{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-03-04_4_StR_171_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-04","aktenzeichen":"4 StR 171/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_171/55 2241 04€\n\nIn Namen des VvVoikes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Hausfrau Karia Theresia_R n zer.3B zus\nL ‚ dort geboren an EEE» 1915,\n\nwegen Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 4,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.dJduni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Haager\n\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Keim F\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, me.\n\nJustizangestellter zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 4.März 1955 wird verworfen. \"\nDie Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\naründ es:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist angeordnet worden,\ndass die 2eschuldigte in einer Heil- oder ?P2legeanstalt\n\nunterzubringen ist;\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 244 Abs 2 StPO und\ndes § 42 b StGB.\n\nSie ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung rechtsirrtuusfrei bejaht.\n\nNach seinen Feststellungen hat die Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit in zwei Fällen den äusseren Tatbestand des Vergehens nach ; 168 StGB verwirklicht.\nSie beschädigte im Mai 1954 mit einem Beil, das sie in\neiner Einkaufstasche mitgebracht hatte, die Gedenkplatte\ndes. Grabes der Zheleute Heil, der Pflegseltern des\nZeugen Kam. Im September 1954 zertrümmerte sie die Marmorplatte gänzlich. Nach den Feststellungen des Tatrichters\nist ferner zu erwarten, dass es bei ihrer fortdauernden\nUneinsichtigkeit und ihrer unveränderten wahnhaften Einstellung gegenüber den Eheleuten Kae infolge der mit\nSicherheit zu erwartenden akuten Schübe der peremiden Form\nder Schizophrenie, an der sie leidet, mit grosser Vahrscheinlichkeit zu kurzschlussartigen Handlungen gleicher\noder ähnlicher Art kommen wird und durch diese die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wird.\n\nNach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Bd 69 S 243\nf) und des Bundesgerichtshofs (Bd 5 S 140 ff), der sich der\nerkennende Senat anschliesst, ist es nicht erforderlich,\n\ndass di2 begangenen Taten selhst für die Allgemeinheit\ngefährlich sind cder allein schon den gemeingefährlichen\nCharakter des Täters erkennen lassen. Entscheidend ist\nviclmehr, dass ein Zusammenhang zwischen der Handlung\n\nund der Gefahr besteht, die von dem Zurechnungsunfähigen\nausgeht ‚Hierbei ist es genügend, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Zusammenhalt mit dom sonstigen Verhalten des Täters die von diesen für die öffentliche Sicherheit ausgehende GeZahr erkennen lässt. Entscheidend\nist, dass die Eandlung, die das Verfahren veranlasst hat,\neuf dieselbe Quelle zurückzuführen ist wie diejenigen\nHandlungen, die von dem Täter seiner Veranlagung oder\nGeistesverfassung nach in Zukunft zu erwarten sind. Für\ndie Frage, ob der Täter für die Allgemeinheit gefährlich\nist, kommt es somit in der Regel entscheidend auf die Art\nder Geisteskrankheit an und nicht auf den gefährlichen\nCharakter der Taten, die er als Ausfluss seiner Xrenkheit\nbereits verübt hat. Nach den Feststellungen des Tatrichters\nsind die von der Beschwerdeführerin verübten Taten Folge\n' einer Geisteskrankheit und des mit dieser verbundenen\nWahnkomplexes, der seiner Art nach die grosse Wahrscheinlichkeit begründet, sie werde in Zukunft Taten begehen,\ndie sie für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen\nlassen.\n\nDas Landgericht erwähnt, dass die Beschuldigte in ihrem\nWahn die Ehefrau Kege aufgesucht, ihr gegenüber Drohungen\ngeäussert und einen messerartigen Gegenstand gezeigt hat\nmit dem Bemerken, diesen trage sie immer bei sich. Diese\nAusführungen bringen nach dem Gesamtinhalt des Urteils\nzum Ausdruck, dass nach der Überzeugung des Gerichts in\nSsukunft auch mit Gewaltakten gegenüber den üheleuten\nKeim, gce;en die sich die \\iahnideen der Beschuldigten\n\n.“ “\n\nrichten. zu rechnen ist. Auch unter diesen Gesichtspunkt\nist die Gefahr für die Ööfi>sntliche Sicherheit rechtsirrtunsfrei begründet. Die von dem Täter zu erwartenden Handlungen brauchen nicht von der gleichen Art\n\nzu sein wie diejenigen, die er bereits begangen hat\n(RGSt 69,243). Auch der Umstand, dass der mit erheblichen Übergriffen bedrohte Personenkreis, nämlich\n\ndie Eheleute KB, nur klein ist, steht nicht der\nAnnahme entgegen, dass auch insoweit die öffentliche\nSicherheit gefährdet ist. Die Allgemeinheit hat auch\nein Interesse daran, daß schwere Angriffe gegen einzelne ihrer KHitglieder unterbleiben. Daher können auch\nsolche Handlungen die Öffentliche Sicherheit gefährden,\nDiese ist immer dann bedroht, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte\nRechtsgüter. zu erwarten sind. Sie richten sich gegen\nden Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit (BGH 1 StR 326/51, Urt.v.12.Septenber 1951 - IM § 42 dp Nr 3).\n\nDass die künftigen Übergriffe mit grosser Wahrscheinlichkeit und nicht bloss möglicherweise zu erwarten sind, hat der Tatrichter entgegen der Ansicht der\nRevision hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Nachprüfungen und Beweismittel\nsich zur Klärung des Verhältnisses der Beschuldigten\nzu dem Ehepaar Kanne und dessen weiterer wutmaßlicher\nEntwicklung dem Gericht hätten aufdrängen sollen. Die\nRevision führt hierzu selbst nichts Näheres an. Ihr Vorbringen, dass laut Angabe des Vaters der Beschuldigten\nnach dem Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht\neine eingehende Aussprache zwischen letzterer und dem\n\nZeugen KB stattgefunden habe, durch die anscheinend eine Beruhigung dieses komplexes eingetreten sei, ist, abgesehen von seiner Unbestimntheit, eine neue Latsächliche Behauptung, die vom\nRevisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.\n\nAuch dass die zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung gebotene Abhilfe\nnicht auf andere leise als durch die Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist,\nhat der Tatrichter eingehend dargetan. Er hat alle\nin Betracht kommenden köglichkeiten einer ander-'\nweitigen Sicherung der Öffentlichkeit, durch Bestellung eines Pflegers oder Vormundes, durch Beaufsichtigung seitens der Familienangehörigen, durch\nkufnahme in das Elternhaus oder bei den Geschwistern,\nUntersuchung und Bewachung durch das Gesundheitsamt, Unterbringung in einem XZrankenhaus oder in\neiner anderen öffentlichen Anstalt, im Anschluss\nan das Gutachten des Sachverständigen eingehend erwogen und auf Grund tatrichterlicher Würdigung für\nunzureichend erklärt. Einen Rechtsirrtum lassen\ndiese Erwägungen nicht erkennen. Eine weitere Nachprüfung durch Anhörung des Leiters des Gesundheitsamtes brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen,\nzumal es feststellt, dass sich die Beschuldigte bisher beharrlich geweigert hat, Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten oder auch nur Besuche seiner Vertreter in ihrer Wohnung zu empfangen.\nEbensowenig war es erforderlich, die häuslichen Verh&öltnisse der Beschuldigten und ihrer ortsansässigen\naltern und Geschwister näher aufzuklären, nachdem der\nTatrichter im Anschluss an das Sachverständigengutachten\n\n‚zu der eingehend begründeten Überzeugung gelangt war.\ndass nach der iiatur der «rankheit eine »berwachung\ndurch Familienangehörige keinen ausreichenden „chutz\n\ndarstellen würde.\n\nHiernach war die Revision zu verwerfen.\n\nGüde Krumae Lang-Hinrichsen\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-04/4-str-171-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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