{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-04_4_StR_272_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-04","aktenzeichen":"4 StR 272/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ST\n\n4 StR_272/55\n\nIm Namen des Vo lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Knappschaftsinvaliden Franz Heinrich Kur u\naus Dei geboren am ES ı in W 5\n\nwegen fahrlässigen, Tötung\n\nhat- der 4. st at ‚des Bundesgerichtähofs in der\nm 14. Juli 1955, an ger teilgenommen haben:\n\nSitzung von\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter De. Engels\n\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\n\"als beisizende Richter,\n\nu Oberstaatsanwalt 9, .D in der - Verhandlung,\n Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung . 2\n20. Als Vertreter er ‚Bundesanwaltschaft, DE\n\nSE . .\nu U eamter der Gesck\n\nunasb\nB Ne =\n\nBastenle,.\nfür Recht SEAN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts, in Dortmund vom 4.März 1955 wird verworfen... nt EEE on\nDer. Beschwerdeführer hat die Kosten des Bechtamittels\nzu tragen.\n\n' Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger\nTötung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen \\ Erfolg‘\n\nI. Nach:den Fes stellungen des Schwurg richts neigt der\nAngeklagte zum Jähzorn und wird; besonders unter dem Einfluss von Alkohol, schnell angriffslustigs Am Rosenmontag\ndes Lo März 1954 besuchte er in den Abendstunden die \"Dorf-\n. schänke* in einem Dortmunder Vorort i.orh trank er insgesamt\netwa 20 Glas Bier und einige Schnäpse. In dieser Gastwirt-Schaft hatten der Maschinrist PD - das spätere Opfer -\nund sein Bekannter Be ar Stammtisch Platz genommen. Der\nAngeklagte stand eine zeitläng an diesem Tisch. Plötzlich\n riß er einen Stuhl hoch, beugte sich vor und schlug mit dem\n, Stuhl mit voller Wucht über den Tisch aus einer Entfernung\nvon etwa 2 m in die Richtung, in der er 1 und Ben\nsaßen, >’ fiel, von einem Schlag mit dem Stuhlbein\nan der rechten Stirnseite getroffen, zu Boden, Er starb em\nnächsten Tag an den Folgen der erlittenen Verletzung, nachdem er noch erklärt hatte, er sei völlig unsehuldig geschle-\n\ngen worden. Der Angeklagte äusserte kurz nach dem Zwischen-\n\nfall dem Sinne nach: Wenn einer seine Ehre angreife, wisse\n\ner sich zu wehren, ‘er.haue ihn dann in Grund und Boden, Spä-\n\nter ließ er sich“ ‚dahintein, er könne sich an den Schlag wit\ndem Stuhl, für den er auch kein Motiv anzugeben vermöge,\nnicht mehr erinnern, Wer nach Ansicht des Beschwerdeführers\nder \"Angreifer\" gewesen ist und wem der Schlag gegolten nat,\nließ sich nicht eindeutig klären. Das Schwurgericht hai es\nfür denkbar gehalten, dass der Angeklagte sich nicht on\n\n53\n\nvB, sondern von BB, vielleicht auch von beiden,\n\nbeleidigt gefühlt hat und dass der zur Vergeltung geführte\nSchlag fehlgegangen ist, Die Annahme der Verteidigung, daß\nder Beschwerdeführer ohne jede Verletzungsabsicht nur auf\nden Tisch habe schlagen wollen, \"hat das Schwurgericht abge-\n\nlehnt, Nach seiner Auffassung ist es möglich, dass der An-\n\ngeklagte en tweder \"ED säer Bun oder beide zugleich\n\ntreffen. wollte oder daß es ihm gleichgültig war, wen von\nbeiden er treffen würde. on\n\nDas glaubte das Landgericht, zugunsten dos Beschwerdeführors von der ihm günstigsten Straftat; nämlich der\nfahrlässigen Tötung, in Verbindung mit nicht: 'strafbarer\nversuchter Körperverletzung; ausgehen zu müssen. Der Angeklagte hät ste, wie der Tatrichter darlegt, bei Anwendung\npflichtgemässer Sorgfalt voraussehen können, dass der gegen\nEB zerichiete Schlag den unmittelbar daneben ‚sitzenden\nMase hinisten PD 521 icnerweise Wödlich treffen würde.\n\n1, Die Annahıne dos Schwurgerichts, dass der Angeklagte\ndurch Fahrlässigkeit den Tod des Verletzten verursacht hat\n(§ 222 St@B), lässt keinen durchgreifenden Rechtsfenler zum\nNachteil des Beschwerdeführers ‚erkennen,\n\n1) Zu Unrecht meint die Revision, der Tatrichter habe\neine unzulässige Wahlfestistellung vorgenommen. Er hat den\nAngeklagten nicht, wie dies bei einer - insoweit möglicher-.\nweise unzulässigen - wahlweisen Verurteilung der Fall wäre;\nzusätzlich mit dem Verdacht einer schwerer wiegenden, nicht\nvergleichbaren Straftat belastet (vgl dazu Geier bei Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm 8 zu § 267 SiPO, mit Nachw.). Das\nLandgericht hat vielmehr nach dem Grundsatz: \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten! den leichteren Schuldvorwurf zugrunde\ngelegt, Die anderen Möglichkeiten hätte es nicht einmal en-\n\n\" quführen brauchen (vgl. auch RGLZ 1922, 80 Nr 6),\n\n2) Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\n‚ hat das Schwurgericht seine Auffassung, dass das Einsichts-\n_ und Hemmungsvermögen des Angeklagten im Tatzeitpunkt nur\n\n' erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen war, recht-\n\n‚lich unangreifbar dargelegt. Die Revision erhebt denn auch\n\nin dieser Hinsicht keine besonderen Beanstandungen.\n\n3) Dagegen hat der . Tatrichter angenommen, ‚der Angeklagte\nhabe sich von dem Verletzten oder dem neben ihm sitzenden\nGast in seiner Ehre angegriffen gefühlt, Ersichtlich hat er\neine auch nur vermeintliche Notwehrlage ohne weiteres ausgeschieden. Das is st kein Rechtsfehler, m\n\nDer Schlag ı mit einem hocherhobenen, s schweren Stuhl.\nwar in keinem Fall zur Abwehr einer Beleidigung erforderlich (BEA IM Nr 1 zu § 53 SteB), von der besonderen Sitvation des Paschingstei bene ganz abgesehen. Die Voraus.\n setzungen des § 53 Abs 3 StGB lagen ersichtlich nicht vor.\n\n| Nach der der Verurteilung zugrundegelegten Annahme _\n\ndes Schwurgerichts wollte zudem der Angeklagte den Maschinisten Bo 1] garnicht ireffen, sondern den daneben sitzenden Wirtshausgast Bertram, Selbst eine einwandfreie Notwehrhandlung rechtfertigw die Beeinträchtigung Dritter regelmässig nicht (RGSt 58, 27, 29 12\n7. Aufl Anm III e zu § 53 StGB), Von diesen Erwägungen\nist der Tatricht ter ersichtlich ausgegangen.\n\n4) Schliesslich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht von der Möglichkeit der nach\n§ 51 Abs 2 StGB zugelassenen Strafmilderung mit Rück-\n\nsieht auf die selbstverschuldste Trunkenheit des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht hat.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels - Dr.dugustin\n\n Beibert | . 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