{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-21_4_StR_266_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-21","aktenzeichen":"4 StR 266/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 266/55\n\n2239 026\nIm N amen des Volkes\n| In der Strafsache\n\ngegen nn nn En\n\n| den Installateur Walter —— aus Mg -\n| = ‚geboren : am \"um ı: 1950 in \"A. Ä\n\nwegen fahrlässiger Born\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 22. Septenber 1955, an ‚der teilgenommen\nhabens EEE\n\nSenatspräsident Güde\n18. Vorsitzender, ,\n\n.. Bundesrichter Krünne ar\n\n> Bundesrichter Dr.- \"Engels.\nE 0.50. 02. Bundesrichter Dr. Augustin\nVE 2 „ Bumsertchber Lang-Hinrichsen\nBen en ut ss TBB: beisitzende R .\nStaatsanwalt Dr in \"der. Verhandlung,\n Bundesanwait Dr. bei der Verkündung\n.. als Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter BEER\nu als ‚VrKunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nu Auf die Revision ‚der Nebenklägerin Frau Maria uw\ngeborenen Am. wird ‚das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 21. März 1955 mit den\nzu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels. zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 28. September 1954 fuhr der Angeklagte nach Einbruch\nder Dunkelheit mit seinem Kraftrad auf der Hanauerstraße zu\nAschaffenburg stadtäuswärts. in Richtung Mainaschaff. In einer |\nEntfernung von, 00 bis 250 m hinter den dort befindlichen\nMerken überholte er. ‚den Linienomnibus Aschaffenburg-Hanau.\nmit ‚einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h, 'Zuhr wieder auf\ndie rechte ‚Straßenseite \"und sodann in unvermindertem Tempo weiter. Nach dem Überholen blendete- er die Scheinwerfer wieder auf.\nNach. etwa 200. m fuhr: er in die von der Straße gebildete leichte u\nskurve_ en un ER nn\n\ni Auf der gleichen Straße ging stadteinwärts der Fuhrunternehmer H@. Er wollte sie rechtwinklig überqueren, um in seine\n\n| auf der anderen Straßenseite. liegende Wohnung zu gelangen. Etwa\nauf der Mitte der Straße wurde 'er von dem Motorrad des Angeklagten erfaßt und zu. Boden geschleudert. Dieser verlor die\nHerrschaft über sein Rad und ‚kam einige Meter weiter mit die-..\nsem zu Fall, Der Körper, des X y rutschte auf der 8, 30° m breiten...\nB Straße. etwas: weiter. \"und blieb ‚etwa 20 cm vom linken Streßen- B\nrand entfemt mit ‚dem Kopf, in Richtung Mainaschaf? zeigend lie- \"\n. Das Kraftrad lag 8,20 m vom Körper des verunglück- u ö\nC ) und. der hinterlassenen Blutlache entfernt ger auf\nF hrbahn Wind zeigte mit dem Lenker zur Stadt. Das Vorderräd\n| hatte vom rechten‘ Straßenrand einen \"Abstand von 3, 90 m, das\nHinterraa. ‘vom: ‚linken: Straßenrand einen solchen von 2, ‚90 mo\nDie rechte Füßtaste, des Moto \\\nMitte der Fahrbahn bis 50. em. nach links ‚verlaufende Kratzspur.\nFahr- und Brensspuden waren an der Unfallstelle nicht vorhanden :\nVon: Unglücksort ist die Straße in Richtung Aschaffenburg auf u\netwa 500 m; in Richtung Mainaschaff auf etwa 150 m übersehbar.. °\n\nades hinterließ \"eine von der\n\nschnelle Fahren habe ihm somit: nicht, als Pflichtverletzung\n\n. und. dem Verlauf der Kratzspuren. ergebe, sich der zwingende\n\nDer Angeklagte erlitt durch den Unfall eine schwere Gehir.f.\nerschütterung. Hg trug von dem Zusammenstoß einen komplizierten\nUnterschenkelbruch des linken Beines und einen Schädelbasis- .i\nbruch davon; er verstarb im Krankenhaus am 1. Oktober 1954 an\nden Folgen des Unfalls.\n\nDer Angeklagte ist. von der Beschuldigung, | durch ‚Fahrläs ssigkeit den Tod des 0 | verursacht. und. sich damit eines Vergehens\n\"gegen § 222 SteB. schuldig gemacht zu ı haben, freigesprochen worden. s BEE\n\nDer Matrichter hat angenommen, aß der Angeklagte, da die\nStraße 'am Unfallort: in‘ ‚Fahrtrichtung auf: 150 m übersehbar sei,\nohne weiteres bei aufgeblendeten Licht mit einer Geschwindig- Re\nkeit von 60 bis 70 km/h habe fahren und damit rechnen dürfen, =\ndaß er dadurch niemand gefährden würde: Er habe auch. annehmen 1\"\nei einem eventuell auftretenden\n\n_ können, daß er sein Notorrad't\n' Hindernis. noch rechtzeitig. zum ‚Anhalten bringen Könnte: ‚Des\n\nzur last ‚gelegt. werden. können, Es. sei. ihm ‚auch nicht nac\nweisen, daß ein Bremsen unterblieben sei, als er den. die S\nüberquerenden verunglückten. il ] auf sich. zukommen sah. Auch\nein zu spätes Reagieren des Angeklagten. nach dem Auftauchen\n. der Gefahr sei nicht feststellbar. Aus der Lage des Kraftrades.\n\nSchluß, daß der Angeklagte etwa 50 cm. von .der Mitte der Fahrba\nauf der rechten Straßenseite gefahren sei, als sich. der Unfall\nereignet habe. Bis zu diesen Zeitpunkt. 'habe der die Straße |\nim ‚rechten Winkel kreuzende Hein einen Weg. von. höchstens ca«\n3, 60m zurücklegen müssen, was bei einer mittleren Geschwindig\nkeit von 4,3 km/h, also einer Zeit von 1,2 m/sec., etwa 3 Sekt\nden entsprochen habe. Bei einer mittleren Geschwindigkeit von #\n\n. ‚Streßenmitte | ‚Bugegangen sei; dann wäre die Zeit, die dem An\n\n65 km/h des Angeklagten sei dieser 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß etwa 54 m vom Unfall entfernt gewesen. Von diesen 5 Sekunden müßten bei dem Angeklagten eine halbe-bis eine Sekunde als\nReaktionszeit in Abrechnung gebracht werden, so. daß nur noch _\nein Weg von ca. 36 m; für. ein Bremsen oder: Ausweichen zur verfügung gestanden habe. Unter diesen Umständen. sei ‚aber nach\ndem Gutachten des Sachverständigen auch‘ bei vollem Bremsen ein\nZusammenstoß nicht. mit Sicherheit. auszuschließen. Überdies\n\n‚sei es nicht. ausgeschlossen er 1 nicht ‚die. für ihn äußerste\nrechte Straßenseite benutzt habe, sondern etwas mehr zur.\n\n. |geklagten zum. . Hendeln zur Verfügung gestanden habe, ‚noch kü\nzer gewesen.\n\nDie Revision der Webenklägerin rügt. Verletzung vertahrensrechtlicher und ‚sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nie: auf Ss 244 stpo gestützie Vertänzensrige gröitt\nnicht. durch. Der Beschluß des Landgerichts, durch welchen der\nAntrag der Nebenklägerin auf Einnahme des Augenscheins abgelehnt wurde, 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es sind.\nkeine Umstände ersichtlich, die zum Gebrauch dieses Beweismittels gedrängt hätten. Der Tatrichter ist befugt, die Ein-.\nnahme des Augenscheins. auf Grund des Verhandlungsergebnisses,\n. Insbesondere der Benutzung. anderer geeigneter. Erkemntnis-\n„quellen, für, entbehrlich zu erachten: Hier beständen über. den.\nOrt und ‘die Beschaffenheit. der Unfallstelle nach. | .\ndes Urteils keine Zweifel. Insoweit sind auch von der Revision E\nBedenken nicht geltend gemacht worden. Über den Unfall konnte .\n'sich der Tatrichter auf Grund der Bekundungen des Omnibusfahrers u\nDO 1) und des Polizeiwachtmeisters DO |} sowie des Gutachtens\ndes Sachverständigen Ingenieurs Strobel eine Überzeugung bilden. Darüber, ob die Einnahme des Augenscheins zu einer wei- |\nteren Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, insbeson- _\n\n„Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu treffen hatte, noch\n\n> Weg von 36 m zurücklegte, erscheint es nach allgemeiner Le-.\n\ndere das Erinnerungsvermögen des Angeklagten hätte auffrischen oder dessen Einlassung, er habe sein Erinnerungsvermögen von dem Zeitpunkt an, als er den Linienomnibus\nüberholt habe, verloren, hätte widerlegt und angebliche\nWidersprüche in seiner Einlassung hätten geklärt werden\nkönnen, hatte der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheif\n. deh. Daß er dieses nicht pflichtgenäß ausgeübt oder mißbrauchtf\n5 habe, ist nicht, erkennbar: ., u i\n\n2. Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. ist im\nErgebnis begründet. Das Landgericht‘ hat die Frage erörtert,\nob der Angeklagte den Unfall. durch rechtzeitiges Bremsen hätte\nvermeiden können. Dagegen hat es nicht geprüft, ob er durch\nein Ausweichen nach rechts oder nach links an ‘dem Fußgänge\nhätte vorbeifahren können und ihm insofern eine Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Da sich nach den Urteilsfeststel-|\nlungen der Zusammenstoß etwa 50 cm von der Mitte der 8,30 m\nbreiten Straße auf der rechten Straßenseite ereignet. hat,\nstand ihm links von dem Fußgänger mehr als die Hälfte der\nStraße, also, ‚eine Breite von mehr als 4m zur Verfügung.\n\nIm Hinblick darauf, daß ihm nach den getroffenen Feststel- .\nlungen von dem Beitpunkt an, in dem er nach \"einer Reaktions-f ;\nzeit von einer halben bis einer ‚Sekunde‘ die ‚geeigneten ä\n\n2 Sekunden zur. Verfügung standen, innerhalb. deren er einen\n\nbenserfahrung nicht ausgeschlossen, daß. ‚er bei der erforder-\n\"lichen Aufmerksamkeit und Vorsicht roch rechtzeitig hätte\nausbiegen können. Diese Möglichkeit erscheint. auch nieht\nausgeschlossen, wenn u nicht die für ihn äußerste rechte,\nStraßenseite benutzt haben sollte, als er mit dem Überqueren\nder Straße begann.Daß ein Gegenverkehr, der. dies verhindert\nhätte, stattfand, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.\n\nDa die Entscheidung eine Prüfung in der angegebenen\n“ Richtung vermissen läßt, mußte sie aufgehoben und die Sache\n\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nwerden. nn\n\nDr. Augustin Lang-Hinrichsen”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-21/4-str-266-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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