{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_584_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 584/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wide\n\n4 StR 584/54 x\n\n2242 079\n\nIm Namen desVolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDr. theol. Günter Dumm zus MEMEEEEE-REie, geboren\nem En 1923 in Hm/RH1d.,\n\nwegen Beleidigung\nhat der 4. Strafsenat des Bundes; erichtshofs in der Sitzung\nvom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ir. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pi in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SEE» Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 24. Juni 1954 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt\nist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGm\nBu}\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte während seiner Tätigkeit als evangelischer Geistlicher in Dem bei Kr mehrfach\njugendliche Angehörige seiner Jungschar veranlasst, sich von\nihm an das nackte Gesäss Tassen zu lassen. Im April 1952\nschied er aus dem Kirchendienst aus. Wegen der ihn zur last\ngelegten Verfehlungen und eines im Sommer 1953 in Essen\nvorgekommenen ähnlichen Falles wurde er im Dezember 1953\nvom Schöffengericht in Bad Kreugnach - 4 Is 26/53 - zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das\ndortige landgericht am 6. Juli 1954 in einem Fall freigesprochen. Im übrigen ist sein Rechtsmittel mit der Nassgabe\nverworfen, dass er wegen zwei Verbrechen nach § 174 Nr lin\nTateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und\nwegen drei weiterer Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB\nverurteilt ist. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat dieses\nUrteil wegen Verfahrenrverstosses aufgehoben und die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen. Eine erneute Entscheidung\nist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.\n\nNach seinem Ausscheiden aus dem Kirchendienst fand der\nBeschwerdeführer alsbald bei einer Buchhandlung in EB-REES Beschäftigung als Volontär und Buchhändler-Lehrling. Sein Arbeitsplatz befand sich im Keller. Er hatte\nunter anderem die Botengänge der in der Buchhandlung beschäftigten Jugendlichen einzuteilen. Während dieser Zeit\nmachte er im Sommer 1952 zunächst bei dem Laufburschen\nKlaus TeiiWrAnnäherungsversuche. Einmal griff er dem Jungen,\nder eine kurze Hose trug, an dessen nackte Oberschenkel,\nein andermal beklopfte er diese. Teiiwgab daraufhin seine\nTätigkeit auf. Dem kurz danach eingestellten Artur Een\ngriff der Beschwerdeführer in drei Fällen an die Oberschenkel\n\n4‘\n\nnn > 0\n\n= m men]\n- I . 3\n\n-— won eaid# io\n\nm\n\nza ne nn\n\nun\n\n- 3 -\n\nund durch die Hose an das nackte Gesäss. Die Strafkamner hat\n\nin beiden Fällen (Tees und Hm) den Tatbestand der +tätlichen Beleidigung als erfüllt angesehen. Im Fall Tugggee\nhat das Landgericht das Verfahren mangels rechtzeitigen\nStrafantrages eingestellt. Im übrigen wurde der Angeklagte\nwegen Beleidigung des Artur EM zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier Wochen verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sach-.\nlichen Strafrechts rügt.\n\n1. Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt, soweit der Angeklagte verurteilt ist, zur Zeit nicht in Betracht (vgl Nr 5).\n\n2. Das Landgericht hat seine Aufklärun; spflicht (§ 244\nkbs 2 StPO) nicht verletzt. Der von der Strafkanmer als\nSachverständiger gehörte Therapeut Dr.med. Greg war\nnach den Urteilsgründen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte - sein Patient - habe zwar die erforderliche Einsichtsfähigkeit besessen, er sei jedoch zur Zeit der Taten\nnicht fähig gewesen, sich dem Drang seines krankhaften, abartigen Geschlechtstriebs zu widersetzen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB seien also bei ihm gegeben gewesen. Der Tatrichter hat diese Darlegungen gewürdigt,\nsich ihnen jedoch nicht angeschlossen. Er ist der Auffassung, der Beschwerdeführer sei bei Anspannung seiner\nbei anderen Gelegenheiten bewiesenen erheblichen Willenskräfte in der Lage gewesen, seinem’ Trieb zu widerstehen\nund nach seiner besseren Einsicht zu handeln. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn sie dem 'Gutachten des Dr. Graı® nicht\nfolgen wollte, dies un so weniger, als die Mervenklinik,\n\nder Universität Mainz in ihrem schriftlichen, fachärztlichen\n\nln nu mn\n\n&\n\nGutachten vom 28. Mei 1953 die etrafrechtliche Verantwortlichkeit des Seschwerdeführers für die ihm in dem anderen Verfahren zur Last gelegten Verfehlungen voll bejaht hatte,\n\nalso sogar für eine Zeit, zu der er noch nicht in therapeutischer Behandlung stand. Die Verteidigung hatte zwar in\n\nder Schutzschrift vom 29. März 1954 auf eine etwaige Begutachtung durch die Universität Tübingen oder Heidelberg hingewiesen, es jedoch grundsätzlich dem Gericht überlassen,\n\nob dieses sich dem Gutachten des Dr. Greg auschliessen\nwerde.\n\nBei dieser Sachlage konnte sich das Landgericht - eine\nJugendschutzkammer - die erforderliche Sachkunde zutrauen,\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu\nbeurteilen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören\n(vgl auch BGÜHSt 2, 14, 16; BGH 4 StR 707,52 vom 20. August\n1953; BGE JR 1955, 104).\n\n3. Auch der Schuldspruch als solcher unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Der Tatbestand der Beleidigung ist, entgegen dem Hinweis der Revision, auch nach der imueren Tatseite rechtlich\neinwandfrei nachgewiesen.\n\nb) Eine Verletzung des § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB tritt\nin den Darlegungen der Strafkammer gleichfalls nicht zutage.\nSie hat nicht verkennt, dass auch abartige, geschlechtliche\nTriebhaftigkeit auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser.Vorschrift beruhen kann (RGSt 73,\n121, 122; BGH 2 StR 365,54 vom 18. Januar 1955 im Fall eines\nsogenannten Struktur-Homosexuellen; 1 StR 475/54 vom 8. Februar\n1955; im Grundsatz a.M. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie\nS 239; Esser, Abwege des Menschen S 222). Das Janädgericht geht\naber weiter von der Grundauffassung aus, dass es sich hierbei\nnur um Ausnahmefälle handeln kann. Dies ist rechtlich nicht\n\nTo u\n\n-5-\n\nzu beanstanden. Der Tatrichter legt sodann, unter Würdigung\nder Ausführungen des Sachverständigen, des Werdegangs, des\nfrüheren Verhaltens, der Persönlichkeit und der Einlassung\ndes Angeklagten dar, dass er trotz seiner abartigen Triebrichtung bei Anspannung seiner erheblichen nillenskräfte\nimstande war, dem Drang zu unzüchtigen Berührungen jeweils\n\nzu widerstehen. Damit hat die Strafkammer aus tatsächlichen\nGründen verneint, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten\nim Zeitpunkt der Taten ausgeschlossen oder auch nur erheblich\nbeeinträchtigt war. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.\n\nDas Landgericht führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer ein verfängliches Zusammentreffen mit Jugendlichen\nnätte vermeiden müssen und dass er auf jeden Fall aus dem\nGesichtspunkt der \"actio libera in causa\" verantwortlich\nsei. Hierbei handelt es sich indes um Hilfserwägungen, die,\nselbst wenn sie bedenklich sind (vgl RG HERR 1939 Nr 1316),\nden Bestand des Urteils nicht in Frage stellen.\n\n4. Der Schuldspruch ist auch im Übrigen rechtlich nicht\nangreifbar. Die abartige Veranlagung des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt.\n\n, 5. Das Urteil kann indes aus folgenden Grunde nicht bestehen bleiben: Obwohl die abgeurteilte Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen ist und die\nverhängte Freiheitsstrafe sich innerhalb des Rahmens des\n8 2 Abs 2 StrYG hält, ist eine Einstellung durch den Senat\n\n“nicht möglich. Es steht zur Zeit nicht fest, ob das in Bad\n\nKreuznach anhängige Verfahren mit einem Schuldspruch enden\nund bejahendenfalls auf welche Strafe dort erkannt werden\nwird. Mithin ist auch nicht zu übersehen, ob die nach § 11\nAbs 1 StrfG massgebliche Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe\nder Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen die Amnestiegrenze\nüberschreiten wird. Deshalb muss das angefochtene Urteil\n\n- unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen\n\n(BGHSt 4, 287 ff, '290) - aufgehoben werden.\n\n-6-\n|\n\nı Der Tetrichter wird zu erwägen haben, ob das bei ihm\nIschwebende Strafverfahren nach § 4 StPO mit dem in Bad Kreuz-Inach verbunden werden kann (3GHSt 4, 152, 153). Dazu be-\n'dürfte es allerdings der Entscheidung des hierfür funktionell\n| zuständigen Strafsenats des Zundesgerichtshofs (§ 4 Abs 2,\nzweiter Halbsatz StPO). Sollte sich eine Verbindung nicht erreichen lassen, wäre das Verfahren bis zur rechtskräftigen\n\nErledigung des anderen Strafprozesres auszusetzen (BGH 4 Stk\n179/54 vom 16. Dezember 1954).\nIngels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager\n\nKrumme\n\nnut - -\n\n. ep”\nsi\n\n1\nnern m u _ nn mm\n\nu EEE >\n\na Er CI —\n\ner Br","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-584-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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