{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-10_4_StR_616_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"4 StR 616/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RT TU re re\n\n2242 07€\nG:\n\nm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Alfred PD ir aus U, dort\n\n“geboren am MEERE 1903,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafsendat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. äingels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt FAME. in der Verhandlung.\nStastsanwalt SE» bei der Verkündung\n\\ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 15. September 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBI:\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Parteiverrate verurteilten\nAngeklagten hat keinen Erfolg.\n\n*\n\nI.\n\nDer Handelsvertreter Wim hatte im April 1949 Kupferplatten, die aus dem Messingwerk Ugms gestohlen worden waren\nund die er von dem Bergmann Heiiiie übernommen hatte, an\ndie Metallwarenfabrik Ste & Troiiiiip in Ummm verkauft;\ndabei hatte er angegeben, das Kupfer werde von der Firma\nLEEM-Kühlmaschinen-GmbH geliefert, und Schecks im Namen\ndieser Firma quittiert. Mit seiner Verteidigung beauftragte\ner den angeklagten Rechtsanwalt. Der Angeklagte trat in der\nHauptverhandlung vom 13. Dezember 1949 als Verteidiger VB\n\n- O5 auf und beantragte Freispruch, weil sein Auftraggeber\nvon dem Diebstahl des Kupfers keine Kenntnis gehabt habe.\nGegen das auf Strafe lautende Urtell legte der angeklaste\nRechtsanwalt Revision ein, jedoch entzog ihm We einige\nTage später das Mandat. Dieser wurde schliesslich durch Urteil vom 10. August 1950 rechtskräftig wegen Hehlerei in\nTateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu Gefängnis\nverurteilt. Mehrere Wiederaufnahmeanträge Wille; blieben\nerfolglos.\n\nIm Oktober 1950 erwirkte der Angeklagte namens der\nFirma St & voii gesen WEM einen Zehlungsbefehl\nwegen \"Rückerstattung der Forderung aus Kauf- und Lieferungsvertrag in Sachen Fi & Co. GmbH\"; auf den Widerspruch\nWe: führte er zur Begründung aus, das von WEM am 12. April\n1949 verkaufte und gelieferte, von der Firma Steiim : Tomi\nWEB an die Firma TIER & Co. GmbH weiterveräusserte Kupfer\n\nBr\n\nsei dort von der Polizei als gestohlen beschlagnahmt und der\nBeklagte WEB selbst sei im Zusammenhang mit dem Diebstahl\nwegen Hehlerei bestraft worden, Im Verhandlungstermin vom 30,\nOktober 1950 erkannte \"u gegenüber der durch den Angeklagten\nvertretenen Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 1215,50 DM\nan und liess insoweit Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen.\nWegen dieser Tätigkeit für die Firma Ste & Tome ist\nAnklage gegen den Beschwerdeführer nicht erhoben worden. Dengemäss wird dem angefochtenen Urteil nur sein weiteres Tätigwerden für diese Firma zugrunde gelegt.\n\nAm 1, Dezember 1952 schrieb der Angeklagte an We,\ndass er beauftragt sei, nunmehr den der Firma Stilb & Pag\nEB äurch Verkauf der gestohlenen Kupferplatten zugefügten weiteren Schaden geltend zu machen. Seine Mandantin habe\nTeile des Kupfers an die Firma Sch weiterverkauft, die\nim Zuge des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden seien.\nDie Firma Str: Pod habe den der Firma Schp insoweit entstandenen Schaden ersetzen müssen, und für diesen\nSchaden müsse Wim geradestehen. Da WEM sich zu der Forderum\nnicht erklärte, erwirkte der Angeklagte namens der Firma 5\n& Po gegen inn einen Zahlungsbefehl über 2278,50 DM nebst\nZinsen.\n\nNachdem WEM Widerspruch erhoben und die Unzuständigkeit\ndes Amtsgerichts gerügt hatte, führte der Angeklagte schriftsätzlich aus: W@ihabe für den am 28. April 1949 verkauften\ngelieferten, von der Firma Stm & Tomi mit Aufpreis\nan die Firma SchlllBweiterveräusserten Posten Kupfer 2278,50 DM\n: als Kaufpreis erhalten. Das Kupfer sei bei dem, Mcssingwerk\ngestohlen gewesen und der Beklagte WEB in dem Zusammenhang\nrechtskräftig wegen Hehlerei bestraft worden. Die Firma Schi:\ndie der Eigentümerin Wertersatz habe leisten müssen, habe\ndie Klägerin in Höhe des an diese gezahlten Kaufpreises in\nAnspruch genommen, der auch zurückgezahlt worden sei, Die K1äg®\n\n41\n\nkönne zweifellos auch den entgangenen Gewinn geltend machen,\nmit dem Klageantrag werde jedoch zunächst nur der an den\nBeklagten gezahlte Kaufpreis verlangt.\n\nWem bestritt in der Klagebeantwortung wom 23, April\n1953, am 28. April 1949 an die Klägerin Kupfer verkauft zu\nhaben; Verkäufer dieses Kupfers sei Hedi gewesen.\n\nDer Angeklagte erwiderte darauf, diese Behauptung sei\nunwahr, und machte Ausführungen darüber, wie es zum Verkauf\ndes Kupfers. gekommen sei; zum Beweise der Richtigkeit seines\nVorbringens bezog er sich auf das Zeugnis der Inhaber der\nKlägerin sowie auf die Strafakten gegen Wei.\n\nIm Einzelrichtertermin vom 26. Mai 1953 erklärte die\nEhefrau WW, sie verstehe es nicht, dass der Angeklagte\nnunmehr für die Firma Stil & Foo suftrete, nachdem er vorher ihren Mann verteidigt habe. Der Angeklagte erwiderte darauf, dass er seine Handlungsweise nicht kritisieren lasse und von ihr Belehrungen nicht entgegennehme, da\ner selbst wisse, was er zu tun habe.\n\nMit Schriftsätzen vom 8. Dezember 1955 und vom 19. Januar\n1954 beantragte der Angeklagte sodann noch, dem Verfahren\nFortgang zu geben. Nachdem er von dem Ermittlungsverfahren\nwegen Parteiverrats Kenntnis erlangt hatte, zeigte er am\n3. März 1954 an, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.\nWem wurde äurch Urteil vom 8. April 1954 nach Klageantrag\nzur Zahlung verurteilt.\n\nIl..\n\nDiesen Feststellungen des Landgerichts sind die Busseren\nTatbestandsmerkmale des Parteiverrats (§§ 356 Abs 1 StGB, 537\nAbs 1 Ir 2 RAnwO BZ) mit Sicherheit zu entnehmen.\n\nDEE set Er I un ne EEE me nn\n\nnn\n\n1,) Das Strafverfahren und der Zivilprozess gegen den Hangriff derselben Rechtssache umfasst die Gesamtheit der bei\neinem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen\nund Interessen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren\n\nverhandelt werden (EGH 29, 217 f; RG JW 1937, 2964 Nr 5;\n\nHRR 1938 Nr 1443; BGHSt 5, 304). Diese Voraussetzungen war\nhier gegeben. Beiden Verfanren lag derselbe Sachverhalt au\ngrunde, dass nämlich WEB im April 1949 Kupferplatten, die\nbei dem Messingwerk Ui gestohlen worden waren, an die Fin\nma St: vo verkussert und dabei zudem unwahre,\ndurch gefälschte Urkunden unterstützte Angaben gemacht hatte, Aus diesem einen Sachverhalt wurde sowohl der staatliche Strafanspruch als auch die zivilrechtliche Ersatzforde\nder betrogenen Abnehmerfirma hergeleitet; beide Ansprüche\n\nwaren Überdies durch die Vorschrift des § 825 Abs 2 BGB au\nrechtlich miteinander verknüpft: Ob der Gesichtspunkt des\nVerstosses gegen ein Strafgesetz zur Begründung der Ersatzforderung geltend gemacht wurde, ist dabei unerheblich.\n\n2.) Seine Interessen in dieser einen Rechtssache hatte\ndem Angeklagten durch die Erteilung des Verteidigungsauftrags in vollem Umfang anvertraut. Das Merkmal des Anvertrautseins wird schon durch die Mitteilung des Sachverhalts in Verbindung mit der Bitte um Rechtabeistand erfüllt (RGSt 49, 3435 62, 289, 291). Da dem Strafverfahren.\nund dem Zivilprozess derselbe Sachverhalt zugrunde lag,\nwurde dem Angeklagten somit bereits durch die Übertragung\nder Verteidigung auch die tatsächliche Grundlage für das\nbürgerlichrechtliche Interesse Wis in der Angelegenheit\nder Kupferverkäufe notwendig mit anvertraut, -— ohne das®\nes darauf ankam, ob er auch mit der Wahrnehmung dieses\nInteresses ausdrücklich beauftragt wurde.\n\ner\n\n4}\n\n-6 -\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde der Auftrag, die\nVerteidigung im Strafverfahren zu führen, schlechthin, d.h.\nohne ausdrückliche Beschränkung, erteilt. Die tatsächliche Behauptung der Revision, der Verteidigungsauftrag habe sich lediglich auf ein Bestreiten des inneren Hehlereitatbestandes\nerstreckt, ist demgegenüber neu und schon aus diesem Grunde\nunbeachtlich; sie ist aber auch unerheblich. Denn massgebend\nfür den Umfang der anvertrauten Interessen ist nicht der im\nEinzelfall geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsgrund,\nsondern der Inhalt des dem Anwalt durch die Auftragserteilung\nin Bezug auf die rechtliche Auswertung eines Tatsachenkomplexes\nentgegengebrachten Vertrauens (RGSt 60, 298, 300; RG DR 1939,\n714 Nr 9). Dieses Vertrauen aber ist gerade beim Bestreiten\ndes Verschuldens schon an sich umfassend, zumal sie, und ganz\nbesonders im Bereich der Beweisregel des § 259 StGB, regelmässig nur durch Heranziehung und Bewertung der äusseren Tatumstände beantwortet werden kann. Selbst bei vereinbarter Beschränkung\nder Verteidigung auf das Bestreiten der Kenntnis von der Herkunft des Kupfers wäre daher dem Angeklagten die Gesamtheit\nder bei dem Kupfergeschäft rechtlich in Betracht kommenden\nInteressen Weises anvertraut gewesen. Der von der Revision\nherangezogenen Entscheidung des Senats BGHSt 5, 301 liegt die\nhier garnicht in Betracht kommende Annahme' zugrunde, dass die\nZiele der mehreren Auftraggeber des Anwalts nicht gegeneinander\ngerichtet sind, diese dem Rechtsanwalt vielmehr die Wahrnehmung\nihres gemeinsamen Interesses anvertrauen.\n\nLi\n\nDiesem dem Angeklagten anvertrauten Gesamtinteresse\nWeises waren die in demselben Sachverhalt begründeten bürgerlichrechtlichen Interessen der Firma Stege : Posi\nvollkommen entgegengesetzt; das ergibt sich ohne weiteres\naus den im Zivilprozess verlesenen streitigen Anträgen. Debei\nist es ohne Belang, ob die Firma StR : \"oc ihre Ansprüche im Rahmen des Vertragsrechts hielt und nur mit vertrags-\n\nu\n\nrechtlichen Erwägungen begründete Denn einmal gehörten auch\ndie Kaufverträge über das Kupfer zu dem zugrunde liegenden\neinheitlichen Sachverhalt und sodann stand es beim Gericht,\nob es nur vertragserechtliche Folgerungen aus den ihm unterbreiteten Tatsachen zog. Im übrigen hat der Angeklagte sich\nnamens der Firma Stimm & Pac zur Bezründung ihrer\nKlageforderung aber sogar ausdrücklich auf die Verurteilung\nweis wegen Hehlerei berufen und die Strafakten als Beweismittel gegen ihn in den Prozess eingeführt.\n\n3,) Indem so der Angeklagte, der sich im Auftrage WEBs beruflich für dessen Unschuld eingesetzt hatte, nunmehr im Auftrageder Gegenseite von seiner Schuld ausging, tat er in besonders augenfälliger Weise eben das, was der Gesetzgeber durch\ndie Vorschrift der §§ 356 StGB, 57 Abs 1 Nr 2 RAnwO BZ verhindern will. Denn es liegt hier nicht nur die Gefahr des Vertrauensmissbrauchs auf der Hand, sondern es entsteht überdies\nder dem Ansehen des Anwaltsdiandes abträgliche Eindruck, als ob\nder Anwalt seine Rechtsauffassung jeweils jedem gewünschten\nInteresse anpasse. Welche Aussichten der klageabweisungsamtrag\nVB bot und ob ein anderer Prozessbevollmächtigter die\nInteressen der Firma StB & Foeiiiw in derselben Weise .\nhätte wahrnehmen können wie der Angeklagte, ist demgegenüber um\nerheblich, Das Gesetz will in jedem Falle verhüten, dass der\nRechtsanwalt verschiedenen Parteien, die in der gleichen Recht#-\nsache entgegengesetzten Zielen zustreben, nacheinander Beistand\ngewährt (EGH 28, 230). Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des\n\n§ 356 StGB liegt demgemäss-immer vor, wenn der Anwalt der einen\nPartei im Gegensatz zum Anliegen der anderen dient (vgl R6St\n45, 305, 307 £5 49, 3445 71, 253):\n\nDass das Mandat WWW: infolge der Entziehung bereits\nerloschen war, als der Angeklagte namens der Firma St & ?\n(EHE. 5e gen ihn vorging, ist ohne Belang. Denn die einmal\nbegründete Treupflicht besteht fort, solange sich noch Rechtsfolgen aus dem anvertrauten Sachverhalt ergeben können (R6St\n45, 307 £; 62, 294); von ihr vermag den Anwalt nicht einmal\n\ndas Einverständnis der erstvertretenen Partei zu befreien\n(EGH 29, 87; RGSt 71, 253; 72, 139 ?).\n\nIII:\n\nDie Schuld des Angeklagten ist ebenfalls bedenkenfrei\nnachgewiesen.\n\n1.) Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, erkannt, dass die von seinem früheren Mandanten WB mit der\nFirma Ste & Tom zetätigten Verkäufe gestohlenen\nKupfers Gegenstand sowohl des Strafverfahrens als auch der\nZivilprozesse waren. Er hat somit in dem neuen Auftrag der\nFirma Stine Po den alten Gegenstand des Strafverfehrens gegen Wim wiedererkannt und war sich daher der\nTatumstände bewusst, die die Identität der Rechtssache begründeten (vgl RGSt 60, 300).\n\nEr will diese Identität deshalb nicht erkannt haben,\nweil die Interessen der Parteien im Strafverfahren ganz andersartig seien als im Zivilprozess. Das würde darauf hinauslaufen, dass er sich dann zum Sachwalter entgegengesetzter, aus\ndemselben Sachverhalt erwachsener Interessen machen dürfte,\nwenn das eine Interesse im Strafprozess, das entgegengesetzte\nin einem bürgerlichen Rechtsstreit verfolgt wird. Dass eine\nsolche Verkennung des Begriffs \"derselben Rechtssache\" kein\nTatbestandsirrtum, sondern ein Irrtum über die Tragweite der Ver-\n„botsnorm des § 356 StGB wäre, ergibt sich aus der Erwägung,\ndass es sich nicht um eine unrichtige Beurteilung der konkreten\nSachlage, sondern um die vermeintliche Nichtverwirklichung\ndes mit Strafe bedrohten Tatbestandes infolge irriger Auslegung des Strafgesetzes handeln würde. Demgemäss ist es denn\nauch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt,\ndass der Irrtum über den Begriff derselben Rechtssache ein\nVerbotsirrtum ist (NJW 1953, 450 Nr 16; 4 StR 762/53 vom 14.4.\n1954; BGHSt 7,17).\n\n2.) Nach der Überzeugung der Strafkammer erkannte der Angeklagte ferner aus dem gegnerischen Schriftsatz vom 23. April\n1954, dass die Interessen Vlies doch noch dahin gingen, den\nzivilrechtlichen Ansprüchen, wie sie aus dem rechtskräftigen\nUrteil in der Strafsache hergeleitet werden konnten, zu 'entgehen, und dass dessen Interesse damit den Interessen der\nvon ihm selbst vertretenen Firma St» : Po entgesenstand, Der Angeklagte wusste demgemäss mindestens von diesem\nZeitpunkt an; dass er als Prozessbevollmächtigter der Firma\nSt 5 vo einen Interesse diente, das dem seines\nfrüheren Iandanten entgegengesetzt war.\n\nDie Pflichtwidrigkeit seines zivilprozessualen Vorgehens gegen Weise will der Angeklagte weiter deshalb nicht erkannt haben, weil seiner Auffassung nach die Treupflicht gegenüber Weise infolge Zeitablaufs sowie angesichts der Tatsache erloschen gewesen sei, dass Weise sein Auftreten für die\nFirma StB & To in dem Mahnverfahren vom Oktober\n1950 ohne weiteres hingenommen habe, Auch ein solcher Irrtum\nwürde sich indessen nicht auf die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes, sondern auf die Rechtmässigkeit der\nTatbestandsverwirklichung beziehen, indem der Angeklagte des\nGlaubens gewesen sein will, der Ablauf einer gewissen Zeit oder\ndas Einverständnis der erstvertretenen Partei gestatte es\ndem Rechtsanwalt, in derselben Rechtssache nacheinander entgegengesetzten Interessen zu dienen. Dass ein solcher Irrtum\nsich ebenfalls als eine Verkennung der Rechtswidrigkeit und\ndamit als Verbotsirrtum darstellen würde, steht in der Rechtspr\nchung des Bundesgerichtshofs fest(BGHSt 3,400,40355,284,301, %14\n\nDass es sich bei der angeblichen Rechtsansicht des Angeklagten, einem Rechtsanwalt könne der Vorwurf des Parteiverrats\nnur,dann gemacht werden, wenn er ihm anvertraute Tatsachen\n\n1\n\n- 10 -\n\nim Interesse des Gegners verwerte, ebenfalls um einen Verbotsirrtum handeln würde, bedarf keiner Ausführung.\n\n3.) Zutreffend ist das Landgericht somit zu dem Ergebnis\ngelangt, dass der Angeklagte, wenn man von seiner Einlassung\n\nzum inneren Tatbestand ausgeht, allenfalls in Verbotsirrtun\nbefangen war. Die tatrichterliche Würdigung, dass\" ein Irrtum\n\ndes Angeklagten über den Begriff derselben Rechtssache und die\nPflichtwidrigkeit seiner Tätigkeit für die Firma St : Tediiim\nricht zu entschuldigen sei, begegnet keinem rechtlichen Bedenken, Den Urteilsgründen ist mit Sicherheit die Überzeugung\nder Strafkarmer zu entnehmen, dass der Angeklagte als erfahrener\nAnwalt bei Anwendung der ihm möglichen und zuzumutenden Sorgfalt das Unrecht der Tatbestandsverwirklichung unschwer hätte\nerkennen können. Damit ist sein Verschulden dargetan (vgl BGHSt\n\n2, 194, 209).\n\nIV;\n\nDie Auffaasung der Strafkammer, dass das Verschulden\ndes Angeklagten zu schwer wiege, um eine Milderung der Strafe\nnach Versuchsgrundsätzen zu rechtfertigen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar (vgl BGHSt 2, 209 f). Im übrigen bedarf\ndie Strafzumeseung keiner Erörterung, weil auf die gesetzliche\nMindeststrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nsusgeset2t worden ist.\n\n“\n\nDass das Landgericht das in der Anklage unbeanstandet '\ngelassene erste Tätigwerden des Angeklagten für die Firma\nStR & To im Oktober 1950 nicht zum Gegenstand\nder Urteilsfindung gemacht hat, beschwert den Angeklagten\nnicht, weil der Umfang der Rechtskraft des angefochtenen\nUrteils so weit reicht, wie das Recht und die Pflicht des\n\ntheme Kr anbauen rien a sen en nenne\n\n- 11 -\n\nLandgerichts zur Aburteilung sich erstreckte (vgl RGSt 56,\n324; 72, 105). Es kann daher auf sich beruhen, ob die Straf.\nkammer die Tätigkeit des Angeklagten in dem bHahnverfahren\nvom Cktober 1950 zutreffend beurteilt hat.\n\nOhne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht schliesslich\nen, dass der Angeklagte der Firma StB :& Ta Em»\nauch noch über den Stichtag des § 1 Straffreiheitsgesetz\n1954 hinaus pflichtwidrig gedient hat, indem er unter dem\n8. Dezember 1955 und 19. Januar 1954 um Fortgang des Verfahrens gegen seinen früheren Kandanten bat. Denn der Begriff des Dienens umfasst jede berufliche Tätigkeit des\nAnwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert werden soll (vgl RGSt 23, 65 f; 62, 292; EGH 6,\n126, 130; 29, 85, 87; BGHSt 5, 305). Aber selbst hiervon\nabgesehen wurde die Tat erst durch die Niederlegung des\nMandates im März 1954 beendet, als die letzten noch zur\nTat gehörigen Auswirkungen ihr Ende fanden, Da der Parteiverrat somit auch nach dem 30: November 19553 begangen worden ist, tritt keine Straffreiheit ein (vgl Brandstetter\nStraffreiheitsgesetz 1954 Anm 48 zu § 1).\n\n- 12'-\n\nNach alledem war das Rechtsmittel des Angeklagten\nuntsr Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Seibert\nBundesrichter Dr.Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt, ortsabwesend und Haager\nan der Unterzeichnung verhindert. x\n\nKrumme_","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/4-str-616-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 825","ref_norm":"825","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/4-str-616-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.088904+00:00"}}