{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-10_4_StR_635_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"4 StR 635/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 635/54 2242 074 97\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausangestellte kiaria Rosa Theresia iR aus Like\ngeboren am EEE 1929 in Zei, ’0S.,\n\nwegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage\n\nhat der 4. Strefsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang -Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt SEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 28. Oktober 1954,\nsoweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den\n\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist:\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte WER prachte am 26. Mai 1953 ein uneheliches Kind - Bärbel - zur Welt. Als Erzeuger geb sie den\nNitangeklagten FW an. In dem Unterhaltsrechtsstreit\ngegen diesen bekundete die Beschwerdeführerin am 10. November 1953 als Zeugin uneidlich, während der Impfängniszeit\n(28. Juli bis 26. November 1952) habe sie mit anderen\nMännern nichtszu tun gehabt, vor allem nicht mit Günther\nKeE. ie dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen ist, hielt die Angeklagte bei ihrer weiteren\nVernehmung vom 19. Februar 1954 ihre frühere Aussage aufrecht, obwohl Kb in diesem Termin bekundete, er habe\n\neinmal im Mai 1952 mit ihr geschlechtlich verkehrt. Schliesslich\n\nsagte sie auch im Termin vom 5. kärz 1954 aus, sie habe mit\nKA niemals Geschlechtsverkehr gehabt.\n\nDiese uneidlichen Aussagen über ihr Verhältnis zu\nGünther KR waren bewusst falsch. Dieser hat vielmehr\nnoch zwei weitere Male mit der 3eschwerdeführerin, davon\neinmal innerhalb der Empfängniszeit, Verkehr gehabt.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen uneidlicher\nFalschaussage, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Lardgericht\nabgelehnt:\n\nDie Revision der Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat nur zur Strafaussetzung Erfolg.\n\nI. 1) Die Strafkammer hat der Aussage der mit ihren Bekundungen ständig wechselnden Frau Fi@B keine entschei-\n\ndende Bedeutung beigemessen (§ 261 StPO). Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht diese Bekundung\n\nun hr LE LT It Lu\nED TE eu\"\n\nnn ee\n\n-3_\n\nund die des Günther Ki ausdrücklich gegeneinander abgewogen. Soweit die Verteidigung geltend macht, das zutagegetretene \"WHilieu\" sei vom Landgericht nicht genügend gewirdigt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die\ntatrichterliche 3eweiswürdisung.\n\n2) Die Revision äussert Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Staatsanwalt nach Unterbrechung der Eauptverhandlung durchgeführten Vernehmung des Günther Keim. Ein\nVerfahrensmangel ist hier nicht ersichtlich. Zudem ist nicht\nerkennbar, inwiefern das Urteil auf diesem angeblichen Verstoss beruhen sollte (§ 337 Abs 2 StPO). Die Niederschrift\nüber diese Verneilmung hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 dem Gericht überreicht. In\ndiesem Termin wurde die Vernehmung des Zeugen Ki fortgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 28, Oktober 1954 wurde\ner vereidigt. Der Verteidiger bringt selbst vor, dass Günther\nKA diese Aussage in seiner erneuten Vernehmung bestätigt\nund dann auch beschworen hat. In Wirklichkeit wendet sich\ndie Revision also dagegen, dass der Staatsanwalt pflichtgemäss zur Sachaufklärung wesentlich beigetragen und dass\ndies zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat.\n\n3) Auch eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO ist nicht\nersichtlich. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass\nein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Aussage\nnicht die erforderliche Unbefangenheit gegenüber dem „angeklagten und dem Gericht besitzen mag (3GESt 1, 360, 363).\nGünther Klmm hat zwar nach der Annahme der Strafkammer\nbei seiner Vernehmung vom 19. Februar 1954 insofern gegen\nden § 153 StGB verstossen, als er wahrheitswidrig angab,\nnur einmal, im Hai 1952, mit der Beschwerdeführerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch der Tat, die den Gegenstand der\n\n= —\n\n4\n\n-L-\n\nUntersuchung gegen die Angeklagte bildete, der Beteiligung\nan ihr oder der Begünstigung verdächtig gewesen sein sollte.\nGünther KW hat, wie die Strafkammer ersichtlich erwogen hat, von vornherein gegen die Angeklagte ausgesagt,\nsich also nicht in derselben Richtung wie sie betätigt\n(BGHSt 4, 255, 256). Für die ännahme einer Beihilfe des\nZeugen Kb zu einem versuchten Prozessbetrug der Angeklagten bestand demgemäss kein Anhalt. Den Verdacht einer\nBegünstigung des Mitangeklagter FW hat das Landgericht\nrechtlich unangreifbar verneint. Der Umstand allein, dass\nsich die Tat des Günther Keime in dem allgemeinen Rahmen\ndes gleichen geschichtlichen Vorgangs abspielte, in dem\nauch die Tat der Angeklagten lag, war entgegen der Anrahme\nder Revision ohne Bedeutung (RGSt 57, 186, 187; 59, 166,\n167). - Die Strafkammer würde vielmehr gerade dann das Gesetz verletzt haben, wenn sie Günther Ki nicht beeidigt\nhätte.\n\nII. 1) Die Strafkammer hat der Aussage des Zeugen Ki,\nder sich selbst eines Vergehens gegen § 155 SteB bezichtigt\nhatte, Glauben geschenkt. Dies lag im Rahmen der freien,\ntatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der Revision behauptete Verletzung der \"logischen Denkgesetze\" ist nicht\nerkennbar.\n\nAuch im übrigen ergibt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin.\n\n2) Dasselbe gilt von der Strafzumessung als solcher\n\na) Die Rechtswohltat des § 157 StGB kam für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (RGSt 43, 219 f). Das\nLandgericht hat rechtlich bedenkenfrei eine fortgesetzte\nHandlung der Angeklagten angenommen. Sie hatte nach der\nAnnahme des Landgerichts von vornherein den Vorsatz, in\ndem Unterhaltsprozess bei jeder sich bietenden Gelegenheit\n\n-5_-\n\nnur den Angeklagten FÜR als ürzeuger des Kindes zu bezeichnen und jeden Verkehr mit einem anderen Manne - während\nder Empfängniszeit und für das ganze Jahr 1952 - abzustreiten. Damit ist dargetan, dass die Beschwerdeführerin\nden erforderlichen bestimmten Gesamtvorsatz gehabt und\n\nnicht nur mit dem sogenannten Fortsetzungsvorsatz gehandelt\nhat.\n\nb) Das Landgericht erwähnt zwar den § 44 Abs 3 S 1 StGB\nnicht ausdrücklich. Seine Darlegungen lassen jedoch erkennen, dass es von der durch § 51 Abs 2 StGB gegebenen\nMöglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch gemacht hat.\n\n3) Dagegen ist die Begründung, mit der die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung bei der. Angeklagten\nabgelehnt hat, rechtlich bedenklich. Das Landgericht führt\nhierzu allgemein aus, gerade in Unterheltsprozessen hätten\ndie falschen Aussagen derart zugenommen, dass die Rechtsfindung erheblich erschwert und gefährdet werde. Die Üffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege, besonders bei\nUnterhaltsprozessen; denn bei Fehlentscheidungen durch\nFalschaussagen müssten in vielen Fällen die Nittel der,\nöffentlichen Fürsorge in Anspruch genommen werden. — Diese\nAusführungen sind einmal rechtlich zu beanstanden, soweit\nsie Gesichtspunkte verwenden, die den Gesetzgeber zur\nSchaffung des gesetzlichen Strafrahmens mit veranlasst\nhaben (BGH 4 StR 316/54 vom 7. Oktober 1954; 4 StR 525,54\nvom 2. Dezember 1954). Ferner lassen diese Darlegungen als\nmöglich erscheinen, dass die Strafkammer bei uneidlichen\nFalschaussagen in Unterhaltsprozessen eine Strafaussetzung\ngrundsätzlich und ohne Berücksichtigung der Umstände des\nEinzelfalls ablehnen will. Dies wäre rechtsirrig (BGHSt 6,\n298, 300). -\n\nDaher kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,\n\nKrumme Engels Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und ortsabwesend, Haager\nund daher an der Unterzeichnung\nverhindert. .\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/4-str-635-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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