{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-24_4_StR_575_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"4 StR 575/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[Fl »\n\n75/54 2242 062 St\n\nt\n\nkn\n\nAn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Franz GC mie zus Ti\n(Krs. BE), dort geboren an m 1897;\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof Dr. Lang-Kinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. PeiiuEm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Siegen vom 28. August\n1954 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Der\nangeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—_ ..or -\n\nu nn\n\nNe mischt eh Alena Werte Mi\n\na ——\n\n1.) Die nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde des\nwegen Keineides und uneidlicher falscher Aussage unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu acht Konaten Gefängnis\nverurteilten Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\nNach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich vor der Wirtshausschlägerei\nin der Nacht zum Äschermittwoch 1951 beim Eintritt in die\nGastwirtschaft PP in HB nach dem Alexander Yo iii\nerkundigt, er war ferner bei Beginn der Schlägerei in der\nGaststube der Wirtschaft Cimanwesend und hatte dort\nkurz zuvor dem Sinne nach geäussert, es werde heute noch\nBlut fliessen. Der Angeklagte, dessen Erinnerungsbild insoweit weder durch Alkoholgenuss noch durch eine möglicherweise erlittene Gehirnerschütterung beeinträchtigt war;\nkannte diese Tatsachen wie auch ihre Erheblichkeit in dem\nStrafverfahren gegen mitbeteiligte Dorfbewohner wegen gemeınschaftlicher Körperverletzung. Gleichwohl beschwor er\nals Zeuge am 17. Mai 1951 vor dem Schöffengericht in Digge\nbewusst das Gegenteil und blieb auch bei seiner uneidlichen\nVernehmung vor der Berufungsstrafkammer am 9. Dezember 1952\nim wesentlichen bei seiner falschen Darstellung Der Schuldspruch unterliegt hiernach keinem rechtlichen Bedenken „ie\nvon der Annahme des Aussagenotstandes (§ 157 StGB) und mildernder Umstände ausgehende Strafzumessung lässt gleichfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmengel hervortreten. Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\n2.) Dagegen hat das vom Oberbundesanwalt vertretene sechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, das sich gegen die\n\ndem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung\nrichtet.\n\nnad\n\nDas Landgericht führt hierzu aus, die Vollstreckung\nder Reststrafe erscheine nicht erforderlich; das Gericht\nmeine, die Persönlichkeit des Verurteilten lasse gleichwohl erwarten, dass er bereits unter der Einwirkung der\nAussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes\nLeben führen werde, ohne dass es noch der Vollstreckung\ndes Strafrestes bedürfe (§ 23 Abs 1, 2 StB).\n\nSoweit die Revision'geltend macht, die Strafaussetzung zur Bewährung sei deshalb unzulässig, weil die\nPersönlichkeit des Angeklagten nicht die Gewähr für ein\nkünftiges straffreies Leben biete (§ 23 Abs 2 StGB), kann\n'sie allerdings keinen Erfolg haben. Wenn die Strafkammer\nzu der Auffassung gelangt ist, dass der 57jährige, nicht\nvorbestrafte Angeklagte trotz gewisser durch die Tat\noffenbar gewordener Charaktermängel schon durch den\nStrafausspruch, verbunden mit der Vollstfeckungsdrohung\nvor künftigen Rechtsbrüchen gerügend abgeschreckt sein\nwerde, so lässt sich hiergegen mit Rechtsgründen nichts\neinwenden. Die Strafkamaer kann sich in ihrer Auffassung\nauch durch den an anderer Stelle des Urteils hervorgehobenen Umstand bestärkt gesehen haben, dass das Verfahren, in dem der Angeklagte schliesslich die falschen\nZeugenaussagen machte, nicht auf sein Betreiben, sondern auf Drängen des Kreisbeauftragten der Landwirtschaftskammer in Gang gekommen ist.\n\nDas angefochtene Urteil bietet aber keine Gewähr\ndafür, dass die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB berücksichtigt worden ist, wonach Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeoränet werden darf, wenn das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Zwar\nerklärt das Urteil die Vollstreckung schlechthin für\n\"nicht erforderlich\", so dass sein Wortlaut auch das Er-\n\nsebnis einer unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs 3\n\nkr 1 StGB vorgenommenen Prüfung umfassen könnte. Die\nanscheinend als Begründung für jene Auffassung gedachte, lediglich auf § 23 Abs 1, 2 StGB abgestellte\nweitere Erwägung macht indessen wahrscheinlich und lässt\njedenfalls die wöglichkeit offen, dass das Landgericht\nüber die Strafaussetzung lediglich unter dem Gesichts-\n\n. punkt der Abschreckung und Besserung des Täters befunden\nhat. Wenn der Angeklagte in Zukunft auch ein gesetzmässiges und georänetes Leben erwarten lässt, so schliesst\ndies indessen nicht aus, dass das Öffentliche Interesse\naus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der\nSühne für das begangene Unrecht gleichwohl die Vollstreckung der Strafe erfordert (36HSt 6, 125). Es ist\n\nan Kand der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die Strafkammer die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung in dieser Richtung vorgenommen hat;\ndas Gericht kann daher durch Rechtsirrtum zur Gewährung\nder Strafaussetzung bewogen worden sein.\n\nDie somit gebotene Aufhebung der Strafaussetzung\nzur 3ewährung muss sich hier zugunsten des Angeklagten\nauf den ganzen Strafausspruch erstrecken, weil sich\nnach den Urteilsgründen nicht ausschliessen lässt, dass\nder Erstrichter bei Versagung der Strafaussetzung eine\n\nwi_\n\nmildere Freiheitsstrafe als ausreichend erachtet haben\nkönnte.\n\nZrumme Engels Bundesrichter Dr.Augustin\nist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung ver.\nhindert.\n\nKrumne\nHaager Lang-Minrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/4-str-575-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/4-str-575-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.888862+00:00"}}