{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-19_4_StR_729_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-19","aktenzeichen":"4 StR 729/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 048 923 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nman nut ein\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef M Em zus Ob zeporen\nom EEE 1975 EEE, 20 Ze:\n\nin Strafhaft,\n\nA\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der |\nSitzung vom 19. März 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, Ri\nLandgerichtsret iM ;r: der Verhandlung,\nOberstsatsanwalt GEW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalt-\n. schaft,\nHilfserbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\n——.\n\nER De har\n\nER\n\nx\nJar\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster i.Westf. vom 24. September\n1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n17\n-2.-\n\neränd\n\n®\n*\nLos LI hn\n\n. . \" . F “ .\nDas Landgericht. hot den Angeklegten, der einmal einschlägig vorbestraft ist, wegen eines erneuten Sittlich-\n\n. keitsverbrechens ‘(y 176 Abs 1 ür 3 StGB) zu Gefängnis ver-\n\nurteilt, Es hat ferner(§ 42 b Abs 2 StGB) seine Unterbringung in einer heil- oder Pflegeanstalt angeordnet,\nda der Beschwerdeführer en einem Schwachsinn mittleren\nGrades leidet, der seine Zurechnungsfähigkeit erheblich\nvermindert.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich in zulässiger\nBeschränkung lediglich gegen die, Unterbringung gemäss\n% 42b StGB.Die Sachbeschwerde ist- jedoch unbegründet.\n\nDas Landgericht stellt als seine Überzeugung fest,\n\n. dass der angeborene Schwechsinn des Angeklagten eine Kri-\n„tik- und -Urteilsschwäcke zur folge hat, die sich mit einem\nWan;:el an moralischem Empfinden und an Hemmungsvermögen\npaart; diese geistige Erkrankung lässt seine Fähigkeit,\n„einsichtisgenäss zu handeln, als erheblich vermindert er-\n\n. scheinen (§ 51 Abs 2 StGB). Die Verbrechensgefahr, die dei\n‚öffentlichen Sicherheit von. ihm droht, liegt in den unge-\n\n..wöhnlichen Formen begründet, die sein Triebleben wegen\neiner Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung angenommen bat. Der Anblick eines 4 T/2jährigen Midchens erweckt in ihm eine solche geschlechtliche Begehrlichkeit,\ndass er trotz voller Verbüssung seiner Vorstrefe keine\nBemmung empfindet, sein Verlagen am lichten Tage auf der\nStrasse inmitten einer Ortschaft zu befriedigen. Der Persönlichkeitsverfall, der sich in der ähnlich liegenden\nVortat gegenüber einem zwölfjährigen üädchen ankündigte,\nwird hier deutlich; er lässt trotz der Zrüheren guten\nFührung des Besckwerdeführers \"geradezu nit Sicherheit\nerwarten, dsss der Angeklaste nach Verbüssung seiner\n\n“u Pr\nre u’ u.\nwvoraT ‚\n\n-3-\n\nStrafe sich bei gleicher Gelegenheit wieder hemmungslos an Kindern vergreifen wird\". Das ist die Überzeugung der Strafkammer, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt und im übrigen keinen Rechtsfehler\nerkennen lässt, da sie auf das 'Symptomatische der Tat\nfür die vom Angeklagten ausgehenden, nicht lediglich\nvorübergehenden Gefahren abstellt. Das Landgericht hat\nauch geprüft, ob dem Unheil, das der öffentlichen Sicherheit auch nach der Entlassung aus der Strafhaft droht,\ndurch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann; es hat jedoch die Eltern des ledigen Angeklagten wegen ihres honen Alters und die Schwester wegen\nihrer Berufstätigkeit als ausserstande ‚angesehen, den\nBeschwerdeführer zu lenken und ausreichend zu beaufsichtigen. Einen Beruf, den er zu Hause ausüben könnte, hat\ner nicht erlernt; der Angeklagte betätigt sich als Gemeindearbeiter. Auch vormundschaftsgerichtliche Massnahmen versprachen dem Tatrichter ersichtlich keinen Erfolg,\nwie der Zusammenhang der Gründe erkennen lässt. In Anbetracht dieser Feststellungen, gegen die sich die Verteidigung vergeblich wendet, kann der offenbaren Gefahr nur\ndurch eine Einweisung in eine Anstalt begegnet werden.\n\nDa das Urteil, soweit es noch der Nachprüfung durch den\nSenat unterliegt, auch im übrigen keinen Rechtsfehler er-\n\nvr, u. = # . kai \"\nu N Be: re or\nmans Ey ee Er u\n. > , , ww FFIR ,\n\n“ nr ’ %\n\nEX\n\n(2)\nHülle\n\nAugustin\n\nKrumme\n\nEngels\n\n©\nE\no\ned\n5\n=)\n2\nSo\nÖ\n\n17]\n&\nR-}\nSs\n\n©\n$\n=\n$\n=\nSs\n\n©\nu\n\n=\n\n©\n>}\n>\nn\n\n(2)\n\nco\nA\n\nS\n\n5\n\n©\nEu\n\nwar seine Revision zu verwerfen.\n\nGroß\n\nAltern Bann Base oh - nt \\ . ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-19/4-str-729-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-19/4-str-729-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.893460+00:00"}}