{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-24_4_StR_559_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"4 StR 559/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ger\n\n4 StR 559/54 2242 060\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Büfettier Alois Wo aus Kemmmm. geboren\nam EEE 1914 ir CET — DEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Peine\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, durch Fahrlässigkeit den Tod des Polizeikommissars DoWii> verursacht\n(§ 222 StGB) und die Sicherheit des Strassenverkehrs fahrlässig dadurch beeinträchtigt zu haben, dass er ein Fahrzeug führte, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen\n(88 315 a, 316 Abs 2 StGB).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen am Abend des 22. Januar\n1954 von Gelsenkirchen nach Buer, wobei er an verschiedenen Wirtschaften anhielt und mit seinen Begleitern Bier\ntrank. Gegen 3,35 Uhr stiess er auf der Strasse nach Horst\nin voller Fahrtmit der vorderen rechten Seite seines Wagens\ngegen die hintere linke Seite eines LKW, der ohne eigene\nBeleuchtung unter einer brennenden Strassenlaterne parkte.\nDer neben dem Angeklagten sitzende Polizeikommissar Do\nerlitt tötliche Verletzungen.\n\nDie dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab 1,2 %o\nBlutalkohol zur Zeit der Blutentnahme.\n\nDer Tatrichter hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil ihm seine Einlassung nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt worden sei, der\nIKW habe so ungünstig unter der Laterne gestanden, dass\ner ihn bei seiner Geschwindigkeit von 70 km/st bis zum\nAufprall nicht habe sehen können, er sei auch nicht fahruntüchtig gewesen, da er infolge seines Berufs an Alkoholgenuss gewöhnt sei.\n\nar\nua 3 Mint one.\n\nm.\n\n_ r PL u\nKur a0 tt Tier\n\na\n\nz ker\n\nu\n\na me\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\ndie Nebenklägerin Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Nebenklägerin beanstandet\nausserdem die Vereidigung des Führers des parkenden Lastkraftwagens, Roh.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist zwar begründet. Nach\nden Feststellungen des Urteils war die Parkweise des IKW,\nden Rei\" gefahren hatte, nicht ordnungsgemäss, da er\n\n‚durch die Strassenlaterne nicht ausreichend beleuchtet war.\n\nDieser Zeuge ist daher der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig. Die Voraussetzungen des § 60 Ziff 3 StPO sind somit gegeben. Es ist\njedoch ausgeschlossen, dass die Freisprechung des Angeklagten auf diesem Rechtsverstoss beruht. Die Beschwerdeführerin\nhat die Urteilsbeschwer in dieser Hinsicht auch nicht hinreichend begründet.\n\n2. Dagegen greift die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts durch. Der Tatrichter hat die Frage, ob der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st fahren\ndurfte, ohne Einschränkung bejaht, weil er in einer verkehrsarmen Zeit fuhr und nicht mit verkehrswidrig parkenden Fahrzeugen zu rechnen brauchte. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs darf ein Kraftfahrer bei Dunkelheit\nnur so schnell fahren, dass er noch innerhalb des durch\ndie Scheinwerfer erhellten Raumes anhalten kann (u.a. 4 StR\n681/53 vom 21.1.1954 = VRS 6, 296). Die Feststellung der\nzulässigen Geschwindigkeit hing somit davon ab, ob der Angeklagte mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren ist oder\nnicht. Im ersten Fall wäre die Geschwindigkeit von 70 km/st\nbei der Sichtweite der Scheinwerfer von 25 m zu hoch. Wäre\ner jedoch mit nicht abgeblendeten Scheinwerfern gefahren,\n\n-r-\n\nYo\n\nso wäre zwar die Fahrgeschwindigkeit nicht zu beanstanden,\njedoch würde der Angeklagte dann seine Sorgfaltspflicht\nverletzt haben, weil er das innerhalb der Reichweite der\nScheinwerfer auftauchende Hindernis nicht bemerkt hat.\n\nDas Gericht hat ferner zu Gunsten des Angeklagten\nbei der Beurteilung. des Beleuchtungszustandes berücksichtigt,\ndass die Lichtverhältnisse der Unfallnacht während der Ortsbesichtigung und den hierbei vorgenommenen Probefahrten\nnicht rekonstruiert werden konnten und möglicherweise noch\nungünstiger als am Abend der Augenscheinseinnahme waren,\nbei welcher ein parkender LKW von einem sich mit 70 km/st\nnähernden Fahrzeug aus auf die Entfernung von 200 m undeutlich, auf die Entfernung von 70 m genau zu erkennen\nwar. Es hat jedoch den allgemeinen Erfahrungssatz ausser\nacht gelassen, dass bei der erforderlichen Aufmerksamkeit\nein Hindernis jedenfalls bis zur Entfernung von 25 m, also\nauch im Abblendlicht, im allgemeinen noch ausreichend erkennbar ist, selbst wenn es nur geringen oder keinen Helligkeitswert hat (3 StR 761/53 v. 6.5.1954), falls nicht\ndie Sicht durch besondere Umstände (Nebel, Schneefall,\nstarker Regen usw.) aussergewöhnlich behindert wird.\n\nDie Strafkamnmer hat schliesslich zu Unrecht angenomnen,\nder Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass\nein verkehrswidrig parkender IKW sich auf der Fahrbahn befinden könne. Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass alle Verkehrsteilnehmer ihren Verkehrspflichten\nstets nachkommen. Wenn er auch nicht mit jedem unsinnigen\nund überraschenden Verhalten Erwachsener zu rechnen braucht,\nso muss er jedenfalls in Betracht ziehen, dass sich nachts\nauf der Fahrbahn, sei es durch fremde Schuld oder durch\nZufall, schlecht oder nicht beleuchtete Fahrzeuge oder andere\n\ner - er ee\n\nähnliche Hindernisse befinden können, da es sich hierbei\num eine häufige und allgemein bekannte Verkehrswidrigkeit\nhandelt (u.a. BGHSt 2, 188, 189 f; 4 StR 681/53 vom ?1.\nJanuar 1954 = VRS 6, 296; 3 StR 761/53 vom 6. Mai 1954)\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird der\nTatrichter den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/4-str-559-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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