{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-12_4_StR_706_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-12","aktenzeichen":"4 StR 706/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 04° 07\n\n4 StR_706/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Fritz BD Em zu: VeEEEEENEERED:\ngeboren am EEE 1907 in Deu.\n\nwegen Aufforderung zur Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin .\n\nBundesrichter Martin :\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rs\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfserbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Juni\n1952, soweit es den Angeklagten Bw betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nin diesem Umfange an das Landgericht zur neuen:\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’\nBZ un, , %E\n. %\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf, einer Schwangeren\neinen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft\nzu haben, freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich\ndieRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\nSie ist begründet.\n\nDie Nichtanwendung des § 218 Abs 4 StGB wird allerdings von den Urteilsfeststellungen getragen. Das Urteil\ngibt aber nach einer andern Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlass: j j\n\nDie Mutter des Angeklagten, Frau Br, lehnte auf\n\n‘ dessen Anfrage die Vörnahme eines Eingriffes bei der\n\nschwangeren Frau zunächst ab. Der Angeklagte redete ihr\n\ndann zu, ihre Bedenken fallen zu lassen. Schliesslich\n\nliess sie sich überreden und suchte die Schwangere in\n\nınrer “ohnung auf, in der Absicht, den Eingriff bei ihr\nvorzunehmen. Zu einer Abtreibung kam es nicht, weil die\nSchwangere einen Eingriff ablehnte. Frau Br ist, weil sie\nsich zu einem Verbrechen der Abtreibung erboten hat und\ndarüber in eine ernsthafte Verhandlung eingetreten ist,\n\nvom Landgericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden\n(§ 49a, 218 Abs 3 StGB).\n\nDer Tatrichter hat nicht geprüft, ob sich der Angeklagte\ndurch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter strafbar gemacht hat. Allerdings war das Hauptverfahren gegen ihn\neröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig war, einer\nSchwangeren eine Ballspritze zu Abtreibungszwecken verschafft zu haben. In der Anklageschrift war aber schon\n\ndarauf hingewiesen, dass der Angeklagte seine Mutter vom\nVorhaben einer Schwangerschaftsunterbrechung unterrichtet\nhabe; Frau Br habe sich dann bei einem Besuche der\nschwangeren Frau zu einem Eingriff erboten. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat war sonach seine irgendwie\ngeartete Beteiligung an einer beabsichtigten, aber nicht\ndurchgeführten Schwangerschaftsunterbrechung. Ergab sich\nnun in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte zwar nicht ‘\ndie Ballspritze der Schwangeren verschafft, aber seine Mutter zur Abtreibung aufgefordert hat, so handelte es sich\nbei natürlicher Betrachtungsweise um einen einheitlichen\nLebensvorgang, der der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Die Strafkammer musste daher ihre |\nrechtliche Würdigung auch auf diesen Teil des von ihr festgestellten Sachverhalts erstrecken (§ 264 StPO). Durch sein\nVerhalten gegenüber seiner Mutter kann sich der Angeklagte,\nworauf die Revision zutreffend hinweist, einer erfolglosen\nAufforderung zu einem Verbrechen schuldig gemacht haben;\nwäre die Tat, zu der er seine Mutter aufgefordert hatte, zur :\nAusführung gekommen, so hätte sie sich als Verbrechen der\nversuchten Fremdabtreibung dargestellt (§ 218 Abs 3, 43 StGB):\nda nicht feststeht, ob eine Schwangerschaft tatsächlich vorgelegen hat. Der Angeklagte hat mithin, wie seine Mutter,\nzu der beabsichtigten Straftat eine wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung geleistet (§ 49 a Abs 1 StGB).\n\nEine abschliessende rechtliche Würdigung ist jedoch\nnicht möglich, weil der Angeklagte auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes bisher noch nicht hinge\n\n54\n\nwiesen worden ist (§ 265 Abs 1 StPO). Das angefochtene\nUrteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen werden.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin\n\na en FE RT Te en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-12/4-str-706-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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