs 5 StGB sei nämlich, bestimmte enge Fami- N\nliengemeinschaften oder familienähnliche Bindungen davor h\nzu bewahren, dass der Betrug ohne den ausdrücklichen Willen j\ndes geschädigten Angehörigen ans Licht der Öffentlichkeit\ngezerrt werde, Von einem wirklichen Familienbanä zwischen\ndem Erzeuger und dem Kinde könne indessen hier keine Rede |\nsein und die inneren Verhältnisse seien bereits Gäurch den\nUnterhaltsprozess an die „ffentlichkeit gezerrt worden. Der\nSchutzgedanke des § 263 Abs 5 StGB werde vielmehr in sein\nGegenteil verkehrt, wenn er dem unehelichen Erzeuger, der\nsein Kind um den Unterhalt bringen wolle, eine Vorzugsstellung verschaffen sollte, was - wie sich aus §§ 170 b’ und c\nStGB ergebe - keineswegs dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Besonders sinnlos und wirklichkeitsfremd müsse das\nAntragserfordernis aber im vorliegenden Falle erscheinen,\nbei dem der Antrag von einer Behörde, dem Jugendamt als\nAmtsvormund, zu stellen gewesen wäre, die ihre Entschliessung vermutlich ebenso wie die Staatsanwaltschaft allein aus\nGründen des Öffentlichen Interesses getroffen hätte.\n\nDie Strafkammer verkennt hierbei zunächst, dass der\neine Rechtsbegriff der Angehörigen im Bereiche derselben\nRechtsvorschrift des § 263 Abs 5 StGB nicht unterschiedlich\nausgelegt werden kann, je nachdem, welches Ergebnis im Einzelfalle als wünschenswert erscheint; das wäre nicht mehr\nRechtsanwendung, sondern freies Ermessen, dem das Gesetz\nhier nicht Raum gibt. Die daraus sich ergebende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Antragserfordernisses wäre um\nso unerträglicher bei einer Ordnungsvorschrift strafprozessw\nlen Charakters, die insbesondere auch dem Geschädigten eine\nRichtschnur für sein Verhalten bieten soll.\n\nDas Landgericht fasst ferner den Sinn und Zweck der\n\nVorschrift des § 263 Abs 5 StGB zu eng auf, wenn es meint,\n\nsie diene nur dem Schutz der äusseren Familienehre. Dass\ndies nicht zutreffen kann, ergibt sich schon aus der Einbesiehung der Erzieher. Das Gesetz geht vielmehr ganz allgemein davon aus, dass die Mitglieder des von ihm umgrenzten\nPersonenkreises ein berechtigtes — materielles oder ideelles — Interesse daran haben können, dass die strafrechtliche Verfolgung des gegen sie gerichteten Vermögensdelikxts\nunterbleibt. So gesehen, ist es auch in einem Falle wie dem\n\nvorliegenden sinnvoll, der gesetzlichen Vertretung des Kindes\n\ndie,Entscheidung zu überlassen, ob der staatliche Strafanspruch gegen den Vater verwirklicht werden soll. Denn auch\nein uneheliches Kind, dessen Vater sich gegen die Feststellung der Unterhaltspflicht mit betrügerischen Mitteln gewehrt hat, kann eben wegen der familienrechtlichen Beziehung ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Bestrafung dieserhalb nicht erfolgt. Verurteilung und Strafvollzug sind nämlich nicht nur geeignet, das Einkommen des\nausserehelichen Vaters und damit die Erfüllung, des Unterhaltsanspruchs ungünstig zu beeinflussen, sondern können\n\nin der Folge auch einen Schatten auf das Kind selbst werfen, wenn es etwa durch nachfolgende Ehe oder Ehelichkeitserklärung legitimiert wird.\n\nDass die Vorschrift des ) 263 Abs 5 StGB für den Bereich des gesetzlichen Unterhalts keine Geltung beanspruchen\nkönne, darf aus der Bestimmung des § 170 b StGB nicht zeschlossen werden. Die Vergehenstatbestände der $§§ 263 und\n170 b StGB sind eigenständig und entbehren jeder inneren\nBeziehung zueinander, so dass die Merkmale des, einen erfüllt sein können, ohne dass zugleich auch die Voraussetzungen des anderen verwirklicht werden.\n\nDie durch nichts belegte Vermutung des Landgerichts\nvollends, die gesetzliche Vertretung des Kindes würde sich\nbei der EIntschliessung Über eine Antragsstellung, unter Verletzung ihrer Pflichten, nicht von dem Interesse des Mündels;,\nsondern von staatsanwaltschaftlichen Gesichtspunkten leiten\nlassen, ist offensichtlich ungeeignet, die Auslegung des\nStrafgesetzbuches zu beeinflussen. -\n\nDa der Amtsvormund des Kindes innerhalb der Prist des\n§ 61 StGB keinen Strafantrag gestellt hat, war somit das\nVerfahren wegen Prozessbetrugs gemäss § 260 Abs 3 StPO\neinzustellen. Danach muss es auf sich beruhen, dass auch\nsachlichrechtlich das Bewusstsein des Angeklagten, die erstrebte Klageabweisung sei rechtswidrig, nicht irrtumsfrei\nnachgewiesen ist; denn die insoweit vom Landgericht allein\nins Auge gefasste Erzeugereigenschaft ist zur Begründung\ndes Unterhaltsanspruchs eines unehelichen Kindes weder\nausreichend noch erforderlich.\n\n'3,) Schliesslich kann auch die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs 1 und 3\nStGB) aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht bestehenbleiben.\n\nTrau JR hat am 31. Januar 1950 in dem Rechtsstrei\n\n: des Arbeiters Di» gegen ihren Sohn als Zeugin eid- t\n\nlich erklärt, es sei richtig, dass der Angeklagte und sie\nim Juni 1941 zweimal Geschlechtsverkehr gehabt hätten,\njedenfalls aber nicht interhalb der gesetzlichen Empfängniszeit. Am 26. September 1953 hat der Angeklagte bei der\nStaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Trau Jh wegen\nMeineides erstatten lassen. Die Anzeige leste Frau JE\n\n“zur Last,sie habe am 531. Januar 1950 wissentlich falsch\n\nzweimaligen Geschlechtsverkehr nit dem Angeklagten beschworen, und führte aus, es habe zwischen diesem und der\nKindesmutter niemals Geschlechtsverkehr stattgefunden.\n\n\"Wider besseres Wissen\" verdächtigt nach § 164 Abs 1\nStGB nur, wer weiss, dass der Verdächtigte unschuldig ist,\nnicht auch, wer lediglich bewusst unrichtige Verdachtegrür\noder sonstige Tatsachen gegen einen der Tat für schuldig\n\n‘ Gehaltenen vorbringt (RGSt 16, 375 HRR 1938 Nr 1568; DR\n\n1942, 1141 Nr 7; BGH 4 StR 90/51 vom 5. April 1951). Der\nAngeklagte war sich bei der Eratattung der Strafanzeige\nnach der Überzeugung des Tatrichters zwar bewusst, dass\ner geschlechtlichen Umgang mit Frau Jh gehabt hatte;\ndies schliesst indessen noch nicht aus, dass Frau IR\n\n‘am 31. Januar 1950 gleichwohl über den Kern ihrer Aussage,\n\"nämlich über ihren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten\n\ninnerhalb der Empfängniszeit und die Zahl der Beiwohnungen\nbewusst die Unwahrheit gesagt hat und der Angeklagte sie\nin dieser Hinsicht auch des Meineides für schuldig hielt;\n\nDie Strafkammer hat mit Sicherheit nur feststellen\nkönnen, dass die beiden \"mindestens\" einmal, nämlich am\n28. Juni 1941, also innerhalb der gesetzlichen Empfängris-\n\nun |\n\nzeit, miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Dass Frau\nIE als Zeugin einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklegten innerhalb der Empfängniszeit verneinte, war daher\nmit Gewissheit unrichtig, dass sie einen zweiten Geschlechtsverkehr behauptete, möglicherweise unwahr. Hinsichtlich\n\nder Zeitangabe \"nicht innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit\" hält die Strafkammer einen Irrtum der Zeugin für\nmöglich; über ihre Vorstellung hinsichtlich der Zahl der\nBeiwohnungen trifft das Landgericht keine Feststellung:\n\nDas angefochtene Urteil schliesst somit nicht mit Bestimntheit aus, daß Frau JM an 31. Januar 1950 eine bewusst\nfalsche Aussage über ihren Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten beschworen und sich damit des ihr in der Strafanzeige vorgeworfenen Meineides schuldig gemacht hat; nur\nhinsichtlich der Angaben über das Ende ihrer Bekanatschaft\nmit Tem, hält die Strafkanmer einen fahrlässigen Falscheid für erwiesen. Schon der äussere Tatbestand des § 164\nStGB setzt aber voraus, dass die Verdächtigung ihrem wesentlichen Inhalte nach objektiv unwahr ist.\n\nDer Vorwurf falscher Anschuldigung bedarf hiernach\nerneuter tatrichterlicher Erörterung. Dabei wird zur inneren\nTetseite noch zu beachten sein, dass für einen Schuldspruch\naus § 164 Abs 1 StGB bedingter Vorsatz nicht ausreicht,\nes vielmehr des Nachweises bedarf, dass der Angeklagte\ndie Aussage der Frau WM vom 31. Januar 1950 entweder\nfür wahr gehalten oder aber es für ausgeschlossen erachtet hat, die Zeugin könne die Unwahrheit vorsätzlich beschworen haben; für eine Verurteilung nach § 164 Abs 1 StGB\n\nı ist daher kein Raum, wenn der Angeklagte eine bewusste Unwahrheit ihrer Bekundung auch nur für möglich hielt (vgl\n1\" RG IJW 1935, 864 Nr 14; JW 1938, 1804 Nr 5)-\n\nIp Krumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager\n\nm ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-613-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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