{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_381_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 381/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wenn ein Rechtsanwalt meint, sein früherer Auftraggeber sei in dem für einen anderen Mandanten gegen ihn\nangestrengten bürgerlichen Rechtsstreit nur \"formaler\nProzeßgegner\", weil er wegen des Klageanspruchs Versicherungsschutz genieße, ein Interessengegensatz im Sinne\ndes § 356 StGB bestehe also nicht, so legt er diesen\n\nBegriff zu eng aus. Er befindet sich mithin im Verbotsirrtum.","text_plain":"- Für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Samılung! 2242 090\n\nGesstz: StGB § 356\n\nRechtssatz: Wenn ein Rechtsanwalt meint, sein früherer Auftraggeber sei in dem für einen anderen Mandanten gegen ihn\nangestrengten bürgerlichen Rechtsstreit nur \"formaler\nProzeßgegner\", weil er wegen des Klageanspruchs Versicherungsschutz genieße, ein Interessengegensatz im Sinne\ndes § 356 StGB bestehe also nicht, so legt er diesen\n\nBegriff zu eng aus. Er befindet sich mithin im Verbotsirrtum.\n\nAktenzeichen: 4 StR 381/54 _ .\nUrt des BGH vom 24. März 1955 1G Münster\n\n§ 4 EIER 331/54\n\nin XUesen den YTolke3\n\nin ger „str=fs:rche\n\ngegen\n\nden Jechloenwalt und Kotar Dr Irns I m nu: in\n\ndort sebaren crı ER 1501.\n\nyezen Prriaiverrets\n\nhat der A. Straisenat des Zundenzerichtshols in der sitzung\nvom 24. „irz 1955. an der tveilgenoimen haben: ze\n\nZunGesrichter Kruume\nels Vorsitzender,\nZundeerichter Dr. ıungels\nBungesrichter Dr. „ugustin\nZundearichter Dr. Liner\n.manGsnrichter Dr. Encaer --.-- -\nals beisitzende Nichter,\nStantsam-alt Jen\nale Vertreter der Bundesanve\\tacheft,\nJustizan;estellter 2\nela Urkundsbermter der Geschfisnatelle,\n\nfür Hecht erksnntz\n\näuf die Revision der Stasatsenwaltschaft wird das\nUrteil des Lrndgerichts in sünster vom 17. ..irz 1954\nrit den Feststellungen rufgehohen und die üsche zur\nneuen Verhenälung und _ntscheidun;, auch über die\nkosten des Deohtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon »echts wezen\n\n51\n\nDer Angeklagte, Rechtsanwalt in ME», verteidigte den Kaufmann FE in einem Strafverfahren, das einen\nVerkehrsunfall zum Gegenstand hatte: der von FiRgesteuerte Kraftwagen war mit einem entgegenkomnenden, von\ndem Spediteur Ku gelenkten lastzuge zusammengesto-Ben; dabei hatte auch der Beifahrer des FÜR, der Landwirt AB, Verletzungen erlitten. Das Strafverfahren\nendete mit einer Verurteilung des FE wegen fahrlässiger\nKörperverletzung. Nun erhob der Angeklagte im Auftrage\ndes FF aus dem Gesichtspunkte des Mitverschuldens\nKlage gegen KB auf Schadensersatz. Dieser Rechtsstreit\nfand seinen Abschluß in einem Vergleich auf der Grundlage, daß MB zu 3/4 ,KEEEB zu 1/4 die Schuld an dem\nUnfall übernahmen. Noch während dieses Streitverfahrens\nübernahm der Angeklagte auch die Wahrnehmung der Belange\ndes ACER bei der Geltendmachung von Schadenseresatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherungsverein\nfür Bauern und Landwirte, bei dem FiiliR gegen Haftpflicht\nversichert war. Seine Schreiben an den Verein waren indes ohne Erfolg. Daraufhin reichte der Angeklagte am\n5. August 1952 namens des AGMRE Klage gegen FÜR ein;\n\n\"in der er Ersatz für die »chäden begehrte, die AB\n\nbei jenem Unfall erlitten hatte; gleichzeitig bat er\n\num Bewilligung des Armenrechts. In der Klageschrift führte er aus, der Grund der Haftung sei zwischen FM und\nME unbestritten; sollte er nunmehr streitig werden, so sehe er sich außerstande, den Prozeß weiterzuführen. An der Feststellung der schadenshöhe sei TUE\nnicht interessiert, da er gegen Haftpflicht versichert\nsei. Als’ der Versicherungsverein bei der Rechtsanwaltskammer vorstellig wurde, der Angeklagte dürfe im\n\nmr...\n\n. Pr * .. .\nw -. ’ . Pe 7 Er un vn VERRERFTE n\n\nte\n\n.-\n\nnr Ten\n\nnicht vertreten, legte der Angeklagte das Mandat am\n\n19. September 1952 nieder, Vas Landgericht hat ihn vom\nVorwurf des Parteiverrats freigesprochen. Es nahm an,\nder Tatbestand des § 356 StGB sei zwar nach seiner äusseren Seite verwirklicht, der Angeklagte habe sich aber\n\nin einem Tatbestandsirrtum befunden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDas Landgericht hat alsdann das Verfahren auf Grund des\n§ 3 StrFG 1954 eingestellt. Da aber der Angeklagte in\nder Revisionsinstanz fristgerecht Antrag auf Fortsstzung\ndes Verfahrens gestellt hat, ist der landgerichtliche\nEinstellungsbeschluß hinfällig geworden (§ 17 StrF&).\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).\n\n2) Mit Recht hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale\ndes Parteiverrats nach. der äusseren Tatseite für nachgewiesen erachtet.\n\na) Der Angeklagte hat in derselben Rechtssache FIRE\nund später /EEMR gedient. Das Strafverfahren gsgen\nFOR und die gegen Kl durchgeführte Klage .betrefen\nebenso wie die von AU gegen Filileingereichte Klage\ndieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB. Dieser Begriff umfaßt die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt\nin Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, gleichviel ob daraus ein oder mehrere Ansprüche hergeleitet\nwerden, ob sie sich in ihrem Gegenstand, in ihrer Begründung oder bezüglich der Person des Gegners unterscheiden und ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt werden. (RG 60; 298, 300; JW 1937, 2964 2; BGH 5, 301.\n304). Die Gesamtheit der in einem Streitstoff wurzeln-\n\n— er -\n\nSt\n\nden Iinieressen des Auftraggebers, nicht der im einzelnen\nFalle in Frage stehende Anspruch oder seine Begründung\nbestimr.t hiernach Inhalt und Umfang der Rechtssache.\n\nDas Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn an dem Streit.-\nstoff, der dem Täter vom ersten Auftraggeber anvertraut\nwurde, auch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie\ngeartetes rechtliches Interesse hat. So war es im vorliegenden Falle. Dem Strafverfahren und dem bürgerlichen\nRechtsstreit gegen Kliiiislag derselbe Verkehrsunfall\nzugrunde, aus dem nunmehr A Ansprüche gegen FEB\nherleitete. Der Streitstoff lieB sich, da mehrere Geschädigte vorhanden waren, nicht auf einen Gegner beschränken und in einem Verfahren behandeln. Er kehrte\n\nin der Klage des AB als 2nspruchsgrundlage wieder.\nNicht er, sondern die Person des ?rozeßgegners hatte gewechselt. Mithin hat der Angeklagte, indem er zuerst\nFM vertrat und dann für SEE Klage gegen itın einreichte, in derselben Rechtssache beiden Parteien gedient,\n\nb) Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß\nder Angeklagte pflichtwidrig beiden Parteien gedient\nhat; er hat seine Tätigkeit im entgegengesetzten Inter.\n‚esse entfaltet (BGHSt 3, 400; 4, 80; 5, 284, 287, 301,\n396). Das zeigt die “egenüberstellung der Parteibelange,\ndie sich nach den jeweils gegebenen Umständen aus der\nsnvertrauten Rechtsssche ergaben. FÜR wollte, als er\nden Angeklagten mit seiner Verteidigung im Strafverfahren und mit der Klageerhebung gegen KB betraute,\"offensichtlich überhaupt vor einem Schuldvorwurf geschützt\", also von Strafe, Schuld und Haftung\naus dem Verkehrsunfall uneingeschränkt freigestellt werden. Hierfür sollte sich der Angeklagte einsetzen: sein\n\n{\ni\n\n.„uftrrg „er elso in keiner .eise beschr’nkt, EEE\nieitete aus Jdic.en Un/all eine Zaftung des MP av und\nverloan,ve von ihm in der ..lrsce „rsatz für erliitenen\nSchaden, i.it der Übernchme des neuen ..andates ver. Zlichtete sich cer .ngse,la,;te, ülesen ..nsyruch zu vertreten, FB und Au : tanden sich nunmehr ale .rozeB-\ngesner se;enüher. Sicser sich aus der !letur des ötreitverfchrens erg-chende Ge_enacrtz trä;t allein die ‚..nrahme des Irnd;erichts, der _nse::la'te hebe Gesensätzliche\nInierersen in Gerselben ..echtssache vertreten. § 556\nStGB in Verbindung mit § 57 bs 1 Zr 2 T’.nwO BZ Client\nnicht nur dem schutz des dem “echtsan.alt von Cer ?artei geschenkten Vertrauens, sondern in der :!euntssche\nden Öffentlichen Interesse, n-mlich der üchrun; cer\nReinheit des ..nwaltstandes und damit Cer Tnechtspfleze\nÜberhaupt. Es soll verhütet werden, daß nach außen hin\nder siniruck entstehen kann, ein derarti;;es Verhalten\neines lechtsanwaltes lesse sich mit den ürundsützen\nder deutschen l:echts:,flege vereinbaren (RGSt 71, 2533\nZSIESt 4, 80, 835 Kclsbach, \"nw. Bl 1955 S 192). -ieser\n„inäruck musste im vorlie;;enden Felle entstehen, wenn.\nder ..ngeils;te ACEEE cezen FEB vertrat, nachdem er\nfür die Interessen des letzten in zwei Verfahren in\nderselben Unfallrechtssache aufgetreten w:r. 3 kann,\nentgegen der Auffas. ung les .ngelrlsöten, dabei nicht .\ndorauf ankom.en, ob die Stellun; des SM in dem neuen\n“echtsstreit nur eine \"foruwale\", ob \"wirklicher\" Gegner\ndes AU der Versicherungsverein ::ar, \"weil Miilkund\nAGB öcs gemeinsame Interesse hatten, der Verein\nsolle -@MB# befricdisen und FilBdcrdurch von seiner\nVer.flichtung befreien\". Der ..ngelilagte musste die .ehrnehmung der Interessen des AWB auf jecen all ar-\n„ehnen, wenn die „ul”\"gzeerhehun; auch nur eine — nech\n\n9?\n\nseiner Meinung — \"formale Prozeßgegnerschaft\" zwischen\nseinem bisherigen und seinem neuen Auftraggeber herbeiführte Ein anderes Verhalten widersprach dem Ansehan des\n‚nwaitstandes und konnte sich in den Augen der Allgemeinneit zum Schaden der Rechtspflege auswirken, da die wirtschaftlichen Hintergründe eines solchen Rechtsstreits nicht\njedem erkennbar sind.\n\nÜbrigens ist mit der Bezeichnung \"formale Prozeßgegner.-\nschaft\"die Stellung des FM in dem neuen Streitverfahren\nkeineswegs zutreffend erfaßt. MEMP war nicht nur formeller\nGegner, der an dem Verfahren kein sachliches Interesse\nhatte. Das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil richtete sich gegen ihn. Lehnte der Versicherungsvereir. seine\nFreistellung (vergl. § 156 VVG) von der Haftpflicht ab,\nweil sie etwa nach den Bestimmungen des Versicherungsverwrages Versicherungsausschließungsgründe geltend machen\nkonnte, so mußte FÜR die Urteilssumme selbst zahlen, gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ’dulden.\nDie Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme,\ndaß Au: dem FED zugesichert hätte, er werde gegen\nihn nicht vollstrecken. Es ist mithin nicht erfindlich,\nwarum FÜR an der Wahrnehmung seiner Interessen in diesem\nProzeß nichts zu liegen brauchte.\n\nDie Rechtsprechung hat allerdings unter ganz besonderen Umständen die Vertretung mehrerer Parteien mit entgegengesetzten Interessen durch einen Rechtsanwalt nicht\nfür standeswidrig erklärt, z.B. wenn die Vertretung des\nGegners auf Wunsch des ersten Auftraggebers übernommen\nwird, um einen billigen jusgleich herbeizuführen (RG 62,\n289. 292), oder wenn die ?arteien unter Hintanstellung der\nGegensätze in gemeinsamem Interesse zunächst eine Rechts-\n\nLee En |\n\n231, 2534. 235). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht\nvor. FEB und AG Hatten zwar ein gemeinsames Interesse daran, daß der Versicherungsverein Versicherungsschutz gewährts und auch die Schäden des «MM. ausglich.\nEs kann dahinstehen, ob deshalb der Angeklagte im Auftrage\nbeider den Versuch unternehmen durfte, eine gütliche Regelung mit dem Versicherungsverain im Interesse aller\nBeteiligten herbeizuführen. Keinesfalls durfte er aber\nnach dem Scheitern dieser Bemlihungen Klage gegen FB in\nAuftrage des AB einreichen. Auf ein Einverständnis\ndes FB hat er sich nicht berufen, dieses wäre hier auch\nrechtlich bedeutungslos (EGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 £).\n\n“ Unerheblich ist ferner, daß die Aufträge des FÜR bereits ausgeführt waren, als der Angeklagte Klage für Al»\nMB einreichte. Die Treupflicht des Angeklagten besteht\nfort, solange sich noch Rechtsfalgen aus dem anvertrauten\nSachverhalt srgeben können (RGSt 45, 305, 308; 62, 289. 294;\n66, 103, 104).\n\n3) Das Landgericht ist zur Auffassung gekommen, der\nAngeklagte habe verkannt, daß er zwei Parteien in derselben Rechtssache mit entgegengesetzten Interessen gedient\nhabe; er hebe sich insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden. Hiergegen bestehen durohgreifende rechtliche Bedenken.\n\na) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"derselben\nRechtssache\" kann es freilich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, Tatbestands- und Verbotsirrtum geben.\nTatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich ein Rechtsanwalt\neines früheren Auftrags nicht entsinnt, deshalb den zweiten Auftrag annimmt und ihn auch ausführt, Er kann ferner\ngeg&öben sein, wenn sich der Rechtsanwalt zwar an den früheren\n\nAuftrag erinnert, aber glaubt, dieser beziehe sich auf\neinen anderen Streitstoff. Hier irrt er über tatsächliche\nGegebenheiten, die das Merkmal derselben Rechtssache erfüllen. Kennt er dagegen seinen früheren Auftrag und dessen\nUmfang, erkennt er also in dem neuen Auftrag den alten\nStreitstoff wieder, glaubt aber, es liege nicht\" \"dieselbe\nRechtssache\" vor, weil das Gesetz darunter etwas anderes\nverstehe, so befindet er sich in einem Verbotsirrtum; er\nirrt über die Auslegung des Gesetzes. 99 war es vorliegend.\nWie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, erkannte\nder Angeklagte den ihm von Mil anvertrauten Sachverbalt in\ndem neuen Auftrag AB wieder; er sah die gemeinsame\nGrundlage, die in dem von MR mit verursachten Verkehrsunfall bestand. Er meinte aber, daß die \"tatsächlichen Gegebenheiten in objektiver Hinsicht das Tatbestandsmerkma], derselben Rechtssache nicht erfüllten\", weil er glaubte, der gesetzliche Begriff der \"Rechtssache\" sei dem der\n\"Prozeßsache\" gleichzustellen, da die Interessen der\nParteien im Strafverfahren ganz anders seien als im Zivilprozeß\". Sein Irrtum beruhte also auf einer Verkennung des\ngesetzlichen Tatbestandsmerkmals. Daß es sich hierbei nur\num einen Verbotsirrtum handelte, hebt der Tatrichter selbst\nausdrücklich hervor. Er hält ihn nicht für entschuldigt,\nweil der Angeklagte sich nach seiner eigenen Einlassung\nkeine Gedanken über den Begriff \"derselben Rechtssache\"\nssmacht und sich Über ihn nicht unterrichtet hat,\n\nb) Der Gegensatz der Interessen im Sinne des § 356 StGB,\n§ 37 Abs 1 Er 2 RinwO BZ ist ein echtes Tatbestandsmerkmal,\nes muß vom Vorsstz des Täters umfaßt sein (BGHSt 3, 400,\n402; 4, 80, 84; 5, 301, 311). Der Täter muß sich bewußt\nsein, da3 er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon\nfür einen früheren fuftraggeber in derselben Rechtssache\nim entgegengesetzten Interesse tätig war. Ein Tatbestands-\n\nDer rer\n\nhe p Bat nn\n\nPe Sy oe EZ eu TR Zu 5\n\nirrtum kann darin bestehen, daß sich der Täter des Inhalts seiner Aufträge nicht bewußt geworden ist und deshalb die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange\nnicht erkennt (BGHSt 5, 301, 311) Da es sich um ein\nnormatives (wertendes) Merkmal handelt, kann ein Tatbestand\nirrtum auch darin liegen, daß der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die\nGegensätzlichkeit nicht erfaßt. Das hat das Landgericht\nauch nicht verkannt. Die von ihm als bedenklich bezeich-\n\n‚nete Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs NJW 1953, 431 besagt aber nicht das Gegenteil; denn\ndort wird ausgeführt, ein \"Irrtum über die Pflichtwidrigkel\nmüsse Jedenfalls dann als Verbotsirrtum angesshen werden,\nwenn er auf unrichtiger Auslegung des Begriffs derselben\nRechtssache beruhe\". Verbotsirrtum und nicht Tatbestandsirrtum liegt also vor, wenn der Täter den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkennt, ihn etwa zu\n\neng auslegt und deshalb glaubt, zwischen den beiderseitigen Belangen sei kein Gegensatz vorhanden (BGHSt 7, 17,\n23).\n\nDas Landgericht nimmt zwar an, der Angeklagte habe\nnicht erkannt, \"daß die tatsächlichen Gegebenheiten dieses\nMerkmal ausfüllten, er habe irrigerweise Tatumstände, die\nvom Vorsatz umfaßt sein müssen, als nicht vorliegend angesehen\". Die nähöäre Begründung läßt jedoch erkennen, daß\nhier kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum des\nAngeklagten vorgelegen hat. Nach den Urteilsdarlegungen\nsoll n&mlich sein Irrtum darin bestanden haben, \"daß er\nwegen des bei beiden vorhandenen Interesses an einer Befriedigung des Ailldurch den Versicherungsverein übersehen hat, daß FB im Prozeß nicht nur formal, sondern\nmateriell Gegner des ACER war. Die irrige \"Vorstellung\nüber die nur formale Inanspruchnahme des MM habe den Irr- ,\n\nu ——\n\n- 10 -\n\ntum hervorgerufen, daß bei FÜR nur noch Interessen verblieben, äie denen des A nicht zuwiderliefen. Es könne\nnicht festgestellt werden, daß der Angeklagte neben den\ngleichiaufenden Interessen beider Mandanten den verbliebenen Interessengegensatz noch gesehen hat, also Alle Tatsachen gekannt habe, die den Rechtsbegriff der Pflichtwid-\n\nrigkeit ausmachen. Insoweit liege nicht nur ein Subsumtions-\n\nirrtum vor\".\n\nDem ängeklagten ist, wie sich aus seiner im Urteil\nmitgeteilten Einlassung ergibt, der Widerstreit der in\nFrage stehenden Belange nicht verborgen geblieben. Es wäre\nauch angesichts der Offenkundigkeit des Interessengegensatzes zwischen Parteien im Zivilprozess kaum denkbar,\ndaß er als erfahrener Rechtsanwalt diesen Gegensatz\nübersehen haben konnte. Er hat diesen Widersirelt gesehen, die Eelange gegeneinander abgewogen und den noch\n\"verbliebenen Gegensatz übersehen\", Das geschah aber\nnicht, weil er den Sachverhalt aus tatsächlichen oder\nrechtlichem Irrtum etwa unter den richtig verstandenen\nBegriff des Interessengegensatzes falsch einordnete. Indem\ner annahm, ein Gegensatz sei \"nicht mehr\" vorhanden, weil\nder an er baldigen Befriedigung des ME Gäurch den Versicherungsverein interessierte FÜR in dem Rechtsstreit\nmit AR nur eine \"formale Parteistellung\" einnehme,\neine solche. aber :keinen Interessengegensatz, im Sinne des\n§ 356 StGB begründe, ging er von einer irrigen, nämlich\nzu engen Begriffsausiegung aus. Es handelt sich also nicht\num eine unrichtige Beurteilung der konkreten Sachlage,\nsondern um die vermeintliche Nichtverwirklichung des mit\nStrafe beärohten Tatbestandes infolge irriger Auslegung\ndes Gesetzes. Ein solcher Irrtum betrifft den Umfang des\ngesetzlichen Verbotes und ist mithin kein Straftatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum (BGHSt 7, i7, 22, 23).\n\n- 1 -\n\n4) Ob der Angeklagte bei Anwendung aller aciner Er-\n\n“ kenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen den doppel-\n\nten Verbotsirrtum hätte vermeiden können (vergl. BGHSt 2,\n194; 4, 1), hat das Landgericht bisher nicht geprüft. Auch\nder Urteilszusammenhang lässt insoweit keine abschließende\nBeurteilung zu. Der Angeklagte begehrt zunächst die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StrP@G 1954. Es muß deshalh\nzunächst festgestellt werden, ob ihn ein Verschulden trifft.\nDeshalb vermag der Senat dem Antrage des Oberbundesanwalts, das Verfahren auf Gründ des Straffreiheitsgesetzee\n(1954) einzustellen, nicht stattzugeben, Kommt das. Landgericht in der neuen Verhandlung zur Überzeugung, daß äer\nRechtsirrtum vermeidbar war, so wird es die Zinstellung des\nVerfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erneut in\nErwägung ziehen können.\n\nDem hilfsweise gestellten Antrag des Oberbundesanwalts,\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen, ist sonach stattzugeben.\n\nKrumme Ergels Dr. Augustin\n\nHübner Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-381-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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