{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-11_4_StR_296_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-11","aktenzeichen":"4 StR 296/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 029\n\nIm Namen dä es Volkes\nIn der Strafsache\n\n4 StR 296/55\n\ngegen\n\nden Gärtner Otto Paul WED zu: u:\ngeborän anD :915 in uw Folien,\n\nwegen Unducht mit Riniem. 0009\n\n.\n\nstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nat der 1. Her\nember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSitzung vom\n\nräsident Güde -\n‚Vorsitzender, _\nrichter Dr. Peetz\n.. „ Bündesrichter Hoepner\n\n. Bundesrichter Dr. Hengsberger . .\n Bundesrichter.Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\n= 448 Vertreter\nstizangestellter @\n\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil -\ndes Landgerichts in Essen vom 11. März 1955.\n0 wird mit der Massgabe verworfen, dass die\n=... Verurteilung des Angeklagten aus 8.175 Aa\n\".Nr'3. StGB entfällt und die Untersuchungshaft in vollem Umfange angerechnet wird.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u \\\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist: wegen zweier vollendeter und zweier‘\nversuchter Sittlichkeitsverbrechen an Jugendlichen durch\ndie Jugendschutzkammer zu einer Gesamtstrafe von einem\ndahr. und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision.\n\n. rügt die Verletzung des. Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. ! Bu\n\nı. Sie sieht. eine. Verletzung: der Aufklärungspflicht\ndarin, dass, der Tatrichter zur. Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 8 bis 11. Jahre alten Belastungs-\n\nzeugen keinen. Jugenäpsychologen als Gutachter beigezogen\nhat. Die Rüge ist: unbegründet. wie der Bundesgerichtshof\nwiederholt ausgesprochen hat, ‚bedar es zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel selbst dann\n: nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der.\n‚Zeuge im‘ Kindes-. oder Jugendalter steht und das Opfer eines\nan. ihm, begangenen Sittlichkeitsverbrechens. ist. Nur wenn\nein. Kindlicher oder ‚jugendlicher: Zeuge besondere. aus dem.\n\"Erscheinungshilä des. Jugendalters ‚hervorstechende- Züge\n- und: Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht . |\nvi a assung. zur. Anhörung eines. Sachverständigen bestehen\n\" (BEHSt 2,5: 163 /1657; 35.27. 2287 und 52. /847;:.1 StR\n195/455 von 5. Juli:.1955,.: 8,,16,. zur. Veröffentlichung |\nbestimmt). ‚Solche: besondere Umstände, ‚die ‘die. Anhörung\n> ‚eines als Jugendpsychologen | ‚erfahrenen Sachverständigen.\nerfordern; ‘sind nach. dem. Urteil nicht. hervorgetreten. . _\n- Die Beweiswürdigung, darunter die eingehende Erörterung\nu . der Glaubwürdigkeit des Zeugen io % und die Würdigung\nu der Aussagen des Zeugen BD lassen erkennen, dass\n‚sich das Gericht bei der Bewertung der Aussagen dieser .\n\nwre\n\n‚hat hierbei nicht gegen einen Erfahrungssatz verstossen\n\nvB und einen ähnlichen Vorfall mit dem Zeugen >\n\nera ment\n\nfremd. Zudem hat sich der Angeklagte bei seiner die Angaben\n\n‚verwickelt Beust 3 27 129.\n\nkeinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nworden ist, im Sommer 1953 dem!zur Tatzeit 9- jährigen\n\ndurch .das Hosenbein an den Geschlechtsteil und spiel-\n.. te daran herun,. Etwa um die gleiche Zeit langte er\nin drei Fällen in die Hosentasche des damals. 8- jährigen. =\n‚Zeugen rc und. griff auf diese Weise an den Geschiechts- R\n\ndas Hosenbein den nackten Geschlechtsteil des Jungen.\nDas Landgericht hat. darin eine.grobe Verletzung des allgemeinen, Scham- und Sittlichkeitsgefühls gesehen, Die u\n\"nicht ausdrücklich getroffene Feststellung, dass es\n© sich. um eine Verletzung: ‚des Scham- und Sittlichkeits-E gefühls in geschlechtlicher Hinsicht handelte, ist bei\nder Art der geschilderten Handlungen unzweifelhaft,\n\nnicht angenommen werden, dass, zumal Jugendliche: be-\n\nZeugen und wohl auch der Zeugen Te und HB :cr\nSchwierigkeiten bewusst gewesen ist, die bei der Beurtei-\n\njung jugendlicher Personen gegeben sind. Der Tatrichter\n\n(BGHSt 7, 82); er hat zutreffend die Tatsachen verwertet,\ndass der Angeklagte selbst einen Vorfall mit dem Zeugen\n\nzugegeben hat, Die. Taten sind somit nicht persönlichkeits-\n\nder Jugendlichen bestreitenden Einlassung in Widersprüche\n\n11. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls im Wesentlichen =;\ngriff der Angeklagte in beiden Fällen, in denen er wegen\nvollendeten, jeweils im Fortsetzungszusammenhang be-\n\ngonnenen Verbrechen nach § 176 Ziff 3 StGB verurteilt\n\nZeugen vo: zur Erregung seiner eigenen Geschlechtslust. | 8\n\nteil des Zeugen. In eiriem weiteren Falle fasste er ‚durch ”\n\ninsbesonders kann entgegen’ der Auffassung der Revision\n\ntroffen wurden (BGHSt 1, 80), nur auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten vorlagen, die lediglich den\nUnrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGH NJW 1954,\n120 Nr 27; BGHSt 2, 163 /1677; R6St 67, 170). Dem stehen die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen der\nJugenäschutzkammer nicht entgegen, es sei in allen Fällen bei einer mehr äusseren und oberflächlichen Berührung, der kindlichen Körper geblieben. Damit, wollte\nffensichtlich nicht den unzüchtigen Charakverneinen, sondern nur zum Ausdruck\nbringen, da Unzuchtshandlungen eine geringere\nSchwere auf ne Dass der Angeklagte dabei. zur Erregung\n‚oder Befriedigung seiner. eigenen Geschlechtslust handel-\nı Falle. I 9 ] ausdrücklich festgestellt, im\nBaus den. zusammenfassenden rechtlichen Erör-\n. ngen zu .entnehmen.. In der Verwertung eines auch vom\n. 2 Sachverständigen bestätigten Erfahrungssatzes dass. trotz _\n„Erlöschens der Potenz die Geschlechtsgier noch: vorhanden. |\nsein könne, lässt sich kein Rechtsverstoss erkennen, Damit.\n istt die Verurteilung wegen Vornahme unzüchtiger Band-Tungen (8 176 Ziff 3 1. Alternative StGB) geröchtfertigt.\nFalle. ) ist‘ noch, ausgeführt, \"dass dem. Zeugen die .\n. \"Manipulationen\". des Angeklagten unangenehm waren, ‚dass Be\n. ihn. aber die, Verlockung. mit den vom ‚Angeklagten: bereitgestellten. Spielsachen sich beschäftigen Zu ‚können, Bu\nimmer wieder. zu dem Angeklagten trieb, ‚Eine ausreichende. w\nFeststellung, dass der Angeklagte etwa durch Versprechungen.\n auf:den Willen des Kindes eihwirkte, um es zur Duldung .\nünzüchtiger- ‚Handlungen zu bestimmen (RG JW 1936, 260\nNr 26; RGSt 135: 246), und dass er sich dieser Verleitung\nbewußt: war, lässt sich daraus nicht entnehmen. Hinsicht- Bu\nlich des Zeugen | ergibt die Darstellung keinen An-: a u\n| haltspunkt für ein Verleiten des Minderjährigen, insbe- .\n\ndas Gericht\n‚ter der Hand\n\nsonders lässt sich nicht ausschliessen, dass er sich\ndem Angeklagten ohne weiteres preisgab (R6St 70, 199).\nHierdurch wird jedoch die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Ziff 3. StGB nicht berührt, da\nbereits die erste Alternative dieses Tatbestandes erfüllt ist.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusanmenhangs hat\n‘das Gericht in beiden Fällen damit ‚begründet, dass |\nder Angeklagte bei der gleichartigen, in örtlichem\n\nund zeitlichen Zusammenhang stehenden Verletzung des\ngleichen Rechtsgutes aus \"derselben Willenssituation\nheraus!\" handelte: Diese unklare Ausdrucksweise lässt\nnicht erkeiinen, ob der Angeklagte von vornherein darauf\nausging, einen bestimmten Gesamterfolg durch zeitlich\ngetrennte Einzelhandlungen herbeizuführen, zumal Straftaten gegen die Sittlichkeit regelmässig weniger vor=\nausschauenden Erwägungen als plötzlichen ‚Regungen des\n Geschlechtstriebs. ‚entspringen (BEHSt 2,..163. LIT).\nLediglich das Vorlieg en eines inneren Hangs würde\n\naber ‚Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht\n‚genügen (ROSt. 15, 209). Im Gegensatz zu dem in BEHSt\n2, 163. 1617 entschiedenen Fall, in dem Handlungen von °.\nseiihe erem Ausmass zu beurteilen waren, gibt das. Ur- -\nhtgegen der: ‚Auffassung der Revision keinen An- =\ntspunkt dafür, dass die Jugendschutzkammer erst.\n\ndurch” die Annahme. eines Fortsetzungszusamne nhangs zur\n\n Bejahung des unztichtigen Charakters der einzelnen Ver-\n' Zehlungen des Angeklagten gekommen ist. Sie hat dies\nvielmehr aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von\n‚Fällen - mit insgesamt vier Jungen - sich ereignete,\n“ für jede Einzelhandlung gefolgert und nicht etwa mur\ninfolge einer - fehlerhaften - Annahme eines Gesamt-\n\nmn\n\nvorsatzes mehrere für sich allein unverfängliche Einzel-\n\nhandlungen in ihrer Gesamtheit als unzüchtig betrachtet.\n\nAus diesem Grunde ist der Angeklagte dureh die Annahne\ndes Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.\n\nDie Verurteilung wegen zweier - vollendeter und\nzweier versuchter Verbrechen. nach ‘z 176 Ziff 3 StGB lässt\ndaher im. Ergebhis keinen Rechtöfehler erkennen. Dem\n\nUrteilszusammenhang 1ä8t sich zur Genüge ‚entnehmen, '\n\"dass: der ‚Angeklagte zur Erregung oder zur Befriedigung\n\nseiner Gebchlechtslust handelte. Die bisherigen Feststellungen legen es sogar nahe, dass der ‚Angeklagte\n\n\\ auch in den Fällen, in. denen er nur wegen Versuchs verurteilt ist, das Delikt vollendete, = er griff dem\n‚einen Jungen in einer flüchtigen Berührung durch den\n\nHosenschlitz an den Geschlechtsteil,; dem ‚anderen\nJungen ‚strich er mit:der Hand über der Hose in der.\n\n==: Nähe .des. Geschlechtsteils - und. dass, die weiteren von\n\"st Am beabsichtigten Handlungen nur eine Fortsetzung\n\n‘der! völlendeten, ‚allerdings noch nicht beendeten Tat\n\n- bilden soltten:’ Der Angeklagte, ist jedoch durch die\n\n. ‚Annahtiie. lediglich einer versuchten Begehung nicht, |\n\nen u , ®\n\nBr \" Dagegen“ ist are Verurteilung wegen eines jeweils,\n\ntateinheitlich begangerien vollendeten oder versuchten.\n\n_ Verbrechens nach 8.175 a Ziff 3. StGB. nicht gerechtfertigt. Eine: Verführung im Sinne dieser Bestimmung\n\"setzt voraus, däss der Volljährige irgend wie auf den\n. Willen 'des Minderjährigen einwirkt, um diesen zu Un=\n\" zuchtshandlungen, die er an sich nicht will, geneigt\n\n“ zu machen, und dass er zu diesem Zweck die geschlecht-\n\"liche Unerfahrenheit: oder geringere Widerstandskraft\n\nei raid m lei ne ar\n\nausnutzt (RGSt 70, 199; 71, 48; 4 StR 187/55 vom 23. Juni\n1955). Dabei ist zu beachten, dass eine wiederholte Verführung zwar möglich ist, es aber einer besonders eingehend&ti Prüfung bedarf, ob nicht nur bei der ersten\n. Einzeltat, sondern auch bei jeder folgenden das Merkmal\nder’ Verführung noch gegeben ist (Rest 71, 1115 RG HRR\n40, Nr 185; RG DR 1943,0363 Nr 6). Das Gericht hat hierzu in. objektiver Hinsicht lediglich. bei der Darstellung\nder Unzuchtshandlungen mit dem Zeugen > gewisse,\nallerdings unzureichende Feststellungen getroffen. Für\ndie subjektive Seite kann dem Urteil nichts entnommen\nwerden, Dieses- lässt ferner jedes Eingehen darauf vermissen, ob die Minderjährigen in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen\nbei sich oder ‚dem Angeklagten bewusst hervorriefen oder\n\"in den Fällen des Versuchs erwecken sollten, ob sie also\n. ihrerseits” = wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld - den äusseren und inneren Tatbestand des\n§ 475 StGB verwirklichten oder verwirklichen. sollten .\n© (BEHSt. 2; 205 BGH 1 StR 693/54 vom 12. Juli 1955; RGSt\nTh, m). Die Ausführungen über. die fehlenden geschlecht-\n„lichen Erfahrungen und Kenntnisse des Zeugen vB\n\" sprechen eher für die gegenteilige Annahme. Ausserdem\nhat die Jugenäschutzkammer nicht beachtet, dass auf\nErregung. oder. Befriedigung des Geschlechtstriebes geu richtete. Handlungen von einer gewissen Stärke und\nDauer vorliegen. müssen. (BGUSt 1, .293). Die Verurteilung\n\"wegen der. zwei vollendeten und zwei versuchten tatein-\n -heitlich: ‚begangenen Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB\nist daher nicht‘ gerechtfertigt. Nach Sachlage erscheint\nes ausgeschlossen, dass hierzu noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können. Daher war\nder Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Verurteilung\n\nwegen zweier vollendeter und zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Nr 3 StGB zu berichtigen.\n\nDer Strafausspruch wird hiervon nicht beeinflusst.\nDie Strafe ist der strengeren Bestimmung des § 176\nNr 3 StGB entnommen. Da die Jugendschutzkammer die\nMindeststrafe - bei dem vollendeten. Verbrechen trotz\nVorliegens mehrerer Einzelhanälungen = nur gering- on\nfügig überschritten hat, ist davon auszugehen, dass |\ndie. Annahne der tateinheitlichen Verletzung des § 175\nu Ar 3, StGB die Styafzumessung nicht beeinflusst hat.\n\nPETER RWER\n\nrn\n\nDagegen. hat der. Tatrichter keine Betugin zur\nAnrechnung der Untersuchungshaft nach $. 60 StGB übersehen (BEHSt 3, 35327/3307). In Übereinstimmung. mit\n‚dem Vortrag des Oberbundesanwalts konnte die Anrech-\n\nnung in entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch,\ndas ‚Bewieionngericht vorgenommen. werden.\n\n, u, einer . Bembssigung der Gevlihren nach s 473 Abs\n1 Satz 2; Brr0| ‚besteht kein Anlass... u\nFREIE on \"Hoepner :\nnn ‚ Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-11/4-str-296-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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