{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-12_4_StR_287_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-12","aktenzeichen":"4 StR 287/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 281/05\n\n| 2239 032\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Herbert r >\ngeboren am [ 1972 in DB:\n\nvom fhrltsten Techn\n\naus A ;\n\nhat der % Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚ Sitzung von 25. August 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\n‚als. Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\n- Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nnu Bundesruıchter Dr. Haager u oo .\n. als beisitzende Richter, ie.\n. Antsgerichtoret iD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr, Dr. 0] bei der Verkündun 1g\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizahgestellter 0) > lhand\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkaandı |\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1955\nmit den Peststellungen aufgehoben und‘ die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| der nicht vorbestrafte Angeklagte pachtete nach dem\nletzten Krieg in Hamm/Westf. ein Grundstück und baute auf\ndiesem eine Gastwirtschaft auf, die er im Jahre 1949 er-\n\nständiger Geschäftsverbindung. Zur Tilgung ihm von der\n\n\"Brauerei gewährter Darlehen und ‚anderer verbindlichkeiten\n\ndiente ein Aufgeld, das zuletzt .29 DM je Hektoliter Bier\nbetrug. Die Brauerei legte für ‚den Beschwerdeführer ein\n\n_ Darlehenskonto an. u Br\n\nDa‘ er infolge wirtschaftlicher \"Schwierigkeiten und\nwegen seines \"Gesundheitszustandes den Betrieb der Gast\n‚stätte selbst nicht mehr aufrecht erhalten konnte, traf\n. er mit Wirkung vom 1, Dezember 1951 ein Abkommen mit.\ndem. Lagerarbeiter Fritz : der die Geschäftsführung |\nder ‚Gastwirtschaft übernahm, I 1 war berechtigt, alle\n\nu mit dem Gaststättenbetrieb zusammenhängenden Geschäfte\n\n. im Namen des Angeklagten vorzunehmen. Dieser blieb aber\n\n_ nach aussen verantwortlicher Inhaber: Von Reingewinn\nsollte, auf Grund der von Knak vorzunehmenden Gewinn-\n\nverteilung, dieser 60 % und der Angeklägte 40 % er= |\nhalten. ‘Weiter verpflichtete sich KK ] gegenüber dem\n„Angeklagten, die Aufgelder (Bierzuschläge) an die u\nBrauerei zu zahlen: Diese wurden auf den. Gewinnanteil\ndes Beschwerdeführers verrechnet: ‚Nach der Übernahme“ Eu\nder Geschäftsführung durch ıB stieg | der Bierumsatz er-\n\nheblich. u\n\nInzwischen traten alte Gläubiger des Angeklagten\nauch an Fggp heran. Auf dessen Veranlassung erklärte\nsich die Brauerei im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer dazu bereit, aus den Aufgeldern auch diese Alt--\n\nSeitdem steht er. mit der dortigen Klogterbrauerei\n\nsläubiger zu befriedigen, was ab August 1952 in der\n' Reihenfolge ihrer Meldung geschah. Bevor die Brauerei.\neinen Betrag an einen Gläubiger auszahlte, ließ sie\nsich jeweils von dem Angeklagten das Bestehen‘der\nVerbindlichkeit bestätigen und sein ‚Einverständnis\nzul Auszahlung geben. Ausserden zahlte die Brauerei\nu auch laufend Barbeträge an den Angeklagten. selbst.\nDie Verrechnung der eingehenden Aufgelder mit den an\nie Gläubiger, und’.den Beschwerdeführer erfolgten. Zah-\n..» Tüng n geschah über das alte, bei der Brauerei ge=\n> Zühlrte‘ \"Darlehenskonto des. Angeklagten. Dieses Konto\nyear. bis. Ende 1952 regelmässig erheblich überzogen.\nig im Mai 1953 wies es ein Guthaben zugunsten\neschwerdeführers aus, Ab Dezember 1953 bis ZUM -\nu März 1954 war es wieder um rund 1.000 .DM überzogen.\nSoweit. es ‚überzogen war, berechnete die Brauerei Zinsen.\n\nin \"Nachdem es zwischen dem Angeklagten und Pe\n;Meinungsverschiedenhei.ten wegen der Höhe des Gewinns\ngekommen war, wollte der Angeklagte gegen. ie] Klage\nerheben. Im Zusammenhang mit einem dieserhalb eingereichten Armenrechtsgesuch versicherte er im Frühjahr\n1953, an. Eides Statt, er habe z.2t. keine eigenen Einnahmen, und werde, von seinen Geschwistern unterhalten. _\n\nSonstiges Vermögen besitze er nicht. Diese Versicherung\n\n... gab er nach einer Beratung über seine Vermögensver- _\n\n hältnisse mit Rechtsanwalt mm - dem jetzigen.\n\nu Verteidiger - ab. Da mit Rücksicht auf die Aufgelder\n. erhebliche Zweifel. an der Richtigkeit dieser eides=.\n sta&tlichen Versicherung. entstanden, leitete die Staats-\n. anwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Be-\n\nschwerdeführer ein. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 26. Januar 1954 erklärte er u.d.: \"Bis\nauf die benannten Bieraufschläge erhalte ich keinerlei\n\nGelder mehr von x. Dieser Zustand besteht seit März\n1953. Ich lebe seit dieser Zeit nur von Darlehen meiner\nAngehörigen und von den Darlehen der Klosterbrauerei Hg\nMit den Darlehen der Brauerei und den Zuwendungen seitens\nmeiner Verwandten verfüge ich monatlich über etwa\n180.- bis 200.- DM. Ausser diesen Einnahmen habe ich\nkeine weiteren ı Einküinfte.\".. .\n\nim. Herbst, 1953 verlangte das Finanzamt von ‚dem\nAngeklagten wegen einer Steuerschuld von 5. 508, 83 DM\ndie Vorlegung, eines Vermögensverzeichnisses und die .\n\nAbleistung des Offenbarungseides. Am 1: März 1954 er-\n| klärte er, nach Vorladung, vor dem Autsgericht: u: as:\n\nharen Tch. habe 2. .2t. kein Einkommen, lebe von\n„privaten. Darlehen der Kloaterbrauerei in 2 Eu.\n\nEr leistete denn; nach Abgabe weiterer Erklärungen,\nden Bid dahin, dass. er ‚die von ihm verlangten Angaben\n| »stem Wissen und ewissen richtig v\n\n| uf. Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\nwegen fahrlässigen. Falscheides ZU. drei Monaten Gefängnis\n‚verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. | ae\n\nDie: Strafkanmer kam zu dem Ergebnis, dass die be-\n\nsehworene Aussage des Beschwerdeführers, er- habe kein\n\nEinkommen, objektiv falsch sei, denn die von Kap aveeführten Aufgelder seien als. Einkommen des Angeklagten\nanzusehen ,‚Ein& vorsätzliche Bideszuwiderhandlung hat\ndas Landgericht verneint, da nicht sicher festgestellt\nwerden könne, dass er die Zahlungen des I die\n\nBrauerei als sein Einkommen angesehen habe. Er habe jedoch\nfahrlässig gehandelt, denn er sei durch das erwähnte\nErmittlungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass\n\ndie Aufgelder möglicherweise äls sein Einkommen gelten\n„konnten; auf diese Aufgelder hätte der Beschwerdeführer\nbei Veistung des Offenbarungseides hinweisen müssen.\n\n- Ge en. dieses Urteil richtet: sich die Revision u\ndes Angeklagten, mit der ‚Verletzung der Aufklärungspflicht und, des sachlic) | Strafrechts gerügt, wird. |\nDas. Rechtemittel hat Erfolg. 2.\n\nr ie Verfahrensbeschwerde kann allerdings nicht\näurchgreifen. Direktor Dr. BD ist vom. Landgericht vernommen worden. Die Revision kann nicht rügen, dass diese\n\nVernehmung nicht ausführlich genug erfolgt sei. Das\n\n. Revisionsgericht vermag nicht nachzuprüfen, ob die von\n\n... der Verteidigung vermissten Fragen nicht doch, wenn auch\nmöglicherweise vergeblich, 'an den Zeugen gestellt worden\nind. Im: übrigen hätten der Verteidiger oder der Ange-\n\"klagte selbst Fragen stellen können.\n\n“\n\n2. Ferner bezweifelt die Revision zu Unrecht, dass\ndie Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zur Zeit\n\nkein Einkommen unter den Eid gefallen sei. Angaben zur\nPerson - etwa im Sinne des § 360. Nr 8 StGB - werden aller-\n\"dings von. Offenbarungseid nicht erfaßt (RG HRR Ka\n\nNr 447; BGH 4 StR 59/55 v 31. März 1955, 8 3, 4):\n\n5 solche bloßen Personalien - Angaben hat. es sich | eäzeh\nhier nicht gehandelt,\n\n53. Auch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides- setzt eine objektiv falsche Aussage voraus. Daß\ndie vom Angeklagten beschworenen Angaben falsch waren,\nist durch die Darlegung des Tatrichters jedoch bislang\nnicht einwandfrei nachgewiesen.\n\n‚Es lässt sich zwar gegen die Auffassung des Landgerichts rechtlich nichts einwenden, dass die vereinbarungsgemäß | von x für Rechnung und im Interesse\ndes Angeklagten zu zahlenden Bierzuschläge als Vorauszahlungen auf den Anteil am Reingewinn Zur Zeit der\nEidesleistung. Einkünfte des Beschwerdeführers aus. seinem\nGaststättenbetrieb darstellten. Daß der Angeklagte, über:\nschuldet, sein Konto um etwa 1.000 DM. überzogen war\nund er Darlehen von der Brauerei in \"Anspruch nehmen\nmusste, ist dabei zum äusseren Tatbestand des § 163\nAbs i StCB ebensowenig von Bedeutung wie. der Umstand,\ndass er die Aufgelder nicht bar in die‘ Hand bekan und\ndass es sich möglicherweise nichtum zugeflossene Einnahmen is 5. des Einkommensteuerrechts gehandelt haben\nmochte (vgl dazus Blümich-Felk, EStG, T» Aufl Ss 672).\nNicht einmal eine Pfändung oder Abtretung der gegen\nx@ bestehenden Forderung hätte an der Eigenschaft\nder Aufschlagszahlungen als Einkünfte des Angeklagten\netwas geändert. Dies beachtet die Revision nicht; Es\nkommt daher in diesem Zusammenhang auf eine etwaige Ab-\n\n tretung an die Brauerei. nicht an, die übrigens dgs Land-\n\ngericht rechtlich unangreifbar verneint hats\n\nEine abschliessende rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte falsch geschworen hat; ist indes\ndem Revisionsgericht nicht möglich, Die Strafkammer hat\nausser acht gelassen, dass die einleitende Erklärung des\n\nAngeklagten, er habe z.Zt. kein Einkommen, nicht für\n\nsich allein gewürdigt werden durfte. Es hätte der Dar-\n'legung bedurft, welche Angaben insgesamt vom Beschwerdeführer in der fraglichen Beziehung bei der Leistung des\n\nOffenbarungseides und im Zusammenhang damit erfordert\n\nund gemacht worden sind. Das Urteil erwähnt nur die - bereits wiedergegebenen - anfänglichen Äusserungen sowie\nFragen und \"Antworten aus einer Anlage zur Niederschrift;\nob der Angeklagte ausserdem ein Vermögensverzeichnis 'abgegeben und beschworen hat, ist nicht festgestellt.\n\n+36 ist zwar den Zusammenhang der Urteilsfeststellungen\n\na zu entnehmen, dass ) auch zur Zeit der Leistung des\n\nOffenbarungseides die Bierzuschläge weiter an die Brauerei\nentrichtete, Es lässt sich jedoch einstweilen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer, in Ergänzung der\nerwähnten einleitenden, Angaben, weitere Erklärungen abgegeben hat, welche - in ihrer Gesamtheit betrachtet -\nseine Aussage nicht als falsch erscheinen lassen könnten.\nHierzu bedar? es weiterer tatsächlicher Brörterungen\ndurch die Strafkanmer.\n\n‘4. Auch. zur inneren Tatseite ergeben sich rechtliche\nBedenken: Das ‚Landgericht legt‘ nicht im Einzelnen dar,\nvon - 'wem und in welcher Weise der Beschwerdeführer im\nRalinen des. ‚£rüheren ‚Ermittlungsverfahrens darauf hingewiesen worden. ist, dass die Aufgelder möglicherweise\nals sein Einkommen zu gelten hätten. Welches Ergebnis\n_ jenes Verfahren ‚gehabt hat, insbesondere in welchem\nStadium es sich zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides befand, teilt die Strafkammer nicht mit. Es\nbleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte auch\n\nhinsichtlich der von ihm im Offenbarungseidstermin zu\nmachenden Angaben erneut von Rechtsanwalt DD veraten worden war. Warum der Beschwerdeführer die anlässlich der früheren verantwortlichen Vernehmung von ihm\ngenannten Aufgelder im Offenbarungseidstermin nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist bisher nicht ausreichend\nklargsstellt. Ferner hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt; ob der Beschwerdeführer angesichts\nder zahlreichen, ihm am 1. März 1954 vorgelegten Fragen\n\n- (Anl Nr 1 bis 9) nicht des Glaubens sein konnte, durch\n\n'. deren Beantwortung seine Offenbarungspflicht erfüllt.\n\nzu haben, bzw. daß es nunmehr Sache des Richters oder des\nVertreters des Finanzamts sei, ‚gegebenenfalls \"weitere Fragen zu stellen. Auch scheint nach der Sachlage nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer der Meinung war,\ndas Finanzamt sei - etwa durch frühere Steuererkiärungen _\nbereits über die wirtschaftlichen Beziehungen des Angeklagten zu Xp und der Brauerei im wesentlichen unterrichtet. Ob nicht der Inhalt der sehr ins Einzelne gehenden, anscheinend vom Vollstreckungsgläubiger formulierten\n\nFragen. det Anlage hierfür sprechen könnte, hat die Straf-\n\nkammer Nicht erörtert, ebensowenig den auf derselben\nLinie liegenden Umstand, daß der Angeklagte das Finanz-.\namt zunächst darauf hingewiesen hatte, die Brauerei habe\ndie Abwicklung seiner Schulden übernommen (8 5 u.\n\nJedenfalls ist bisher nicht einwandfrei nachgewiesen,\n\ndass der Angeklagte hinsichtlich der Richtigkeit und\n\nVollständigkeit der von ihm verlangten Ängaben (§ 807\n‘Abs 2 ZPO nF; BGH NIW 1955, 1236 Nr 14) Zweifel hatte;\nvgl BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955 /T7 KLs 17/54\nStA Dortmund, BGH NIW 1955, 638, 639 a.E. Die zusätzliche Begründung des Landgerichts, dass die Abtragung\n\nEEE en\n\npe En et\n\n-9-\n\nder Schulden des Angeklagten ersichtlich nur aus seinen\nEinnahmen erfolgen konnte, ist zwar rechtlich unangreifbar. Eine Brauerei ist kein Bankinstitut. Diese Erwägung\nist jedoch bei der besonderen Lage des Falles für sich\nallein nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit\nzu tragen. Es erscheint fraglich, ob. der dem Betrieb\nnicht gewachsene Angeklagte solche betriebswirtschaftlichen Betrachtungen hätte anstellen können und müssen.\n\n5. Das Urteil k kann daher keinen Bestand haben. Die\nHinzuziehung eines Wirtschaftssachverständigen dürfte\n\nsich unter Unständen empfehlen. Die Urteilsaufhebung\n\ngibt dem Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob der offenbar gutwillige, aber kranke: und auch sonst vom Schicksal\nschwer heimgesuchte Angeklagte hinsichtlich der an seine\n\nSorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen richt mit\n\nanderem Maß zu messen ist als ein Offenbarungseiäs-\n\nschuläner üblicher Prägung.\n\nDr. Hengsberger Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-12/4-str-287-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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