{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-10_4_StR_468_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-10","aktenzeichen":"4 StR 468/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 468/54 GG,\n\n2242 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Paul J mm aus AU (Westf.), geboren am\nGE» 1919 in ve d. Te (Schlesien),\n\nwegen Beleidigung n\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr Haager\n\nals beisitzende Richter,\nSteatsanwalt Scan\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen von 18. Juni 1954 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei lionaten verurteilt worden.\nStrafaussetzung zur Bewährung hat das Lendgericht abgelehnt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkaemmer hat der 3eschwerdeführer mit Schulkindern, u.a. den 12-jährigen Wädchen Rita RED und Kergret RÜBER unzüchtige Gesprüche\ngeführt, ausserdem dem Kind Rita von hinten zwischen die\nOberschenkel gegriffen und ihm auf das Gesäss geschlagen.\nUnzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nhat das Landgericht in diesem Tun nicht gefunden, wohl\naber eine Beleidigung.\n\nDie Revision rüg+ Verletzung. des sachlichen Strafrechts. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nEs war jedoch - unabhängig von dem Revisionsvorbringen -\nvon Amts wegen zu prüfen, ob die Strafantragsfrist (§ 61\nStGB) gewahrt ist.\n\nDer Vater der Schülerin Rita Reienat von der Tat\nnoch am selben Tage (4. Dezember 1953) erfahren (31 94 R,\n42 dA). Seine Tochter hatte ihm gesagt, \"dass es sich bei\ndem Täter um einen städtischen Arbeiter gehandelt habe,\nder auf dem Schulhof Arbeiten zu verrichten hatte\". Diese\nunbestimmten Angaben eines Lindes reichten nicht aus, dem\nAntragsberechtigten (§ 65 Abs 2 StG3) die erforderliche\nhinreichend sichere Kenntnis von der Person des T&ters\n(8 61 Satz 2 StG3) zu vermitteln. Das Gesetz hat zwar die\nStrafantragsfrist verhältnismässig kurz bemessen, weil die\nFrage, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, im Interesse\nder Rechtssicherheit nicht zu lange in der Schwebe bleiben\n\n}\n\n!\n\nE:\n\n-3-\n\nI soll (vgl auch 3GHSt 6, 155, 158). Die \"Kenntnis\" von der\n\"Person des Täters\" setzt auch nicht notwendig das Wissen\ndes Namens voraus „nderseits genügte es aber nicht, dass\nder Vater des Kindes den Täter alsbald durch liachfrage in\nder Schule oder bei der Stadtverwaltung hätte ermitteln\nkönnen (RGSt 27, 34, 35). Es wird vielmehr 'ein so ausreichend\nsicheres Wissen erfordert, dass dem Berechtigten vom Standpunkt eines besonnenen kenschen aus der Entschluss zugemutet\nwerden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung zu\nveranlassen (RGSt 45, 128, 129; 75, 298, 300).\n\nBei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach den\nErgebnis der Ermittlungen davon auszugehen, dass die allgemeinen Angaben des 12-jährigen Kindes den Vater REM\nnicht die erforderliche Kenntnis von der Person des Täters\nvermittelt haben. Die Antragsfrist wurde dadurch noch nicht\nin Lauf gesetzt. Die notwendige Ken! zeichnung des Täters\nerfuhr der Vater erst bei der Kriminalpolizei. Der an diesem\nTage gestellte Strafantrag (Bl 23, 91 dA) ist somit rechtzeitig.\n\nDasselbe trifft für den Strafantrag des Vaters der\nSchülerin largret RÜSMMP zu. Dieser hatte am Tage der\nTat lediglich von seiner Frau genört, dass sich der Vorfall auf dem Schulhof abgespielt habe \"und dass der Täter\noffenbar ein städtischer Arbeiter gewesen sein müsse\" (Bl 94 R\nwu . 6A).\n\nAuch die Strafzumessung als solche lässt keinen den\nı , Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\n. Die Ausführungen des Tatrichters, mit denen er eine\nStrafaussetzung zur 3ewährung abgelehnt hat, sind jedoch\nrechtlich bedenklich. Das Landgericht beschränkt sich auf\ndie Ausführung: \"Die Abschirmung der kindlichen Persönlich-\n\nkeit vor Angriffen auf das Schangefiinl in geschlechtlichen\n\nAr\n\n-4-\n\nDingen liegt im öffentlichen Interesse. Diese Wirkung des Schutzes\nder Jugend ist durctı „bschreckung zu erzielen, die durch Strafvollzug gewährleistet wird.\"\n\nDiese Darlegungen lassen die Annahme zu, dass der Tatrichter\nbei Straftaten der fraglichen Art grundsätzlich und ohne Kücksicht auf den Einzelfall die Strafaussetzung ablehnen will. Dies\nwäre rechtsirrtümlich (3G1!St 6, 298, 30C). Bei der 3erücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles, die hier*fehlt, darf zudem der Gesichtspunkt der Abschreckung allein nicht massgebend\nsein (BGE 4 StR 591,754 vom 27. Januar 1955). Schliesslich hat\ndas Landgericht nicht geprüft, ob im gegebenen Fall die erforderliche Abschreckung nicht schon durch die Verhängung der\nGefängnisstrafe bewirkt werden kann, zumal der Angeklagte bisher noch nicht vorbestraft war.\n\nIn diesem Umfang musste daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Im übrigen war die Revision zu verwerfen\n\nKrumne Engels Beibert\n3undesricl.ter Dr ,Lang-Finrichsen\nist beurlaubt, ortsabwesend und Haager\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert\nErumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-10/4-str-468-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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