{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-17_4_StR_608_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"4 StR 608/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 072 Fr\n\n4 StR 608/54\n\nImNanaen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Balthasar m EmEERr aus weiß\nEEE, Kr. KEE, dort geboren an EEE 1912,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrishter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pelikan\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4, Juni 1954 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfange der’\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1.) Die Verfahrensrügen des wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilten\nAngeklagten sind unbegründet, R\n\nDem Antrage auf Zuziehung eines dritten kraftfahrtechnischen Sachverständigen brauchte das Gericht nicht\nzu entsprechen, wenn es sich auf Grund der ihm erstatteten Gutachten bereits zu einer zuverlässigen Beurteilung\nder technischen Sachverhalte imstande sah. Dass die Fachkenntnisse oder Hilfsmittel des neubenannten Sachverständigen Überlegen oder die erstatteten Gutachten mangelhaft\nseien, ist nicht geltend gemacht worden.\n\nAuf der Ablehnung des Antrags, zwei Warkstattleiter\nals Zeugen darüber zu hören, dass der Mercedes-Lastkraftwagen des Angeklagten Ende April oder Anfang Mai 1953 instandgesetzt worden war, beruht das angefochtene Urteil\nnicht, weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt und sogar strafmildernd berücksichtigt worden sind,\n\nDementsprechend ist auch eine Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht nicht ersichtlich,\n\n2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten bleibt ebenfalls\nerfolglos.\n\na) Ursächlich dafür, dass der Angeklagte die Herrschaft\nüber seinen 6 1/2 t-Lastkraftwagen verlor und den ihm en+-\ngegenkommenden Mercedes-Personenkraftwagen von der Seite\n\neen tn Bann einen\n\n..-\n\nu\n\nPr. 5 9-25\n\nrt\n\nen\n\n-3_\n\nher anfuhr, war in erster Reihe die Tatsache. dass bei\nseinem Wagen keine oränungsgemäss straffe Lenkungsführung für die Vorderräder mehr bestand, weil die Brieden,\nder beiden Vorderfederpakete nicht fest angezogen sassen.\nund aus diesem Grunde die Vorderachse lose war. Der Einwand der Revision, dass die Lockerung der Briedenmuttermn\neine Folge des Zussammenstosses sein könne, widerspricht\nden Urteilsfeststellungen. Hiernach hat dieser Mangel\nnämlich - wie das Gericht (den übereinstimmenden Gutach-_\nten der Sachverständigen folgend) aus den ungewöhnlich\nstarken Einkerbungen und Verformungen der Herzbolzen geschlossen hat - auf jeden Fall länger als acht Tage vor\ndem Unfall (15. Mai 1953) bestanden. Was die Revision gegen die technischen Schlussfolgerungen ausführt, liegt\nauf tatsächlichem Gebiet und kann daher im gegenwärtigen\nVerfahren keine Berücksichtigung finden.\n\nOhne Rechtsirrtum legt die Strafkammer dar, dass der,\nAngeklagte als erfahrener Kraftfahrer das mangelhafte Ar=\nbeiten der Lenkung rechtzeitig hätte erkennen können und !\nmüssen. Der Tührer hat sich nicht nur vor Antritt der\nFahrt von dem vorschriftsmässigen Zustande seines Fahr:\nzeugs, insbesondere von dem einwandfreien Arbeiten der\nLenkung zu überzeugen, sondern muss sein Fahrzeug auch\nunterwegs ständig beobachten (§ 7 Abs 1 Satz 2 StVO).\nVon dieser Pflicht wurde der Angeklagte nicht dadurch x\nentbunden, dass sein Wagen einige Wochen vor dem Unfall ;\ninstandgesetzt worden war. Denn der Xraftfehrer muss sich.\nimmer bewusst sein, dass die Sicherheit des Tagens in 3\nerster Linie vom einwandfreien Arbeiten seiner Lenkung\nabhängt und jede Störung in dieser Beziehung erhebliche\nGefahren mit sich bringt (RG VAE 1938, 286, Nr 394). Hätve der Angeklagte in dieser Hinsicht die erforderliche\n\n2a?\n\n”-.\n.;\n\nIDEE,\n\nund ihm mögliche Sorgfalt walten lassen, so wäre es ihm\nnach der Jberzeugung des Tatrichters weder während der\nvoraufgegangenen dreitägigen Fahrt nach Dortmund no:h\ninsbesondere während der Fahrt von Dortmund zur Unfallstelle in Bochum-Werne entgangen, dass die Lenkung nicht\nmehr in Ordnung, sondern \"weich! war. R\n\nWegen des erkennbaren Mangels der Lenkung hätte der\nAngeklagte seinen Wagen am Unfalltage nicht in Betrieb\nnehmen dürfen. Um so weniger durfte er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fahren, weil die Vorderräder hierbei wegen der losen Vorderachse starke Flatterbewegungen\nausführen konnten; er musste vielmehr allenfalls so langsam fahren, dass er sein Fahrzeug, sobald es sich wegen\nder fehlerhaften Lenkung der Kontrolle entzog, sofort zum\nHalten bringen konnte.\n\nHätte der Angeklagte pflichtgemäss die Betriebsunsicherheit seines Wagens erkannt und die hieraus sich ergebenden\nFolgerungen gezogen, so wäre der Zusammenstoss mit dem Personenwagen. nicht geschehen und damit wären der Tod und die\nKörperverletzung seiner Insassen nicht eingetreten. Dass\neine Unterlassung der Beobachtung sich in derartiger Weise auswirken kann, war für den Angeklagten voraussehbar.\n\nSchon diese Erwägungen rechtfertigen den Schuldspruch.\n\nb) Ein selbständiges weiteres, für den Unfall ursächliches\nVerschulden des Angeklagten erblickt die Strafkammer zutreffend darin, dass er den Entschluss, seinen Wagen zu bremsen, erst knapp zwei Sekunden vor dem Zusammenstoss fasste, obwohl er schon sieben bis acht Sekunden vorher Schwierigkeiten mit der Lenkung hatte. Bereits 50 m os'twärts der\nEinmündung der Wilßstrasse, wo sich leichte, jedoch nicht\n\nm.\n\nverkehrstörende Unebenheiten in der trockenen Rutschaspha]\ndecke des benutzten Ruhrschnellwegs befanden, sprang nänlich der Wagen mehrmals hoch und zur Seite und fuhr dann\nmit einigen Schlangenbewegungen, Diese Anzeichen drängten\ndem Angeklagten die Erkenntnis, dass er nicht mehr Herr\nüber sein Fahrzeug war, geradezu auf und verpflichteten\nihn, den Wagen sofort zum Halten zu bringen. Stattdessen\nfuhr er noch 100 m mit der unverminderten Stundengeschwindigkeit von 60 km/st weiter, wobei er zunächst plötzlich .\nvon seiner rechten Fahrbahn quer über die 9 m breite Strasse auf die linke der drei Fahrbahnen, dann wieder nach\nrechts auf die rechte Fahrbahn und von dort erneut quer\nüber die ganze Strasse auf die linke Fahrbahn geriet; dort\nfuhr er zunächst in einem Bogen weiter, bog dann jedoch\netwa 50 m westlich der Einmündung der WillWstrasse plötzlich wieder scharf nach rechts hinüber und stiess dabei\nauf der mittleren Fahrbahn gegen die rechte Breitseite\n\ndes inzwischen herangekommenen Mercedes-Personenkraftwa- _\ngens. Erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss hat der Angeklagte gebremst, so dass seine Bremsspur nur 14 m misst.\nHätte er, wie er konnte und musste, bereits 100 m vorher\nmit dem Bremsen begonnen, so wäre der Zusammenstoss - wie\nder Tatrichter bedenkenfrei feststellt - mit Sicherheit\nvermieden worden. #\n\nFür widerlegt erachtet das Landgericht die Behauptung |\ndes Angeklagten, er habe - als der Wagen plötzlich gesprum.\ngen sei - sofort auf die Bremse getreten, die Bremsen hät-.\nten jedoch blockiert, weil er zu heftig gebremst habe, und\ner selbst sei hierdurch hoch und mit dem Kopf nach vorne\ngeschleudert worden, wodurch er sich eine Wunde am Auge\nzugezogen habe. Im übrigen würde ihn ein Versagen der Brrensen infolge unsachgemässer Bedienung nicht entschuldigen.\n\nbis\n\nSeine Fahrlässigkeit wird auch nicht dadurch ausgeräumt,\ndass die Bewegungen seines Wagens durch eine schlechte\nWegstrecke mitbedingt waren, die schon 50 m ostwärts der\nEinmündung der HWillßi5trasse begann und auf rund 50 m\nnach Westen starke Unebenheiten aufwies; denn mit der „öglichkeit einer solchen Strassenbeschaffenheit musste er\nrechnen. Zu besonderer Vorsicht hätte ihn überdies der\nUmstand veranlassen. müssen, dass ihn der Personenkraftwagen auf nahezu gerader Strasse bei hellem Wetter weithin\nsichtbar entgegenkam. Er musste sich deshalb sofort hierauf einstellen, indem er wegen der !\"Weichheit der Lenkung\"\nseine Geschwindigkeit stark verringerte und bei Beginn der\nSchlangenbewegungen anhielt, falls er diese anders nicht\nvermeiden konnte,\n\nce) Die Auffassung des Landgerichts, dass den Fahrer die-\n\nses Mercedes-Personenkraftwagens keine Mitschuld an dem Zu-5\n\nsammenstoss trifft, ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst.\n\nDie Geschwindigkeit des mit 90 bis 100 km/st rechts\nfahrenden Personenwagens wurde, als seine Insassen die\nersten Unsicherheiten des entgegenkommenden Lastkraftwagens des Angeklagten bemerkten, zunächst auf unter 60 km/st\ngemässigt. Als sodann der Angeklagte das für ihn linke südliche Fahrbahndrittel befuhr, bremste der Fahrer des Personenwagens nochmals auf etwa 40 km/st ab und lenkte das\nFahrzeug auf die mittlere, zum Überholen bestimmte Fahrbahn. Hier wurde es von dem Lastkraftwagen des Angeklagten\nin der rechten Flanke erfasst. |\n\nDie Revision bezeichnet es als schuldhaft, dass der\nPersonenkraftwagen die mittlere Fahrbahn befuhr, wodurch\ndie Unfallgefahr vergrössert worden sei; sein Fahrer habe\n\nscharf abbremsen und die äusserste rechte Fahrbahn einhalten müssen.\n\nDabei lässt die Revision ausser acht, dass der Angeklagte, für den Fahrer des Personenwagens erkennbar, die\nHerrschaft über seinen Lastkraftwagen verloren hatte. dass\nsich daher die Bewegungen dieses Fahrzeugs jeder Berechnung\nentzogen und die von ihm ausgehende Gefahr auf dem Strassenteil am grössten erscheinen musste, auf dem es sich in\nkritischen Zeitpunkt fortbewegte,. Da eine Fahrt nach recht\nvon der Strasse fort auf den Bürgersteig wegen des angrenzenden, tiefer gelegenen Geländes für den Personenkraftwagen ebenfalls Gefahren barg, auch ein Anhalten auf der rech\nten Fahrbahn keine Sicherheit vor dem auf demselben Strassendrittel ersichtlich steuerlos mit hoher Geschwindigkeit\nheranrollenden lastkraftwagen zu bieten vermochie, kann\nes nicht als fehlerhaft erachtet werden, wenn der Fahrer\ndes Personenwagens die Mitte der Fahrbahn halten wollte,\num - wie das Landgericht feststellt - im gegebenen Augenblick den von dem Angeklagten frei gelassenen Teil der\nFahrbahn für sich zu benutzen. Dass diese Fahrweise den\nZusammenstoss im Ergebnis mitverursacht hat, weil der\nLastkraftwagen - mit oder ohne den Willen des Angeklagten -\nplötzlich wieder scharf nach rechts bog, machte sie noch\nnicht unsachgemäss, geschweige denn schuldhaft. Fahrlässig\nhandelt nur, wer bei pflichtgemässer Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Folgen seiner Handlungsweise hätte\nvoraussehen können. Der Fahrer des Personenkraftwagens,\nder allein durch die Schuld des Angeklagten in Gefahr geraten war, hat indessen das ihm mögliche getan, um ihr zu\nentgehen; dass er eben damit zu dem Unfall beitrug, den\ner zu vermeiden strebte, gereicht ihm nicht zur Schuld,\nweil er bei der Unberechenbarkeit der Bewegungen des Last-\n\nkraftwagens nur Wahrscheinlichkeiten ins Auge fassen\nkonnte und nach Lage der Sache ohne Fahrlässigkeit einen\nZusammenstoss auf seiner rechten Fahrbahn für wahrscheinlicher halten durfte als den Ablauf, der sich dann tatsächlich verwirklichte:\n\nDass die Strafkamner dem Angeklagten die alleinige\nSchuld an dem Unfall beimisst, ist somit jedenfalls im\nErgebnis rechtlich zutreffend. Die Mitverursachung des\nUnfalls durch die schlechten Wegeverhältnisse ist strafmildernd berücksichtigt worden.\n\nDa die Strafzumessung auch im Übrigen keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen lässt,\nwar seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu\nverwerfen. \" .\n\nIl:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Revision in zulässiger\nWeise darauf beschränkt, dass die verhängte Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nIhr Rechtsmittel ist begründet.\n\nBei der Prüfung der Strafaussetzung hat das Landgericht, wie es ausführt, den Folgen des Unfalls - an den\nerlittenen schweren Verletzungen sind drei Insassen des\nMercedes-Personenkraftwagens alsbald verstorben, während\nder vierte über ein Jehr im Krankenhaus liegen musste -\nnur geringe Bedeutung beigelegt, sondern in erster Linie\ndie Persönlichkeit des Angeklagten und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung berücksichtigt. Bei dem, Vorleben des Angeklagten und seinem guten Eindruck in der\nHauptverhandlung könne davon ausgegangen werden, dess die\n\nf\n-f\n%\n\n4\n\n.\n\nnn -\n\nblosse Verurteilung ihm eine Lehre für die Zukunft sein\nwerde; auch habe die Äffentlichkeit an der Vollstreckung\nder Strafe kein besonderes Interesse.\n\nDiese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht\nfrei, weil die Strafkammer den Begriff des öffentlichen\nInteresses verkennt. Das Lendgericht geht nämlich ersichtlich davon aus, das Interesse der Allgemeinheit an einer\nBestrafung des Angeklagten erschöpfe sich in seiner Besserung. Dabei übersieht es, dass die Zwecke staatlichen\nStrafens welter reichen und insbesondere auch die Sühnung\nder verübten Tat sowie die Abschreckung der Allgemeinheit\numfassen. Die schweren Folgen der vom Angeklagten begangenen Fahrlässigkeit für die Betroffenen selbst wie für ihre\nFamilien lassen sich nicht als sozusagen bedeutungslos\nabtun. Das öffentliche Rechtsbewusstsein kann es \"rielmehr\nals unangemessen empfinden, dass der alleinschuldige Urheber all dieses. Unglücks von der verwirkten Strafe erschont bleibt. Eine so wenig fühlbare Rückwirkung der\nstaatlichen Strafhoheit auf eine so folgenschwere Tat ist\nüberdies geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu\nerwecken, dass mit ernstlichen strafrechtlichen Folgen einer selbst schwerwiegenden Unachtsamkeit im Strassenrerkeli\nnicht gerechnet zu werden braucht. Ein solcher Eindruck\nkann den verbreiteten Leichtsinn im Verkehr unterstützen\nund damit eine den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufende weitere Zunahme schuldhaft verursachter Verkehrsunfälle begünstigen. Dementsprechend schliesst die Erwartung, der An, eklagte werde in Zukunft ein gesetzmässiges\nund georänetes Leben führen, es nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht aus, dass das öffentl:che\nInteresse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer\nund der Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung\n\n0\n- 10 -\n\nder Strafe erfordert (BGHSt 6, 125).\n\nNach alledem kann die auf § 23 StGB gestützte Aussetzung der Strafvollstreckung nicht bestehen bleiben.\n\nDieses Ergebnis entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\n.\n\nanwalts.\n\nN\nKrumme Engels Dr, Augustin\n\nSeibert Haager\n\nEn u\n\na Hm\n\nnn\n\nna\n\ner _F,\n\n=\n\nKeen a\n\nFE RER\n\nv\n-\n\nun ın","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/4-str-608-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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