{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_529_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 529/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 529/54\n\nST\n2242 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Clemens H mE aus VEGEEER Tann\ndort geboren am EEE 1919,\n\nwegen Untreue u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n“als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. PB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:.\n\nAuf die Revision.des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 28. Juli 1954, soweit\nder Beschwerdeführer verurteilt ist, im Schuldspruch\ndahin geändert, dass die.tateinheitliche Verurteilung\nwegen Unterschlagung (B 3, 4, 5 bis 12) entfällt.\n\nAufgehoben wird das Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr\nder\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Helwist, unter Freisprechung im\nübrigen, wegen Untreue gemäss § 81 a GmbHG in Tateinheit mit\nUnterschlagung in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. ’\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Fälle Ki und BE (B 3 und 4 des Urteils):\n\na) Zu Unrecht macht die Revision geltend, zur Verurteilung sei ein Strafantrag erforderlich; da die GmbH eine Familien-Gesellschaft gewesen sei, hätten sich die beiden Taten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtet. Der.\n§ 81 a GmbHG enthält keine dem § 266 Abs 3 StGB n.F. entsprechende Bestimmung. Dies erklärt sich daraus, dass dieser\nMatbestand vorsätzliches Hendeln zum Nachteil der Gesellschaft\nbetrifft. Diese besitzt nach § 13 Abs 1 GmbHG eigene Rechtspersönlichkeit. Selbst der Allein-Gesellschafter kann als\nGeschäftsführer Untreue gegenüber seiner GmbH begehen (BGH\nGmbH-Räsch 1954, 75).\n\nAuch die Unterschlagungen richteten sich gegen die Gesellschaft als solche und nicht unmittelbar gegen die Angehörigen des Angeklagten oder seine Ehefrau, so dass § 247 Abs 1\nund 2 StGB nicht anzuwenden ist. Im übrigen ist diese Frage\nhier ohne Bedeutung, weil die Unterschlagungen, wie noch dargelegt wird, in den Untreuehandlungen aufgingen.\n\nb) Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 findet\nkeine Anwendung. Der Fall KBW betraf eine Warenlieferung\n\nren 2 m\n\n1\nf\nH.\nF\n\ngemäss Rechnung vom 29. September 1949 (Bl 2, 4, 19 der Akten\ndes Amtsgerichts Werl - C 258/50 -). Im Fall BE soll es\nsich um Reehnungen vom 1. September und 30. September (oder\nJuli) 1949 gehandelt haben (BI 39, Hülle BI 62, Bd I der Hauptakten). Der dazu vernommene Kaufmann Heinrich Bee vermochte nachträglich nur noch anzugeben, dass am 1. September 1949\neine Lieferung von HB im Werte von 409,90 DM eingegangen\nund an diesem Tage bar beglichen worden sei (Bl 92 Bd II d HA).\nDanach hat sich bei diesem Fall nicht klären lassen, ob die\nStraftat vor oder nach dem 15. September 1949 begangen worden.\nist. Angesichts dieser verbleibenden Ungewissheit sind auch\nhier die Voraussetzungen der Straffreiheit nicht nachgewiesen. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes kommt somit nicht in\nBetracht (Brandstetter Anm 10 zu § 1 StFG 1949).\n\nc) Die Verurteilung wegen Untreue (§ 81 a GmbHG) ist im\nSchuldspruch rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte hat in beiden Fällen an ihn von Kunden der Firma gezahlte Kaufgelder,\ndie, wie er wusste, für die Gesellschaft bestimmt waren und\nihr zustanden, nicht an sie abgeführt, sondern für sich verbraucht.\n\nDie Berufung der Revision auf § 181 BGB geht fehl. Selbst\nwenn dem Beschwerdeführer Insichgeschäfte gestattet waren, hat\ner eine Aufrechnung mit seinen etwaigen Gehalts- und Spesenforderungen nicht vorgenommen. Er hat vielmehr die für die Gesellschaft in Empfang genommenen Beträge verheimlicht und sich\nerst später zu seiner \"Entschuldigung\" darauf berufen, er habe\nsich als Geschäftsführer für berechtigt gehalten, seine Forderungen durch Einbehaltung der Kundengelder teilweise abzudecken. Die Strafkammer hat diese Einlassung rechtlich unangreifbar als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet, Sie hat\nausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Tun\nnicht für erlaubt gehalten hat.\n\n-4-\n\nd) Wie den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen ist,\nhat der Angeklagte die beiden Beträge als Geschäftsführer der\nGmbH und für diese entgegengenommen. Sie gingen daher ohne weiteres in das Eigentum der Gesellschaft über (§ 164 Abs 1 Satz 2\nBGB; § 36 GmbHG; 4 StR 492/54 vom 20. Jamuar 1955, S 5). Diese\nihm anvertrauten, fremden Gelder hat er sich rechtswidrig zugeeigret, wie die Strafkammer rechtlich unangreifbar darlegt.\nDie Annahme einer in Tateinheit mit Vergehen gegen § 81 a GmbHG\nbegangenen Unterschlagung in den beiden Fällen ist indes aus folgenden Gründen nicht zu halten: Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der Angeklagte die Gelder schon von vornherein mit dem\nWillen entgegengenomnen, sie für sich zu behalten. Darin lag bereits ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft. Dass die Geldbeträge mit ihrer Entgegennahme in deren Eigentum fielen, ändert\ndaran nichts. Durch die Bestrafung wegen Untreue werden bei\nsolcher Sachlage die Unterschlagungshandlungen mit abgegolten.\nDiese Auffassung hatte bereits das Reichsgericht mehrfach\nvertreten (RGSt 69, 58, 64 zu VI; RGJW 1938, 2336 Nr 11 mit\nNachweisen; gleicher Ansicht IK 7. Aufl Anm IX zu § 266 StGB).\nIhr hat sich der Bundesgerichtshof schon verschiedentlich angeschlossen (BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952; 5 StR 318/52\nvom 25. September 1952; 3 StR 507/53 vom 2. September 1954;\nvgl auch .NJW 1953, 33 Nr 18).\n\nTateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung wäre allerdings dann anzunehmen, wenn der Angeklagte den Entschluss, sich\ndie Gelder zuzueignen, erst nachträglich gefasst hätte, Hierfür.\nbesteht indes nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt.\n\nDa weitere tatsächliche Darlegungen nicht mehr in Betracht\nkommen, kann der Senat diesen Rechtsfehler in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs\nbeseitigen-\n\nou | wen\n\nDu EEE RETTET ET ENT ET ET ie\n\nDe 2. ; BES\"\n\nu.\n\nII, -Fälle B5 bis 11 (12)-:\n\na) Der Schuldspruch wegen - fortgesetzter - Untreue\n(§§ 266 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer hat in den Fällen fünf bis elf für die Gesellschaft bestimmte, von anderen Firmen oder Betriebsangehörigen\nan ihn abgeführte Gelder einbehalten und für seine persönlichen\nZwecke verwendet. Er war damals zwar nicht mehr Geschäftsführer,\nSeine Befugnisse waren jedoch nicht - wie es nach einer einleitenden Bemerkung der Urteilsgründe scheinen könnte - auf\ndie Leitung des technischen Betriebs beschränkt. Er konnte\nvielmehr, d.h. er war berechtigt, noch Verkäufe aus Warenbeständen der Gesellschaft in deren Namen vornehmen. Dem stand\nnicht entgegen, dass der Mitangeklagte Hai erstrebte, ihn\nvon jeder Verkeufstätigkeit auszuschliessen. Wenn das Landgericht weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe kein Recht ge-\n\nhang gemeint, er habe die Verkäufe nicht verheimlichen dürfen.\n\nDie Strafkammer nimmt weiter an, der Beschwerdeführer habe wegen der ihm noch belassenen \"Funktionen\" in einem besonderen Treuverhältnis zu der Gesellschaft gestanden, das ihn\nverpflichtet habe, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen.\nDieser Auffassung lässt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentre\nten, zumal das Treuverhältnis auch Beziehungen rein tatsächlicher Art umfassen kann (BGHSt 6, 67). Dass die dem Beschwerdeführer verbliebenen Befugnisse nicht nur den technischen Be- .\ntrieb umfassten, ergibt sich auch aus den Darlegungen des\nUrteils zu III A Nr 4.Dort wird hervorgehoben, dass der damalige Geschäftsführer Hagwe noch im Dezember 1950 oder Januar 1951 im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer eine Anzahl Fahrradlenker unter Preis verkauft habe,\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen der Untreue sind nach\nder äusseren und inneren Tatseite ausreichend dargetan.\n\nı.\n‘ Im\nPR }\n\n‘\n\nEines Strafantrages nach § 266 Abs 3 StGB bedurfte es\nnicht. Der Gesichtspunkt der Strafkammer, die GmbH-Anteile\nseien auf einen Treuhänder übertragen gewesen, ist allerdings nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist, dass sich das\nVergehen gegen die Gesellschaft als solche. richtete, mochten auch die Gesellschafter - neben den durch den Treuhänder\nvertretenen Gläubigern - Verletzte im Sinne des § 61 Nr 2 StPd\nsein (BGHSt 4, 202):\n\nb) Die Unterschlagung geht hier ebenfalls, aus den zu\nI d dargelegten Gründen, in der Untreue auf. Der Schuldspruch\nist insoweit gleichfalls von hier aus zu ändern. Dies bezieht\nsich auch auf den Einzelfall B 12. Entgegen dem Hinweis der\nRevision ist dieser Vorgang mit abgeurteilt worden. Es handelte\nsich hierbei um Lohnlackierungen, die der Beschwerdeführer im\nBetrieb der Firma ausführte, d.h. ausführen liess und wofür\ner insgesamt 225.- DM kassierte, die er für sich behielt. Die\nStrafkammer erwähnt diese Lohnlackierungen oder Lohnarbeiten\nsowohl bei der Einlassung deg Beschwerdeführers wie bei der\nBegründung seines Gesamtvorsatzes, der sich auch hierauf erstreckte. Bei der Strafzumessung sind die 225.- DM des Falles\n12 ersichtlich mit berücksichtigt worden. Danach handelt es\nsich bei der ziffernmässigen Kennzeichnung - 5 bis \"11\" - um\neinen offenbaren Schreibfehler.\n\nIII. Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs kann\n\nder Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht er-\n\nhält dadurch Gelegenheit, diesen auch in folgender Hinsicht\n\nzu überprüfen: Bei den Erwägungen zur Strafzumessung in den\nFällen Km und Be hebt der Tatrichter hervor, irgendwelche\nMilderungsgründe seien hier nicht ersichtlich. Gleichwohl hat\n\ndas Landgericht bei den weiteren Taten (5 bis 12) die erhebliche Kriegsbeschädigung des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Bei den zeitlich mehr zurückliegenden Fällen Ki\n\nund Bist dies dagegen ohne ersichtlichen Grund unterblie- |\nben. Auch hebt das Landgericht bei diesen Straftaten (3 und 4)\nhervor, der Angeklagte habe damals mit einem Gehalt von 700.- DM\nmonatlich ein sicheres Einkommen gehabt. Damit verträgt sich\nnicht die -— ersichtlich unwiderlegt gebliebene — Einlassung\n\ndes Beschwerdeführers, ihm hätten auch zur damaligen Zeit rückständige Gehalts- und Spesenforderungen gegen die Gesellschaft\nzugestanden. Ferner wurde der Schaden in den Fällen KO\n\nund Beste durch Kontobelastung ausgeglichen. Bezüglich der\nspäteren Vorkommnisse wird der nachträgliche Schadensausgleich\nstrafmildernd gewertet, in Bezug auf die Straftaten B 3 und 4\nJedoch, soweit erkennbar, nur im Rahmen der Entscheidung über\ndie Strafaussetzung. Schliesslich wird zu prüfen sein, ob im\nFall BEE etwa nur die Veruntreuung eines Betrages von 409,90 I\n(statt 682,50 DM) nachweisbar ist (vgl oben zu I b).\n\nIv. \"Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-529-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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