{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-17_4_StR_8_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"4 StR 8/55","doktyp":null,"leitsatz":"Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung\nkommt es auf die innere Willensrichtung des Verletzten\nauch denn nicht en, wenn er die verlangte Sache herausgegeben hat.\n\nDer Tatbestand des Raubes setzt die Wegnahme der Sache\ndurch den Täter voraus. Gibt das Opfer sie unter dem\nDruck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben selbst heraus, so i8t räuberische Erpressung zereben.","text_plain":"TELTTER WERBT hä fendrR\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nIWrpwmEEEEe he MEBOR FEN Mh: Hr Mn dir: At hm: BIER Ay: RES: GB u: Dir Aurhäghn AREA uhinSERSURUAAnDn- Gh: ME de: Bi DROP I HE: RER U urn Mi [70 Ah ABB UNe Yon Almen Wieniit GEDEEEER\n\nGesetzs \" staB §§ 249, 255\n\nRechtssatz: Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung\nkommt es auf die innere Willensrichtung des Verletzten\nauch denn nicht en, wenn er die verlangte Sache herausgegeben hat.\n\nDer Tatbestand des Raubes setzt die Wegnahme der Sache\ndurch den Täter voraus. Gibt das Opfer sie unter dem\nDruck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben selbst heraus, so i8t räuberische Erpressung zereben.\n\nAktenzeichen: 4 StR 8/55\nUrt. des-B@H. v. 17. März 1955 14 Bielefeld\n\nhi stR. 8/55\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schleifer E\n\ngon_W aus DEE ,\ndort geboren am 1925,\n2.) den Schleifer Günther A — aus Bm\nWE Aort geboren am 1930, |\n\nwegen Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Häager'\n\"als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Tiiiiiikem\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 22. Oktober 1954 im Schuldspruch geändert;\n\nDie Angeklagten werden wegen räuberischer Erpressung\nverurteilt. j\n\nIm übrigen werden die Rechtsmittel verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Raubes zu\nGefängnisstrafen verurteilt worden, Sie trafen in einer Gastwirtschaft, wo sie in der Zeit von 20 bis 24 Uhr mehrere Glas\nBier und mehrere Schnäpse tranken, mit dem Schlosser Lie.\nzusammen. Auf dem Heimweg trennte sich. Tb zunächst von\nihnen, sie holten ihn wieder ein, nahmen ihn in ihre Mitte\nund führten ihn, der gleichfalls unter Alkoholeinfluß stand,\nzu den He Fichten, einer einsamen, abgelegenen Stelle.\n\n- Dort forderte ihn Günther WE unvermittelt auf, sein\nGeld herauszugeben (\"Gib mal dein Moos raus\"). INES wurde nun \"die Situation völlig klar\"; er sträubte sich und behauptete, er habe kein Geld mehr. Die Angeklagten gaben sich\ndamit nicht zufrieden. Da sich Ip beiarcht fühlte, händigte er schließlich Günther Wi seine Gelätasche\naus. Während Egon mit einem Streichholz leuchtete, durchsuchte. Günther die Tasche 'und entnahm ihr 7,50 DM. Die Angeklagten wollten noch mehr Geld haben. Es kam deshalb zu einem\nWortwechsel, Günther durchsuchte nochmals die Tasche. Diesen\nAugenblick benutzte Ip, um in einem plötzlichen Entschluß die Tasche wieder an sich zu reißen und davonzulaufen.\nDie Angeklagten folgten ihm nicht.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren des Tatrichters\nund rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführer können jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht begründet. Nach: Auffassung der Revision hat\ndas Landgericht versäumt, ICE und den Angeklagten die\nFrage vorzulegen, wann sich die beiden Brüder Waiiiuim»\nverständigten, ICE zu berauben. Möglicherweise hat das\nLandgericht den Zeugen und die Angeklagten hierüber befragt,\n\nsich aber dann nicht in der Lage gesehen, den Sachverhalt nä.\nher aufzuklären, als sich dies aus den Urteilsgründen ergibt,\nEs ist daher nicht ersichtlich, daß das Landgericht seiner\nAufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Vorgänge in\n\nder Hauptverhandlung entziehen sich der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht. Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht darauf;\ngestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweienitte]\nnicht ausgeschöpft habe (vgl BGEHSt 4, 125, 126).\n\n‚2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes gibt zu folgenden Bemerkungen Anlassı\n\na) Zu Unrecht tritt die Revision der Auffassung des Tatrichtersentgegen, die Angeklagten hätten gegen ihr Opfer Drokungen mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib angewendet. Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines\nÜbels; das Übel muß also irgendwie vom Täter in Aussicht ge\nstellt worden sein; es genügt nicht, wenn von einem andern nur\nerwartet wird, der Täter werde ihm ein empfindliches Übel. zu--\nfügen. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck\ngebracht wird, kommt es jedoch nicht an. Drohen kann man daher\nnicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit\nallgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen, sofern nur\ndas angekündigte Übel genügend erkennbar ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist Ic. von Güntne:\nVe aufgefordert worden, sein Geld herzugeben. Hierdurch drohte dieser nach der Überzeugung des Landgerichts, da\nsich der Vorgang zur Nachtzeit an einem verlassenen Orte abspielte, damit, ICP würde im Falle der Weigerung körperlich mißhandelt werden. In diesem Sinne hatte Lit\ndie Aufforderung auch aufgefaßt;.so wollten sie die beiden\n\nAngeklagten nach der Feststellung des Landgerichts ebenfalls\nverstanden wissen. Der Wortlaut der Äußerung ist entgegen der\nAuffassung der Revision nicht allein entscheidend; der Verwirklichung des Tatbestandsmerknals der Drohung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß das Landgericht nicht von einer drohenden Haltung der beiden‘ Täter gesprochen hat..„Diese wußten,\ndaß Le freiwillig sein Geld nicht herausgeben werde.\n\nSie führten ihn gerade deshalb an den abgelegenen Ort, damit\n\ner sich bewußt werde, im Falle seiner Weigerung würden sie Gewalt gegen ihn anwenden, Damit meinten sie nach den Urteilsausführungen \"Schläge\". Unbedeutende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit hat das Gesetz allerdings nicht im\nAuge (RGSt 72, 230); um solche hat es sich, wie die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang ersehen lassen, in diesen\nFalle auch nicht gehandelt, sondern um erhebliche Mißhandlungen, Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan.\n\nDaß die Angeklagten trotz ihrer Angetrunkenheit in der\nLage waren, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht, wenn auch in vermindertem Maße, zu handeln,\nstellt das Landgericht fest. Die Revision vermag daher mit\nihrem Hinweis nicht durchzudringen, die Angeklagten wären\nsich in ihrer Trunkenheit der Drohung möglicherweise nicht\n\"bewußt geworden. Irreführend ist allerdings, daß im Urteil\nmehrmals erwähnt ist, die Angeklagten seien nicht \"sinnlos\"\nbetrunken gewesen, Das könnte den Anschein erwecken,. das\nLandgericht halte - rechtsirrig - den Zustand der Zurechnungsfähigkeit erst dann für gegeben, wenn \"sinnlose\" Betrunkenheit nachgewiesen ist. So sollen indessen die Urteilsausführungen offensichtlich nicht verstanden werden. Bei der\nrechtlichen Würdigung ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß\n\nder Tatrichter aus bestimmten Gründen, insbesondere im Hinplick auf die nicht sehr erhebliche Menge des von den beiden\nAngeklagten genossenen Alkohols, die Voraussetzung des 8 51\nAbs 1 StGB nicht für vorliegend erachtet.\n\nb) Die Verurteilung wegen Raubes setzt weiter voraus, dab\ndie Täter dem Bedrohten eine fremde bewegliche Sache weggenom\nmen haben, um sie sich zuzueignen, Tatsächlich hat aber Le\nGREEER selbst unter dem Druck der gegen ihn ausgestoßenen Drohung die Geläbörse den Tätern ausgehändigt, worauf sie Günther\nVE nit Unterstützung seines Bruders durchsuchte und\nihr 7,50 DM entnahm. Demnach kommt nicht Raub, sondern räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Frage,\n\nRaub unterscheidet sich von der räuberischen Erpressung\nnicht durch das Mittel der Einwirkung auf den fremden Willen,\nsondern durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung. Er be\nsteht beim Raub darin, daß das Opfer die Wegnahme der Sache\nAuldet, während der räuberische Erpresser sein Opfer zwingt,\nselbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine ver-:\nmögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädi:\nsendes Tun eines andern zu dulden, das über die Wegnahme der\nSache hinausgeht oder anderer Art ist als diese. Wird die Herausgabe einer Sache mit den Mitteln des Raubes erzwungen, S0\nliegt mithin räuberische Erpressung vor (RGSt 66, 118; BGH |\n3 StR 361/54 vom 18. November 1954; Nagler Lpzk. 6. A .Autii.Bdn\nI vor § 249). Tateinheit zwischen beiden Strafgesetzen kann\ngegeben sein, wenn das Opfer unter dem Druck derselben Drohung bestimmte Sachen herausgibt und die Wegnahme anderer Sachendurch den Täter geschehen lässt (BGH IM StGB § 279 Nr 3»\n§ 73 Nr 17).\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings beim Vorliegen besonderer Umstände der Mitwirkung des Getäuschten beim Verschaffungsakte nicht die Bedeutung einer Übergabe mit der\n\nFolge zuerkannt, daß eigenmächtige Besitzergreifung, also\nWegnahme 'im Sinne des § 242 StGB durch den Täter entfiele:\nGibt 2.B. der Getäuschte unter dem Druck der Vorstellung,\n\ndaß jeder weitere Widerstand gegenüber Gem Täter, der sich\nals Polizeibgamter ausgibt und eine Beschlagnahme von Sachen vortäuscht, zwecklos sei, die verlangten Sachen heraus,\nso liegt darin keine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes (BGH NJW 1952, 782 Nr 8; 796 Nr 265 1953, 73\n\nNr 17). Mit gleicher Begründung wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es liege Raub und nicht räuberische Erpressung vor, wenn das Opfer unter dem Druck der Gewalt oder Drohung äie verlangte Sache herausgebe, aber nicht den Willen\nhabe, den Gewahrsam an ihr zu übertragen (Schröder, ZW 60,95,\n96 f, SJ2.1950, 94 £; Welzel das deutsche Strafrecht, 4. Auflage S 280 VI; Meister,MDR 1947, 251). Diese Auffasaung trägt\nindes in den Tatbestand des § 255 StGB eine Unterscheidung\nhinein, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen ist. Pür die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl\nkommt es auf die Vornahme einer Vermögensverfügung an; insoweit ist die innere Einstellung des Getäuschten entscheidend.\nFür diejenige von Raub und räuberischer Erpressung 15ßt das\nGesetz das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden\nVerhaltens des Verietzten maßgebend sein. Ob dieser \"freiwillig\" handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt, spielt\nkeine Rolle. Das gilt auch, wenn das erzwungene Verhalten\n\ndes Opfers in der Herausgabe der verlangten Sache besteht.\nDann ist nicht darauf abzustellen, ob hierin im Sinne des\nBetrugstatbestandes eine Vermögensverfügung zu erblicken ist,\nsondern es kommt nur darauf an, ob ein Handeln des Verletzten\nvorliegt, durch das er sein Vermögen selbst hingibt. Ist dies\nzu bejahen, so ist der Tatbestand des Raubes ausgeschlossen,\nohne daß die innere Einstellung des Verletzten bei der Übergabe der Sache an den Täter bedeutsam ist. Die Volksanschauung sieht allerdings auch den als \"Räuber\" an, der sein Opfer\n\n- 71-\n\nmit den Mitteln des Raubes zur Hergabe seines Geldes zwingt,\nwollte der Entwurf eines Allgemeinen deutschen Strafgesetzbucn;\n(1927) Rechnung tragen, indem er (§ 338 des Entwurfes) als\nRaub nicht nur die Wegnahme einer Sache, sondern auch deren\nAbnötigung durch den Täter bezeichnet. Die Begründung dieses\nEntwurfes (Drucksache des Deutschen Reichstags Nr 3390 der\nWahlperiode 1924/27 S 172,3) erkennt aber an, daß das geltende Strafrecht den Begriff des Raubes auf die Wegnahme beschränkt ; wenn jemand gezwungen werde, eine Sache herauszugeben, so spreche das Strafgesetzbuch von Erpressung:\n\nDemnach hat es für die Entscheidung der vorliegenden Sache keine Bedeutung, daß ICE \"die Brieftasche nicht\nfreiwillig herausgab, den Gewahrsam an ihr zu keiner Zeit\naufgeben wollte, die Durchsuchung der Börse nur gestattete,\nwie man eine Durchsuchung gestattet\". Maßgebend ist allein,\ndaß er die Geldtasche, wenn auch unfreiwillig, herausgab, al-”\nso unter dem Druck der Drohung selbst eine Handlung vornahm.\n\nWie der Urteilszusammenhang erkennen läßt, meint der\nTatrichter, IE habe allenfalls die Börse, niemals aber\ndas Geld herausgegeben. An diesem habe er auch während der\nDauer der Durchsuchung der Geldtasche den Gewahrsam behalten;\ndas Geld hätten ihm die Brüder WER mithin gegen\nseinen Willen \"weggenommen\", Diese Annahme widerspricht dem\nfestgestellten Sachverhalt. Mit der Übergabe der Geldtasche\nwar den Tätern unter den gegebenen Umständen auch das in.ihr\nverwahrte Geld übergeben. Sie sollten sich nicht nur davon\nüberzeugen, wieviel Geld er bei sich hatte, sondern dieses\nbehalten, damit sie ihn verschonten. Ein innerer Vorbehalt\nGes ICE spielt insoweit keine Rolle. Dieser hatte auch\nwährend der Durchsuchung der Gelätasche keinen (Mit-) gewahrsam.\nan dem Gelde mehr. Er war nicht in der Lage, seinen Herrschaftswillen gegenüber den Tätern, gegebenenfalls mit Gewalt»\n\ndurchzusetzen (vgl RG JW 1933, 962, RGSt 76, 133). Daß‘ es\nihm auf Grund eines plötzlich gefaßten! neuen Entschlusses\ngelang, ihnen seine Geldbörse wieder zu entreißen, steht\ndem nicht entgegen. Dies war ihm nur durch Überraschung der\nTäter möglich, beweist aber nicht, daß er während der Durchsuchung sein Eigentum jederzeit wieder an sich nehmen konnte.\nDa sich die Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der\nräuberischen Erpressung nicht anders hätten verteidigen können\nals gegenüber der Anklage wegen Raubes, kann der Senat den\nSchuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO\ndahin ähdern, daß die Angeklagten der räuberischen Erpressung\nschuldig sind (vgl RG HRR 1934, 1259).\n\n3.Die Annahme von Mittäterschaft begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Wann die Beschwerdeführer\nsich verabredet haben, ICE zu herauben, hat das Landgericht zwar nicht genau feststellen können; spätestens auf\ndem Wege zu den Hg Fichten haben sie sich jedoch im Flüstertone darüber verständigt. An der Tatausführung haben sie sich\nbeide beteiligt. Während Günther VE die Geldtasche\nQurchsuchte, leuchtete ihm sein Bruder mit einem Streichholz.\n\nDer Rechtsirrtum des Tatrichters hinsichtlich des\nSchuldspruchs kann sich nach der Sachlage auf den Strafausspruch nicht zum Nachteile der Angeklagten ausgewirkt haben.\nDie Strafe für die räuberische Erpressung ist dem Strafrahmen\ndes Raubes zu entnehmen. Diesen hat das Landgericht der Strafbildung aber zugrunde gelegt. Die Strafzumessungserwägungen\nlassen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Das\ngilt vornehmlich für die Nichtanwendung des § 23 StGB und\ndie Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.\n\nDie Rechtsmittel der Beschwerdeführer können mithin\nim sachlichen Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/4-str-8-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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