{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-26_4_StR_430_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-26","aktenzeichen":"4 StR 430/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sata 10/2 02300 052 4% it\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kohlenhändler Wilheln 2 mp aus\n\nHUB, geboren am EEE 1595 in eu,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n5. April 1952, soweit es ihn betrifft,\n\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nE\nE.\nh.\nY .\nRs\n\nPIARE FE NER,\n\ner\n\n2 .\n\n% & & TREE Br on\n\n„Der Angeklagte betreibt einen Kohlenhandel .zu HB:\nAls der Brennstoff knapp wurde, \"machte er gich an deutsche: .\nFahrer, die für Engländer fuhren, heran. und forderte sie\n\nauf, Kohlen, die sie erübrigten,. auf-seinen Lagerplatz zu\n\n“ bringen.\" Diese .beluden ihre Wagen darauf mit mehr Kohlen,\n\nals sie bei den englischen Familien abzuladen hatten; das\nÜbergewicht fuhren sie zum Angeklagten. So lieferten z.B.\n_ die Mitangeklagten Tg, UgEEEEEB, EEE un: SCENE\n\" etwa 178 Zentner; sie sind wegen fortgesetzten Diebstahls\nj ‚dieser Kohlen rechtskräftig verurteilt. Insgesamt hat der\n\nAngeklagte etwa 400 'Zentner Kohlen und Koks von deutschen\n\ner\n\n2 Kraftfahrern und Arbeitern in englischen Diensten erhal-\n\n‚tenz \"wie es zu aen \"Lieferüngen der \"anderen Fahrer gekommen\nist, “ist im Urteil nicht dargelegt...\n\nDas Landgericht. ‚hat den Angeklagten wegen. gewerbsmässiger .Hehlerei verurteilt. Seine Sachbeschwerde ist be-\n\nBr -iiuäle Tonngı, on .\nZwei \"Handlungen des Beschwerdeführers « sind strafrechtlich zu würdigen: das 2 Erwecken des Tatentschlusses bei den\nDieben und die spätere Entgegennahme des entwendeten Gutes; beide stehen nicht im Verhältnis von Tateinheit, da\ndie Betätigungen auch nicht teilweise zusammenfallen. Der\n2. Strafsenat hat schon entschieden, dass, wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, und hierbei\nbeabsichtigt, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, nur\nwegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht aber auch wegen\nHehlerei zu bestrafen ist, wenn er einen Beuteanteil vom\nDieb erhält, weil die Entgegennahme dieses Anteils nur\neine straflose Nachtat sei (BCHSt 2, 315 mit Schrifttuns-\n\nnachweisen in JZ 1952, 566). Die Entscheidung. liess es\njedoch ausdrücklich offen, ob ein Anstifter zum Diebstahl\n\nstets wie ein Dieb zu bestrafen sei, 2.B. auch dann, \"Wenn\ner mit dem Beuteanteil, wie von vornherein beabsichtigt,\ngewerbsmässige Hehlerei begeht.\" Inzwischen hat. der 2.Strap.\nsenat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 10. Februar\n1953. -.2 StR-289/52 - ausgesprochen, auch die spätere ge_\nwerbsmäszige. Verwertung des Beuteanteils im Sinne der\n§§ 259, 260 StGB ändere nicht die rechtliche Beurteilung\n. des strafbaren. Verhaltens als Anstiftung.\n‘In der Tat macht es für die rechtliche Wertung keinen\n. Unterschied, ob der Anstifter den Beuttanteil an sich bringt\num ihn zu behalten, oder ankanft‘;' um ihn’ zu veräussern, wie\nes der Angeklagte getan hat. Ein rechtsgtundsätzliches Bedenken kann’duch nicht dem Zufall entnommen 'werden, dass\nim Rahmen dieser formellen Tatmehrheit hier die Anstiftung\nsur Entwendung der Kohlen nur ein Vergehen, ihr gewerbsmässiger Ankauf hingegen ein Verbrechen ist; denn die\n.„. gkiche :gestaltung des Sachverhalts ist bei einer Anstiftung\nzu einem schweren Diebstahl denkbar. Ob die Bestrafung der\nVortat den Unrechts- und den Schuldgehalt der Nachtat nach\n.dem inneren Zusammenhang, der zwischen beiden besteht,\nvoll mit ausgleicht, kann nur, die gerechte „uslegung des\nEinzelvorgangs. lehren (IK § 73, Vorb III.B 3; Schröder MDR\n1950, 398 unter II). Es. ist bein Dieb selbst anerkannten Rechts, dass aie Ausnützung der eigentümerähnlichen. Stellung, die ihm der gelungene Eingriff in fremdes\nGut. verschafft hat, durch die strafrechtliche Ahndung der\nWegnahmehandlung abgegolten ist, solange jene kein neues\nRechtsgut verletzt. Wer zum Diebstahl anstiftet und die\nBeute nach der Tat entgegennimmt, verletzt dasselbe Rechtsgut; denn das Bigentum soll gegen Entfremdung sowohl durch\ndie Strafdrohungen der §§ 242, 243 StCB als auch, als Teil\ndes Vermögens, durch die des § 259 StGB geschützt werden.\n\nP Wer weiter beim Dieb eine Tatentschlossenheit dergestalt\n\nHervorruft, dass ‚dieser sich schon vor der Tatbegehung dazu bereitfindet, die Beute dem Teilnehmer zuzuführen,\n\nPÜ dessen Tatbeitrag. nähert sich im Rahmen dieser gemein-\n\n-+at zurück. Die Art die\n\nsamen Zielsetzung dem Unrechts- wie dem Schuldgehalt nach\nso sehr.der Mittäter- oder gar Alleintäterschaft, dass nur\neine theoretische Betrachtung noch Unterschiede aufzuweisen vermag.: :Für eine lebensnahe Anschauung verschmelzen\n\nD. beide Vorgänge zu einer Bewertungseinheit: gegenüber der\n\ntätergleichen ‚strafrechtlichen Bewertung des \"Haben-wollens\"\n(§ 48 Abs 2 StGB), wie es in der Anstiftung des Diebes als\nerster Angriffshandlung auf fremdes Eigentum zur Erscheinung\ngelangt, tritt hier das spätere Erlangen der angestrebten\neigentümerähnlichen - als vorbedachte Folge der Vor-\n\nTatbegehung stellt. schon.eine .\nenge Beziehung des Anstifters zum gestohlenen Gut in dem\nAugenblick her, als der ablieferungsbereite Dieb sich seiner\nbemächtigt. Das Diebesgut wird gleichsam erst beim Anstifter in Sicherheit gebracht; erst mit der Übergabe der Kohlen an ihn ist der Diebstahl beendet.\n\nDa die Strafkamrer feststellt, dass der Angeklagte an\neinige Fahrer herangetreten ist und sie für seinen Tatplan\ngewonnen hat, dass die Diebe dann auch verabredungsgemäss\nvorgegangen sind, so hätte der Angeklagte nur wegen Anstiftung zu den Diebstählen bestraft werden können. Auf\nwelche Weise es zum strafbaren Zusammenwirken mit den anderen Fahrern gekommen ist, wird das Landgericht noch aufklären müssen. Die neue Hauptverhandlung wird ihm vornehmlich Gelegenheit geben, der Frage nachzugehen, ob der\nBeschwerdeführer als Mittäter an den Diebstählen anzusehen\nist; er war anscheinend Mitträger des gemeinsamen Tatentschlusses und auf Grund dessen an der Verbringung des Die-\n\nI.\n\n— rn nun -\n\n-5_-\n\nbesgutes insofern massgeblich beteiligt, als die Bereit.\nstellung seines Lagerplatzes das Verschwindenlassen der\nBeute von den Fahrzeugen überhaupt erst ermöglichte. Einer körperlichen Beteiligung an der Wegnahmehandlung bedarf es beim Vorliegen des Täterwillens nicht. Die Mittäterschaft an’ \"den verschiedenen Diedstählen kömte auch\nin Fortsetzungszusammenhang begangen sein (vgl RGSt 70,\n386 ff). Sollte keine der Teilnahmeformen“ aer 88 47 fr\nStGB verwirklicht worden sein, S0 wird das Landgericht die\nVoraussetzungen der Hehlerei erneut ‚prüfen müssen; inso-\n\n‚weit lässt das \"angefochtene Urteil keineh Rechtsfehler er-\n\nkennen.\nSenatspräsident Dr. Groß PIE ... Engels\nist beurldubt und an der Hülle ° Dr. Augustin\n\nUnterschriftsleistung ver-\n\n„aindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-26/4-str-430-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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