{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-24_4_StR_604_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"4 StR 604/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\n\n4 StR 604/54 - 2242 062 3?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenmeister Wilheln W RENNER aus Vemmm-:,\ndort geboren end 1902,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundssgerichtehofs in der Sitzung\nvom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr; Augustin .\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager N\nEn : als -beisitzonde Richter; -- - nn\nStaatsanwalt Dr. Tamm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter ZU\n- als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 30. Juli 1954\nwird mit der Massgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls wegfällt. \\\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-\n’ führer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1ı\n\n- 2 -\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte züchtete Brieftauben und beteiligte\nsich an Wettflügen, die von einer Reisevereinigung der\nZüchtervereine durchgeführt werden. Den listenmässig zur\nTeilnahme gemeldeten Tauben, die durch ihre - einem nicht\nabstreifbaren Metallfussring eingeprägte - Tummer gekennzeichnet sind, wird bei der Entgegennahme durch Beauftragte\nder Reisevereinigung zusätzlich ein Gummiring angelegt:\nDie Nummer dieses Gummirings wird in der Einsatzliste\nneben der Nummer des ketallrings eingetragen, während\numgekehrt auf dem gesondert verwahrien Kontrollstreifen\ndes Gummirings die Metallringnummer vermerkt wird. Die\nTauben werden unter der Obhut der Reisevereinigung zumeist\nnach Süddeutschland befördert und dort gleichzeitig freigelassen. Der Zeitpunkt ihres Eintreffens im Heimatschlag\nkann nur mit einer von der Reisevereinigung verglichenen\nund plombierten Konstatieruhr nachgewiesen werden. Der\nGummiring, den die Taube auf der Reise trug, ist in die\nUhr einzulegen und sodann ein Griff zu drehen, wodurch\n\nder Ring in Verwahr genommen und zugleich dieser Zeitpunkt\nauf einem Papierstreifen vermerkt wird.\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der\nAngeklagte habe von Anfang 1952 vis Juli 1955 dem Einsatzobmann der Reisevereinigung Gummiringe entwendet, die in\nden Einsatzlisten vermerkten Nummern der Gummiringe, die\nseine Tauben während der Wettflüge tatsächlich trugen,\ndurch Überschreiben in die Nummern entwendeter Gummiringe\nverändert sowie die Kontrollstreifen der Gummiringe entsprechend ausgewechselt; er habe sodann in seine Konstatieruhr nicht die von seinen Tauben während der Flüge getragenen, sondern noch vor dem Eintreffen der Tiere entwendete Gummiringe eingelegt und so kürzere Reisezeiten vor-\n\nDr |\n\ngetäuscht. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten 3etrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahl\nverurteilt.\n\n1.) Die Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht\nnicht entsprochen, ist unbegründet. Die Strafkammer geht\ndavon aus, dass. der Angeklagte, seiner Einlassung entsprechend, bei dem Auftreten des Verdachtes von rachedurstigen Taubenzüchtern mit seinen Angehörigen persönlich\nangegriffen und bedroht worden ist. Da das Gericht dieses\nVorbringen somit als wahr behandelt, drängte es sich nicht\nauf, über einen der vom Angeklagten geschilderten Vorfälle\nnoch den Wohnungsnachbarn SB zu vernehmen.\n\nWas die Revision gegen die Feststellungen des lLandgerichts vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen tNechtsmangel hervortreten lässt.\n\nDie Strafkammer durfte das umfassende und ins einzelne gehende Geständnis, das der Angeklagte zunächst vor\nseinen Vereinskameraden abgelegt, dann bei zweimaliger\neingehender Vernehmung durch die Polizei aufrechterhalten\nhatte, für zuverlässig und wahr erachten. Das Gericht hast\nzunächst geprüft, ob der Angeklagte durch äussere Umstände\nzu einer falschen Selbstbeziehtigung veranlasst worden\nsein könnte und hat diese Üöglichkeit verneint; es hat\nsich nämlich die Jberzeugung verschafft, dass der Angeklagte.\nder früher selbst ein Polizeirevier geleitet hat, weder\ndurch die Drohungen der Taubenzüchter noch durch die Furcht\nvor Verhaftung zum Gestänänis einer nicht begangenen Straftat bewogen worden sein kann.\n\nDas Landgericht hat sodann weiter untersucht, ob das\nGeständnis seinen Inhalt nach wahr sein kann, und ist dabei\nzu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Angeklagten selbst\n\nSs\n\nerstmals aufgezeigte, bis dahin unerklärliche Hergang nicht\n\nnur technisch und zeitlich möglich ist, sondern nach den\nUmständen allein in Betracht kommt. Dabei ist es an dem\n\nGedanken, ob die Änderung der EFinsatzlisten nicht aus anderen Gründen von anderer Hand vorgenommen sein könnte,\nebensowenig vorbeigeganger wie an dem Schriftgutachten\ndes Bundeskriminalamtes. Dieses gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte jedenfalls einen Teil der geänderten Ziffern sehr wahrscheinlich nicht selbst geschrieben habe, vermag dessen Urheberschaft aber auch insoweit\nnicht auszuschliessen. Auch die Möglichkeit einer nachträglichen, einmaligen oder wiederholten, Änderung der\nEinsatzlisten lehnt der Tatrichter insbesondere mit Rücksicht auf das Ineinandergreifen der Kontrollen in eingehender Würdigung ab.\n\n... -.. Schliesslich. hat dAie_Strafkammer auch Jas_Tatmotiv..\n\nfestgestellt, indem sie:nämlich für. erwiesen erachtete,\ndass der Angeklagte, obwohl er gute Tauben hatte, die’auch\nohne unzulässige Eingriffe Preise zu erzielen vermochten,\naus sportlichen Ehrgeiz das Wagnis der Wettflüge verringerte. '\n\nDie Wahrheit des Geständnisses hat der Tatrichter zumal durch die Ereignisse bei dem Wettfluge aus Passau von\n12. Juli 1953 bestätigt gefunden. Kier hat nämlich noch\nermittelt werden können, dass auch den Tauben des Ange-\n\nklagten Gummiringe mit den Anfangsziffern 97 angelegt\n\nworden waren, während die vom Angeklagten in die Konstatieruhr eingelegten Ringe die Anfangsziffern 88 trugen. Wenn\n\ndie Strafkammer hieraus, dem Geständnis des Angeklagten.\nfolgend, schloss, dass es mit den Änderungen in den Zinsatzlisten bei den voraufgegangenen 26 Flügen dieselbe\nBewandtnis hatte, so hielt sie sich im Rahmen rechtlich\nzulässiger Würdigung:\n\n,\nnn nn den mn en an on\n\n“Oo anı m.\n\nnA\n\n. m\n\n2 ) Dass die somit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung rechtfertigen, bedarf keiner Darlegung, wird auch von der Revısion nicht in\nFrage gestellt.\n\nDesgleichen ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich\nvollendeten Betrugs selbst dann nicht zu beanstanden, wenn\nunterstellt wird, dass das geldliche Zrgebnis der Wettflüge durch die Massnahmen des Angeklagten nicht beeinflusst worden ist, indem nämlich die Preisverteilung jeweils\ndieselbe gewesen sein würde, wenn der Angeklagte, statt\nentwendeter, die den eingetroffenen Reisetauben abgestreiften\nGummiringe in die Konstatieruhr eingeäreht und mit dieser\nden Beauftragten der Reisevereinigung vorgelegt hätte. Denn\nzutreffend -legt das Landgericht dar, dass das ZBintreffen\nder Tauben nach den Wettbestimmungen nur durch die Vorlage\ndes von ihnen während des Fluges getragenen Gummirings\nnachgewiesen werden konnte und dass daher — wie dem Angeklagten bekannt war - ein Gewinnanspruch die Vorweisung\ndieses Rings zur Voraussetzung hatte.\n\nDagegen ist der Tatbestand des Diebstahls an den\nGummiringen nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen\nder Strafkammer hat der Angeklagte diese Ringe nicht deshalb entwendet, um sie selbst oder den in ihnen verkörperten\nSachwert seinem Vermögen einzuverleiben. Er wollte sie vielmehr nur zur Verfügung haben, um sie in seine Konstatieruhr einzulegen und mit dieser an die Reisevereinigung\nzurückzugeben. Somit kam es dem Angeklagten lediglich\ndarauf an, den Eigentümer vom Besitz der Ringe zeitweilig\nauszuschliessen, um sie selbst benutzen zu können; es\nhandelte sich insoweit also um einen blossen Gebrauchsdiebstahl, den das Gesetz nicht mit Strafe bedroht.\n\nIr\n\nDas Landgericht meint nun offenbar, der Angeklagte habe\nsich dafür die Gummiringe zugeeignet, die seinen Tauben von\nden Einsatzkommissionsmitzliedern der Reisevereinigung angelegt worden waren und an deren Stelle er entwendete Ringe\nin die Konstatieruhr einwarf. Ob die Zurückbehaltung dieser\nRinge, die - wie die Strafkemmer ausführt - ausserhalb des\nWettbetriebes eigentlich überhaupt keinen Wert besassen und\ndie er nur als Beweismittel fortschaffen wollte, sich als\neine Zueignung darstellt, kann hier unerörtert bleiben; denn\ndiese Ringe hat der Angeklagte nicht weggenommen, sie sind\nihm vielmehr von der Reisevereinigung durch das Anfügen an\nseine Tauben übergeben worden.\n\nDie \"ausgewechselten Kontrollstreifen hat der Aigeklagte\nnach Ansicht der Strafkammer vernichtet; diese Vernichtung\ndes Beweismittels war nach der Auffassung des Tatrichters ersichtlich der Sinn der Entwendung. Da in der blossen Zer-\n\nstörung keine Zueignung liegt, fehlt es auch insoweit an\neiner Zueignungsabsicht.\n\nDie Verurteilung wegen Diebstahls kann hiernach nicht\nbestehenbleiben. Ob der Angeklagte sich insoweit. der Unterschlagung oder des mit schwererer Strafe bedrohten Vorgehens\nder Urkundenunterdrückung (§ 274 Nr 1 StGB) schuldig gsmacht hat, kann auf sich beruhen, weil die Strafkammer der\nEntwendung und Beseitigung von Gummiringen und Kontrollstreifen- für das Strafmass ersichtlich keinerlei Bedeutung\nbeigelegt nat. Die Urteilsgründe heben nämlich hervor, dass\nder Angeklagte diese an sich wertlosen Gegenstände nur deshalb fortschaffen wollte, um die Entdeckung seiner übrigen\nTaten zu verhindern; deren Unrechtsgehalt wird demgemäss\nder Strafzumessung allein zugrunde gelegt. Hiernach ist\ninsbesondere auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass\ndie $Strafkammer die Schuld des Angeklagten geringer bewertet\n\nund mit einer milderen Strafe geahndet haben würde, wenn\nsie die Nichtverwirklichung des gesetzlichen Diebstahlstatbestandes erkannt hätte; denn weder der zur Verfügung\nstehende Strafrahmen noch die Strafzumessungstatsachen erfuhren dadurch die mindeste Beeinflussung.\n\nRechtlich einwandfrei ist endlich auch die Einziehung\nbeider Konstatieruhren des Angeklagten, weil ausweislich der\nUrteilsgründe beide zur Begehung der strafbaren Handlungen\nbenutzt worden sind.\n\nDi& Kostenentscheidung beruht auf $-.475 5120.\n\nKrumme . Engels Dr. Augustin\nLang-Rinrichsen Haager -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/4-str-604-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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