{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-24_4_StR_24_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 24/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"B.N\n\n4_StR 24/55\n\n2242 078\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Friseurmeister Herbert Hermann August er ——\nsHHEEEEEEn z.: Te, zeboren am\n1908 in Ken / SCHNEE\n\n2.) den Maschinenschlosser Herbert\n\ngeboren an PER, 1925 in Sm /\nOstpr.;,\n\nwegen fährlässiger Tötung.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. März 1955, an der teilgendmmen haben:\n\n‚Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager N,\nals beisitzende Richter, ,\nStaatsanwalt Sp iu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Zum 4\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nm\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nrt ort\n\nVon Rechts wegen\n\n-2._\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten sind von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nAm Sonntag, den 4. April 1954, gegen 15.15 Uhr, befuhr der Angeklagte VE am Steuer seines Ford-Personenkraftwagens die nördliche, 14,5 m breite Richtungsfahr-\n\nbahn des lpianns in EEE in Richtung Re -\n\nplatz mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st. Die rech-\n\nten Räder seines Fahrzeugs liefen etwa auf der Mitte der\nFahrbahn. Rechts hinter ihm fuhr der Angeklagte Sp nit\nseinem Opel-Personenkraftwagen in gleicher Richtung mit etwa\n60 km/st. Vor beiden Wagen überquerten in Höhe des westlichen Eingangs zum U-Bahnhof Kilipdann die 61jährige Fitwe\nVEREEB und rechts hinter ihr der 75jährige Rentner Hügs\ndie Fahrbahn in südlicher Richtung. SB, der nach einem\nWarnzeichen zum Überholen des Angeklagten MB ansetzte, bemerkte die Fussgängerin erst, als er mit seiner\nvorderen Fahrzeugbegrenzung die Höhe der hinteren Begrenzung\ndes Ford-Personenkraftwagens erreicht hatte, Obwohl er seinen\nWagen abbremste und das’ Steuer nach links zog, erfasste er\neine halbe Fahrzeuglänge vor dem Wagen des Mitangeklagten\n“SED nit dem rechten vorderen Kotflügel die Witwe\nWERE, die verletzt auf der Fahrbahn liegen blieb. Der\nRentner Hügw fiel oder flog vor das stark bremsende\nFahrzeug des ME und wurde von diesem noch ein\nkurzes Stück nach vorne geschoben. Die beiden Fussgänger\nerlitten Schädelbasis- und Unterschenkelbrüche; sie verstarben auf der Fahrt zum Krankenhaus.\n\nDie Strafkammer hält ein Verschulden der beiden Angeklagten nicht für nachweisbar.\n\na nn\n\na\n\nTe\n\na) Sie führt aus, dass der Angeklagte Ne ic\nlinke Hälfte der Richtungsfahrbahn benutzt habe, sei nicht\npflichtwidrig gewesen. Er habe sein Fahrzeug vor der We\nrücke zur Mitte der Tahrbahn lenken müssen, um einem\nKraftwagen auszuweichen, der an der rechten Fahrbahnbegrenzung geparkt und sich vor ihm, nach links ausscherend,\nin Bewegung gesetzt habe. Auch die Beibehaltung dieser Fahrt.\nrichtung sei nicht zu beanstanden, weil er aus der Pahrweise\ndes sich schnell nähernden Opel-Personenkraftwagens geschlossen habe, dass dieser ihn rechts überholen wolle.\nSchliesslich könne es MN nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er, als Kb ihn links überholte,\ndurch die gefahrvolle Lage der Fussgänger gebannt, lediglich gebremst und nicht =ugleich nach rechts gesteuert habe;\ndenn ein solches Versagen in einer so unmittelbar drohenden Gefahrenlage könne keine strafrechtliche Schuld begründen. Im übrigen sei es nicht erweisbar,dass der Infall\nin diesem Augenblick durch eine Rechtshewegung dieses Angeklagten noch hätte verhütet werden können.\n\nb) Dem Angeklagten Sl sei nicht nachzuweisen, dass er\ndie Fussgänger vor seiner Jberholungsbewegung bemerkt hätte\noder hätte bemerken müssen. Auch aus der Fahrweise des Ford-Personenkraftwagens habe er nicht auf ein Hindernis auf der\nFahrbahn zu schliessen brauchen. Endlich befinde die Unfallstelle sich nicht innerhalb eines Kreuzungsbereichs, in dem\nmit Pussgängerverkehr zu rechnen wäre. Als Sm die Fussgängerin WE schliesslich bemerkte, habe er die ihm in\n\ndiesem Zeitpunkt noch möglichen Massnahmen getroffen, ohne\n\nallerdings den unvermeidlichen Anstoss verhindern zu können. |\n\nDiese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht\n\nv\n\nfrei.\n\n- 4-\n\n1.) Der Angeklagte ME hatte, soweit nicht be--\nsondere Umstände entgegenstanden, auf der rechten Seite\nder Fahrbahn rechts zu fahren; die linke Seite hätte er\nnur zum Überholen benutzen dürfen (§ 8 Abs 2 Satz 1 StVO).\nDiese Vorschrift galt auch für die benutzte Einbahnstrasse\n(§ 8 Abs 2 Satz 4 StVO).\n\nDass besondere Umstände die Benutzung der linken\nFahrbahnseite gerechtfertigt hätten, ist den bisherigen\nFeststellungen nicht zu entnehmen. Wenn EEE durch\nein anfahrendes Fahrzeug behindert gewesen sein will, das\nim übrigen mit erheblicher Geschwindigkeit vor ihm davongefahren sein soll, also von ihm nicht überholt werden konnte\nso musste er dem bereits durch vorübergehende Verringerung der Fahrgeschwindigkeit begegnen. Keinesfalis aber\nbestand für ME Hhinreichender Anlass, auf der\nlinken Fahrbahnseite zu bleiben, obwohl das anfahrende\nFahrzeug sich schnell entfernte; denn da somit die behauptete Behinderung entfiel, war er zum mindesten verpflichtet, unverzüglich wieder auf der rechten Bahnseite rechts\nzu fahren.\n\nDie pflichtwidrige Beibehaltung der linken Seite wurde\nauch nicht dadurch rechtfertigt, dass der schnellere Wagen\ndes SEE von hinten auf der rechten Bahnseite herankam.\nDiese vorschriftsmässige Fahrweise gab keinen Grund zu der\nVermutung, SEE werde entgegen der Vorschrift des § 10\nAbs 1 Satz 1 StVO rechts überholen wollen. Eine Erfahrungstatsache, dass auf breiten Einbahnstrassen entgegen der\nklaren Vorschrift der Strassenverkehrsordnung auch rechts\nüberholt werde, kann nicht anerkannt werden. In erster\nLinie muß also mit einer vorschriftsmässigen Fahrweise des\nÜberholenden gerechnet werden, die hier auch eingehalten\nwurde. MOD vehinderte vielmehr durch seine vor-\n\nerahnen Der IT me, M_\nun m -\n\nre EEE\nLe Ste\n\nse\n\nna se\n\nschriftswidrige Fahrweise ein ordnungsmässiges Überholen\n\nDurch diese pflichtwidrige Fahrweise des Angeklagten\nMEER ist der Tod der beiden Fussgänger mitverursacht worden, Denn dadurch nahm er Sb in erhöhten\nMaße den Blick auf einen für die Durchführung der Überholung wesentlichen Teil der Fahrbahn, den er bei vorschriftsmässiger Fahrweise zum mindesten erheblich weniger behindert\nhätte.\n\nEs liegt nahe, dass ME schon insoweit eine\nSchuld im Sinne der Anklage trifft. Denn dieser Angeklagte\nhätte sich sagen können, dass er durch seine Fahrweise für\nden Jberholungsverkehr die Übersicht über die Fahrbahn erschwere und dadurch einen Unfall begünstigen könne, dessen\nFolgen bei den iblichen Geschwindigkeiten zumeist schwer\nsein müssten.\n\n2.) Vollends musste sich ME die Erkenntnis, dass\ner den Verkehr durch seine Fahrweise unmittelbar gefährde,\naufdrängen, als er die Fussgänger die Fahrbahn überqueren\nund SEE zun Linksüberholen ansetzen sah.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, es gereiche dem Angeklagten CE nicht zum Verschulden, dass er es in\neiner so unmittelbar drohenden, ‚eine sofortige Reaktion\nerfordernden Gefahrenlage unterlassen habe, seinen Wagen\nwenigstens jetzt noch nach rechts zu lenken, kann nicht gebilligt werden. Denn CME selbst hatte die Gefahr\ndurch seine vorschriftswidrige Fahrweise heraufbeschworen\nund sah sie kommen, da er, durch sie gebannt, nur noch\nbremste. Nur gegenüber einer nichtverschuldeten und nicht\nvorhersehbaren unmittelbaren Gefahrenlage kann indessen die\n\nNichtergreifung der zweckmässigsten Massnahme zur Abwendung\ndes drohenden Unfalls entschuldigt werden (BGH VRS 4, 91,\n369; 6, 59, 62).\n\nSoweit die Strafkammer es nicht für erweistar hält,\ndass der Unfall durch eine Rechtslenkung des Angeklagten\nEEE noch hätte verhütet werden können; beanstandet\ndie Revision mit Rerht, dass das Verhandlungsergebnis möglicherweise nicht allseitig ausgewertet worden ist Das\nLandgericht erklärt sich nämlich ohne weitere Erörterung\nzu einer Feststellung darüber ausserstande, wo der Wagen\ndos NEE sich befand, als die beiden Fussgänger\ndie Fahrbahn betraten, um sie zu überqueren, und in welcher Entfernung er den Wagen des SB erblickte. Da\nindessen die Geschwindigkeiten der beiden beteiligten Fahrzeuge, ihre Brems- und Blockierspuren sowie die Unfeallstelle feststehen und die Geschwindigkeit der rüstig schreitenden Fussgänger geschätzt werden kann, so liegt es nahe,\ndass durch geeignete, gegebenenfalls von einem kraftfahrtechnischen Sachverständigen vorzunehmende Berechnungen ein\nbestimmteres Bild des Geschehensablaufs gewonnen werden\nkönnte.\n\n3.) Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass SP deshalb keine Schuld an dem Unfall treffe, weil er die Fussgänger weder bemerkt habe\nnoch habe bemerken können. Dieser Angeklagte musste erkennen, dass der Wagen des MED ihm sen Überblick\nüber einen beim Überholen für ihn wichtigen Teil der Fahrbahn nahm; er musste überdies gegenüber dem Ausgang eines\n‚U-Bahnhofs mit Fussgängerverkehr rechnen. EEE musste\nsich daher darauf einstellen, dass der Ford-\\agen Fussgänger verdeckte, die beim überholen in seine Fahrbahn gelangen könnten, Da er sich hierüber, wie das Landgericht\n\ndarlegt, keine Gewissheit zu verschaffen vermochte, war die\nStrassenstelle für ihn unübersichtlich (BGH VRS 3, 247),\n\nso dass sich ein Überholen gemäss § 10 Abs 1 Satz 3 StVO\nverbot. Wenn SE mit einer Geschwindigkeit von 60 km,st\nin die nach den Feststellungen der Strafkammer erkennbar\nungeklärte Verkehrslage hineinfuhr, so handelte er fahrlässig (BGH VRS 5, 453). Er durfte vielmehr erst dann zum\nÜberholen ansetzen, wenn die ganze, beim Überholen erforderliche Strecke vor dem Wagen des Cu :ür ihn übersichtlich war (HRR 1938 Nr 307). - .\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt hiernach der Aufhebung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nKrumne Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-24-55","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-24-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.072516+00:00"}}