{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-23_4_StR_94_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-23","aktenzeichen":"4 StR 94/55","doktyp":null,"leitsatz":"s Handlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen\",\nsind nach § 11 Straffreiheitsgesetz 1954 nicht\nschon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor dem 1. Dezember 1953\nbegangenen strafbaren Handlungen, die ihrer\nArt nach nicht von der Straffreiheit ausge- .\nschlossen sind (vgl § 9 StrF6).,","text_plain":"Kür das Nachschlagewerk ou\nür die Amtliche Sammlung ! ay\n\nGesetz: Strfe § 11\n\nRechtssatz;s Handlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen\",\nsind nach § 11 Straffreiheitsgesetz 1954 nicht\nschon alle vor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur die vor dem 1. Dezember 1953\nbegangenen strafbaren Handlungen, die ihrer\nArt nach nicht von der Straffreiheit ausge- .\nschlossen sind (vgl § 9 StrF6).,\n\nAktenzeichen: 4 StR 94/55\nBeschluss des BGH von 23. März 1955 OLG Haum\n\n4 StR 94/55\n\nBeschluss\n\ntb m mn\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden Kaufmann Robert K eeuuiuimin zus TEE,\nKreis Ob /N u, dort geboren am EP 1905,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. März 1955\n\nbeschlossen:\n\nHandlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen\", sind\nnach § 11 Straffreiheitsgesetz 1954 nicht schon alle\nvor dem Stichtag begangenen Straftaten, sondern nur\ndie vor, dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren\nHandlungen, die ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (vgl § 9 Strf@).\n\na er en mn am\n\nDie Berufungsstrafkammer hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung - Einzelstrafe 3 Monate Gefängnis - und\nwegen Unfallflucht - Einzelstrafe 2 Monate Gefängnis - zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Beide\nTaten sind am 19. Juli 1953 begangen. Der Angeklagte ist\nnicht vorbestraft. Auf seine Revision legt das Oberlandesgericht Hamm die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG vor, weil es\nvon der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. September\n1954 - 6 StR 29/54 - (BGHSt 6, 312) zur Frage der Auslegung\ndes § 11 StrFG 1954 abweichen will.\n\nDas Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu dieser Entscheidung der Ansicht, dass unter § 11 Abs 1 StrFG 1954\n\nnel seru dr 0 ı\\-\n\nann. _- aa\n\neen.\n\n[rn\n\n-2_\n\nalle Handlungen fallen, die vor dem Stichtag des l. Dezember\n1953 begangen sind, gleichgültig, ob es sich um amnestiefähige\noder nicht amnestiefähige Taten handelt Die Unheltbarkeit\n\nder Auffassung des Bundesgerichtshofs ergebe sich schon daraus, .\ndass er zur Vermeidung grob unbilliger Ergebnisse - von seinem\nStandpunkt aus inkonsequent - sich gezwungen sehe, für vor\n\ndem Stichtag begangene, wegen der Höhe der Einzelstrafe von\nder Straffreiheit ausgeschlossene selbständige Handlungen\n\neine Ausnahme zu machen, nämlich auf ihr Zusammentreffen mit\nschlechthin amnestiefähigen Handlungen § 11 Abs 1 anzuwenden,\nd.h wegen der in einem solchen Falle die Straffreiheitsgrenze\nnotwendig überschreitenden Gesamtstrafe keine Straffreiheit\n\nzu gewähren. Damit seien aber nur die offensichlichsten Ungerechtigkeiten vermieden, während es \"ausserhalb des Bereiches\ndieser Ausnahme\" bei unbilligen und ungerechten Ergebnissen,\nbleibe. § 11 Abs 1 StrfG 1954 habe vielmehr denselben Sinn\n\nwie § 4 Abs 1 StrFG 1949, an den er anknüpfe und der auch\n\nnur vor dem damaligen Stichtag begangene Kandlungen erfasse.\n\n§ 11 Abs 3 Satz 1 StrPG 1954 wolle, wie der Zusammenhang\n\nmit Abs 3 Satz 2 erweise, zum Ausdruck bringen, dass die\nBildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen, von denen nur\ndie eine - dem Stichtag nach - unter das Gesetz fällt, diese\nunberücksichtigt bleibe, wenn für sie Straffreiheit gewährt\nwird, d.h. \"wenn sie amnestiefähig ist\"; dieser Bedingungssatz sei in Satz 1 hineinzulesen.\n\n‚, Die Revision führe, soweit es sich pm die Unfallflucht\nhandelt, nicht zur Freisprechung in der Revisionsinstanz.\nAn der auch hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährädung für geboten\nerachteten Sachentscheidung sieht das Oberlandesgericht sich\ndurch die Entscheidung BGHSt 6, 312 gehindert. -\n\nDie Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof betrifft die Auslegung des\n\n- 3 -\n\nin § 11 StrF&G 1954 zweimal verwendeten Begriffs der strafbaren Handlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen! Dabei\nbesteht Übereinstimmung darin, dass die Begehung der Tat\n\nvor dem Stichtag des 1. Dezember 1953 Begriffsmerkmal ist\n\nund dass die Höhe der (verhängten oder zu erwartenden) Strafe\nzwar die Amnestiegrenze selbstverständlich nicht überschreitendarf, wenn Straffreiheit gewährt wird (BGHSt 6, 313, 3145\nVorlagebeschluss des Oberlandesgerichts 5 3), im übrigen\naber für die Abgrenzung jenes Begriffs im § 11 bedeutungslos ist. Streitig ist nur, ob - wie das Oberlandesgericht\nannimmt - die Begehung vor dem Stichtag den Begriff erschöpft, oder ob er ausserdem voraussetzt, dass die Tat\n\nihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen\nist.\n\n1. Zunächst spricht die Entstehungsgeschichte des 8 11\nStr#G 1954 nicht für, sondern gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts. Diese Bestimmung knüpft zwar, wie die amtliche Begründung zum Straffreiheitsgesetz 1954 hervorhebt,\nan § 4 StrYG 1949 an. § 4 Abs 1 StrFG 1949 bestimmt, dass\nes bei mehreren selbständigen Handlungen auf die Höhe der\nGesamtatrafe ankommt, enthält also den strittigen Begriff\nnicht. Dabei ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dem Zusammenhang des § 4 zu entnehmen, dass sein\nAbs 1 nur solche Handlungen erfasst, die vor dem damaligen\nStichtag begangen waren, Bei der Bildung von Gesamtstrafen\nscheiden ausdrücklich nur die nach dem Stichtag begangenen\nStraftaten aus (§ 4 Abs 2 bis 4). Nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 unterscheidet sich indessen die amnestierte\nvon der nicht amnestierten Tat überwiegend nach der Begehungszeit vor oder nach dem Stichtag, während das Straffreiheitsgesetz 1954 der durch die Tatzeit gekennzeichneten\nGruppe nicht amnestierter Taten insbesondere in § 9 eine\n\n..-\n\n-4-\n\nweitere, durch die Art der Straftat gekennzeichnete Reihe\nnicht amnestierter Handlungen 'hinzufügt. Gerade wegen dieser\nGruppe wurde, wie die amtliche Begründung betont, § 11\n\nAbs 2 und 5 geschaffen; offenbar wegen dieser Straftaten\nwurde. auch der Begriff der Handlungen, die \"unter dieses\nGesetz fallen\", erstmals eingeführt. Mithin soll der\n\nneue Begriff ersichtlich mehr enthalten,. als die Fassung\n\ndes § 4 StrP§ 1949, die sich nur auf die Tatzeit bezieht,\nund zwar soll er auch die ihrer Art nach amnestieunfähigen\nStraftaten ausschliessen.\n\n2. Entscheidend aber ist, dass die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung zu Folgerungen führen muss,\ndie mit dem klaren Inhalt des Straffreiheitsgesetzes in\nunüberbrückbarem Widerspruch stehen. Es ist nicht bestritten, dass die in § 9 StrFG 1954 aufgeführten Straftaten immer und.unter allen Umständen von der Straffreiheit\nausgeschlossen sind. Wäre nun die Ansicht des Oberlandesgerichts richtig, \"dass unter § 11 Abs 1 alle Handlungen\nfallen, die vor dem Stichtag begangen sind, gleichgültig\nob es sich um sog. amnestiefähige oder nicht amnestiefähige Taten handelt\", so wären nach § 11 Abs 1 beispielsweise auch zwei gemäss § 9 amnestieunfähige Taten amnestiert, deren Gesamtstrafe drei Monate nicht übersteigt.\nDie Unannelimbarkeit eines solchen Ergebnisses zwingt\nallein schon zu der Rechtsauffassung, dass der Begriff\nder Handlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen\", nicht nur\ndurch die Begehungszeit, sondern auch durch die Art der\nTat bestimmt wird.\n\n3. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem\nstrittigen Begriff- gibt, ist aber auch in sich selbst\nunhaltbar, weil es ihm nämlich in § 11 Abs 3 einen anderen\nInhalt beizulegen genötigt ist, als in § 11 Abs 1. Denn\n\nwenn in § 11 Abs 3 der \"Bedingungssatz\" hineingelesen werden\nsollz \"wenn für sie Straffreiheit gewährt wird, d.h. wenn\nsie amnestiefähig ist\", so läuft das, falls hier nicht bloss\n2 an die Strafhöhe gedacht ist, wofür indes kein Anhalts-\n\nBi punkt gegeben ist, der Sache nach auf nichts anderes hinaus,\nHi als dass das Oberlandesgericht dem Begriff der Handlungen,\nu. die \"unter dieses Gesetz fallen\", in § 11 Abs 3 die vom\n\n\" Bundesgerichtshof entwickelte Auslegung, in § 11 Abs 1 dagegen eine hiervon abweichende geben will. Dass damit die\nGrenzen vertretbarer Gesetzesauslegung überschritten werden,\nbedarf keiner weiteren Begründung.\n\n-5_-\n\n1 4. Der beschliessende Senat sieht hiernach keine Mög-N lichkeit, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n| hofs zu § 11 StrFG 1954 abzuweichen. Dass der Begriff der\nstrafbaren Handlungen, die \"unter dieses Gesetz fallen\",\ndie Tatbegehung vor dem Stichtag voraussetzt, entspricht\nallgemeiner Meinung. Dass er ausserdem die Amnestiefähig-\n| keit nach der Art der Tat umfasst, ergibt sich nach dem\n\nf Dargelegten sowohl aus dem Zusammenhang des Gesetzes als\nü auch aus seiner Entstehungsgeschichte. Anderseits folgt\n'- wie auch las Oberlandesgericht nicht in Frage zieht -\n\naus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ferner, dass die Höhe\nder Strafe kein Begriffsmerkmal in dem oben (Absatz 4) dargelegten Sinn darstellt. Hierin vermag der Senat keine Inkonsequenz zu -erblicken, weil die vom Gesetzgeber verwen-Bl: deten Begriffe jeweils aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes\nBi heraus verstanden werden müssen.\n\n3 enge _\n\nDass diese dem Wortlaut und erkennbaren Sinn des Gesetzes allein entsprechende Auslegung in Einzelfällen zu\nunbillig scheinenden Ergebnissen führt, verkennt der\nBundesgerichtshof nicht. So empfindet das Oberlandesgericht\nes mit Recht als unbefriedigend, dass eine Tat,deshalb\n\nLAN\n\nPZN\n. ” et .nt.\n\nBET I ar\n\nstraffrei bleiben kann, weil eine Gesamtstrafe mit einer der\nTatart nach amnestieunfähigen, statt mit einer an sich ebenfalls amnestierbaren Einzelstrafe zu bilden wäre. Von einem\nanderen Gesichtspunkt aus könnte freilich auch das vom Oberlandesgericht zum Nachteil.des Angeklagten erstrebte Ergebnis als unbillig angesehen werden, weil es nämlich darauf\nhinausläuft, die amnestiefähige der amnestieunfähigen Tat\ngleichzustellen. Derartige Unausgeglichenheiten sind bei\nGewährung einer begrenzten Straffreiheit, der unausweichlichen Folge jeder Grenzziehung entsprechend, nicht ganz\n\nzu vermeiden; sie wiegen nicht schwerer als die vermeintliche \"Ungerechtigkeit\", die darin liegt, dass etwa die\ngleiche, in derselben Nacht begangene Tat je nachden straffrei bleibt oder nicht, ob sie kurz vor oder kurz nach Anbruch des - ebensogut durch ein anderes Datum ersetzbaren -\n1. Dezember 1953 beendet wurde, oder dass zufälligerweise\nschon vollstreckte Strafen bei sonst gleicher Sachlage eben-\n. falls unberücksichtigt bleiben müssen.\n\nÜbrigens lässt sich das Ergebnis, zu dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle führt,\n\naus dem Sinn des Straffreiheitsgesetzes 1954 heraus sehr wohl\n\nrechtfertigen. Denn da die in § 9 StrFG 1954 aufgeführten\nStraftaten ersichtlich deshalb von der Straffreiheit ausgeschlossen wurden, weil sie - wie nach dem Stichtag verübte -\nfür die Gegenwart noch von erhöhter Bedeutung sind, konnte\nes als sinnvoll erscheinen, sie auch im Rahmen des § 11\nebenso wie erst nach dem Stichtag begangene zu behandeln.\nKeinesfalls vermag der Senat sich demnach davon zu über-..\n\nGesetzes zu vermeiden, hat auch das Oberlandesgericht nicht\naufgezeigt. Anstelle der Gesetz gewordenen Regelung aber\n\nzeugen, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis nicht we.\nwollt haben könnte. Einen annehmbaren Weg, es im Rahmen des - '\n\n.\nAR\n.. x\nas Yu.\n24 .\nB\nnon.\n\n.s\n\nSn\nFE SHE FR Did\nKm,\n\nns\na\n\nSe‘\n22\nn br 3\nN “\nFri RT\nFe En\n\n- 1 -\n\neine andere zu treffen, von der keineswegs feststeht, dass\nder Gesetzgeber sie gewollt hat oder gewollt hätte, ist der\ngemäss Art 97 GG, § 1 GVG dem Gesetz unterworfene Richter\nnicht befugt (vgl BGHSt 1, 79).\n\nNach alledem war, wie geschehen, zu beschliessen.\n\nKrumme Engels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-23/4-str-94-55","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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