{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-17_4_StR_43_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"4 StR 43/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\ni 4 StR 43/55 2242 065\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nt\ngegen\n\nden Bauarbeiter (früheren Zahntechniker) Alfred 'T iEmuiEEEEEEEEB>\naus Em Ta, Zeboren am EEE 1925 in Eew, zur Zeit\nin anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u. a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBüundesrichter.Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Lr. PeEEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 15. November 1954, soweit es ihn betrifft, im Schuläspruch geändert: Der\nAngeklagte wird wegen EZetruges im - Rückfall und wegen\nDiebstahls verurteilt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\nDer mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus und\nzu einer Gelästrafe von 100.- DM (mit Ersatzstrafe) verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nführt nur zu einer teilweisen .nderung des Schuldspruchs,\n\nl. Betrug im Rückfall;\n\na) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPV) entspricht nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs 2 5 2 StPO. Die Revision gibt nicht die Beweismittel an, mit denen das Landgericht die vermißte weitere\nAufklärung hätte versuchen sollen. Daß \"auch voraufgegangene\nKrankheiten des Angeklagten von langer Dauer\" diesen mit\ndazu bestimmt haben sollen, straffällig zu werden, hat die\nRevision selbst nicht eindeutig behauptet. Verfahrensrügen\n\nerfordern jedoch die bestimmte Behauptung’ eines Verstoßes.Bo-\n\nweit neues tatsächliches Vorbringen vorliegen sollte, kann\ndieses im Hevisionsrech szuge nicht berücksichtigt werden.\n\nb) Die Urteilsgründe ergeben die Versagung mildernder\nUmstände (§ 264 Abs 2 StGB) eindeutig. Die behauptete Verletzung des § 267 Abs 3 S 2 StPO liegt also nicht vor.\n\nc) Die Voraussetzungen des Rückfallbetruges sind ohne\nRechtsfehler dargetan. Auch die Verneinung mildernder\nUmstände ist rechtlich nicht angreifbar. Ein Ermessensmißbrauch tritt bei den Ausführungen der Strafkammer nicht\nzutage. Sie hebt hierbei unter anderem hervor, der Angeklagte hätte entsprechend seinen Fänigkeiten durch ehrliche\n\nnn -\n\nArbeit ein anständiges und angemessenes Einkommen erlangen\nkönnen. Dies ist jedoch kein !liderspruch zu der Erwägung,\n\nPP PERS: EP FF\nSr\n-SFaurı\n\nmr =\nAm re un nn\n\nnur wenige Zahnärzte hätten sich bereit gefunden, einen\nMann mit einem derartigen Vorstrafenregister, wie es der\nAngeklagte aufzuweisen hat, einzustellen. Dieser Umstand\nschloß für den Beschwerdeführer, nach der rechtlich nicht\nangreifbaren Annahme der Strafkammer, nicht die Möglichkeit\naus, sich durch ehrliche Arbeit Einnahmen zu verschaffen,\n\nmen\n\nu\nPe\n®\nu)\n®\npi\n3\n®\nHB\n@\nz\n»\nr\npie\nm\n®\n3\n=\n[2\nRR\n®\nje\n21\nKR\n©\n3\n®\nu\n&\n®\n13\n=\n®\nHB\n§ 3\nQ\n&\n>\n[en\n©\nH\n=\nI\n\ngeklagte einen labilen Charakter besitzt, war ersichtlich\ndie auf Grund des Vorlebens des Beschwerdeführers gewonnene\nÜberzeugung, nicht nur eine Vermutung des Tatrichters.- ES\nbeschwert den Angeklagten nicht, daß die zusätzliche Geldstrafe (§ 264 Abs 1 StGB) sehr gering bemessen worden ist.\nDer von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich.\n\nee ze —\n\nkn Rod an. orann\nm! TEE =\naut > Zum nn\n\nun \\ are Fi\nen A ee a no =\n\n=\n\nFern\n\nin\n\n2. Unterschlagung:\n\na) Straffreiheit kommt für diese Fortsetzungstat, die\nsich über den Stichtag - 1. Vezember 1953 - hinaus erstreckte\nnicht in Betracht (vgl ferner § 11 Abs 1 StF@ 1954).\n\nI Er\n\nki\n—_,\n\nb) Ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen (§ 242 StGB)\noder Alleingewahrsam (§ 246 StGB) gehabt hat, ist zwar in\nerster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Es ist aber\nzugleich eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Hierbei ergeben schon die eigenen\nFeststellungen des Landgerichts, daß der Angeklagte an\nden Werkstoffen keinen ausschließlichen Gewahrsam gehabt\nhat. Der Beschwerdeführer arbeitete als Angestellter des\ngeschädigten Zshnarztes (Dentisten) REM in dessen Laboratorium, das nur zwei Minuten von den Praxisräumen entfernt\nwar. Das benötigte Zahnersatzmaterial (Gold, Edelmetalle,\nPalladon) wurde von Woche zu Woche durch die Sprechstundenhilfe dem Angeklagten übergeben, der es dann im Arbeits-\n\nr«\n\nSur\n\n“Dauer amt nr\nTE —\n\n-4-\n\nraum aufbewahrte und bei Bedarf verwendete.\n\nDer Beschwerdeführer war zwar, wie das Landgericht\nweiter darlegt, in der Verwendung und beim Verbrauch der\nWerkstoffe im einzelnen von “Weisungen seines Arbeitgebers\nunabhängig. Er unterlag jedoch durch das jeweilige Wiegen\nder Zahnersatzteile einer gewissen Kontrolle. Auf Grund dessen konnte der Dıenstherr schon bald feststellen, daß der\nAngeklagte eine sehr hohe - angebliche - Verlustquote\nhatte. Der Dentist RB hat das Laboratorium \"sehr selten,\"\nalso doch gelegentlich besucht.\n\nNach alledem ergeben die Feststellungen des Tatrichters, daß der’ Arbeitgeber zumindest jederzeit die NMöglichkeit hatte, die tatsächliche Gewalt über das Material mit\nsuszuüben Somit standen die vom Angeklagten beiseitegeschafften, ihm nicht gehörenden Werkstoffe nicht in seinem allei-\n\n|\n\nDentisten Re.\n\nDie Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist demnach rechtlich nicht zu billigen. In\nWirklichkeit sind alle Voraussetzungen eines - fortgesetzten -\nDiebstahls dargetan. Der Rechtsfehler des Landgerichts nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache. Vielmehr kann\nder Senat, da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht\nmehr bedarf, den Schuldspruch insoweit in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs 1 StrO ändern und die nach der Sachlage gebotene Verurteilung wegen Diebstahls und Rückfallbetruges aussprechen. Die Tat war im Eröffnungsbeschluß als\nDiebstahl gewürdigt worden, so daß § 265 Abs 1 StPO schon\ndeshalb der Berichtigung nicht entgegensteht.,\n\nDer Strafausspruch - Zinzel- und Gesamistrafe - kann\nbestehen bleiben. Es erscheint ausgeschlossen, daß das\n\nEm mm en [nn Den\n\nSu SE u ne\n\nm\n\nu u u)\n\nu...\nen\n\nFu\n\nee ee Ti nie\nnn\n\nat wer tfin\n\nAT?\n\non« 14\n— nn nn\n\nLandgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung dieser\nTat auf Grund des § 242 StGB zu einer milderen Strafe gelangt wäre Der Vertrauensbruch ist in jedem Fall vorhan-\n\nden, auch wenn der Angeklagte einen Diebstahl begangen\nhat.\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Da das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos\nblieb. bestand zu einer Anwendung des § 473 bs 15 3\nStPO kein Anlaß.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/4-str-43-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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