{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-19_4_StR_79_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-19","aktenzeichen":"4 StR 79/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2300 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚ den Kaufmann Helmut R I) aus Hp, dort geboren\n© gm OHR 1920; zur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Betruges uU.8.\n\nN\n3\nBr\n“\n“N\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der GeschäftsstellS;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Helmut RER wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Oktober 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Amtsanmaßung und wegen Betruges\nverurteilt ist, aufgehoben und das Verfahren auf\nKosten der Staatskasse eingestellt. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Ge-\n\n. samtstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die weiteren Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n43\n\nerände:\n\nnr\n\nDie Revision des wegen Betruges, wegen Diebstahls\nin Tateinheit. mit Amtsanmaßung, wegen Begünstigung und\nwegen Hehlerei verurteilten Angeklagten, der Verletzung\n.des sachlichen Strafrechte. pets.N hat im Ergebnis zum Teil\nErfolg. . :\n\nE\ni\nR\n\nu Nach den! Urteilsfeststellungen hat der \"Ingeklagte\n\nvon alliierten Truppen zurückgelassene;: in einem’ Waldstück bei Bösensell vergrabene Benzinkanister durch Betrug und. Diebstahl an sich gebracht. Dass diese Gegen-\n\n. stände, entgegen der Ansicht der Revision, durch den Abzug: der Kampftruppen nicht herrenlos geworden sind, folgt\nschon daraus, dass die alliierten Streitkräfte ihr Eigentum ausdrücklich aufrechterhalten haben, indem sie eine\n‘Anmeldungs- und Ablieferungspflicht für jeden bestimmten,\nder in den Besitz von Kriegsmaterial jeder Art, einschliess-\n\n-.lich Benzinvorräten, gelangte, und den Diebstahl ebenso\nwie‘ den ungesetzlichen Besitz und den unbefugten Gebrauch\n\n- golcher Gegenstände unter ‚besondere Strafdrohungen stellten (vgl VONr1-- ABl MilReg Deutschland, Britisches\n'Kontrollgebiet Nr 2 S 2; Bekanntmachungen über das Eigentum der alliierten Streitkräfte und die Anmeldung von\nSchusswaffen, Kriegsmaterial und Vorräten - ABl MilReg\nNr 53870; Gesetz Nr 14 der Alliierten Hohen Kommission\nvom 25. November 1949 - ABl AHK Nr 6 8 59). Jedoch ist\ndie zur Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit über\ndiese Straftaten nach Art I Abs b I des Gesetzes Nr 13\n(ABL'AHK Nr 6 § 54) erforderliche Genehmigung des Briti-\n\n[3 ..\n\non. + ner\n\nut AD Te SV u.\n\nzung.\n\nschen Hohen Kommissars bisher nicht erteilt, Wegen die.\nses Mangels einer verfahrensrechtlichen Grundlage muss\ndas angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gemäss § 260 Abs 3 StPO zur Zeit eingestellt werden.\n\nFalls die Genehmigung Zur Aburteilung durch deutsche Gerichte demnächst erteilt werden sollte, wird in\ndem neuen Verfahren auch zu prüfen sein; ob der Beschwerdeführer, der nach dem festgestellten Sachverhalt zur\nZeit der \"Beschlagnahne\" des Benzins noch bei der Kriminalpolizei tätig war, damals Hilfsbeanter der Staatsan-\n\n- waltschaft nach § 152 GVG, § 161 Abs 1 Satz 2 StPO war;\n\ndenn als solcher wäre er auf deren Anordnung zu Beschlagnahmen befugt gewesen. Die unrechtsmässige Vornahme einer\nsolchen würde alsdann keine derartige Überschreitung sei-\n\n‚her amtlichen. Befugnisse gewesen sein, dass sie die Natur\n\neiner in den :Kreis eines anderen Antes fallenden Amtshand-\n\n‚lung gehabt hätte (BGH Urt. v. 2. Mai 1952 - 4 StR 867/51;\n\nLindenmaier-Möhring § 242 StEB ıNrı.5) !ı0b.die' 'Beschlagnahne ;\nvon Kraftstoff sonst zu den Dienstgeschäften des Ange-\n\n- . klagten gehörte, ist entgegen der Annahme des Landge-\n'riohts in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung..\n\nÄuch äie Frage der Verjährung bedarf noch der Prü-II. \" Der-Schuldspruch wegen 'Beglinstigung’und Hehlerei\n\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nri. Im Frühjahr 1947, als er nicht mehr im Polizeidienst\ntätig .war, verschaffte der Angeklagte dem mehrfach vorbestraften Verbrecher B@, der von der Polizei gesucht\n\nwurde, Ausweispapiere auf einen falschen Namen, indem\ner ihn beim Eiriwohnermeldeamt als seinen Kriegskameraden\n\nt.\n\nu\" vörstellte, der ohne Ausweispepiere aus rUssischer Kriegsgefangenschaft ‚zurückgekehrt sei. Sodann\nhalf er iim \"bei der Verschaffung der Gewerbeerlaubnis\nzum Betrieb eines Lederhandel5 auf den Namen \"gb\":\nindem er wieder Beine Beziehungen zur Polizei ausnutzte.\nAls Gegenleistung erhielt er von BB einen: grösseren\n\nGeldbetrag, einen Teppich und eine Stehlampe. j\n\n\"Zu Inrecht wendet sich die Revision.gegen die Verwertung äer Außssage-des Zeugen B@; dessen verminderte\nZurechnungsfähigkeit vom Tatrichter auf Grund der in \\\neinem früheren’ Strafürteil gegen B@ getroffenen Fest-\n\nD \"stellungen in Henkgesetzlich einwandfreier Weise berückne sichtigt worden ist. Die von der Verteidigung vertrete-\n\n“, ‚ne Ansicht, dass eine verminderte Zurechnungsfähigkeit\n\nr. \"zwangsläufig die Intelligenz und Einsichtsfähigkeit er-\n\n2 _ 2ässe und sich nicht auf die Beeinträchtigung Ser Willens-\n' bildung beschränken kKöhne, widerspricht den Erfahrungen\n\n“der ärztlichen Wissenschaft.\n\nhas Der\"Angeklagte wusste näch: den Urteilsausführungen,\n\n& , ” däss BB wegen Verbrechen oder Vergehen von der Polizei\n\nL '\" gäösucht wurde; als’ er ihm bei der Beschaffung falscher\nAusweispapiere behilflich war. Er tat dies in der Absicht,\nihn der Bestrafung zu entziehen. Der innere Tatbestand\nder Begünstigung ist hiernach rechtsbedenkenfrei festge-\n\nstellt.\n\n2. Im März 1947 erschwindelte Bg von der Braut des\nIndustriellen WEB; ser aus politischen Grün-\n\nden interniert worden war, verschiedene Wertgegenstän-.\n‘de, darunter. Schmuck und 'eine Vase. Diese Sachen sollte\nder Angeklagte zusammen mit einem ihm bekannten Händler\nnamens BoD absetzen.. Er besorgte zu diesem Zweck\n“ einen Personenkraftwagen und fuhr mit Baumann nach Han:\n» nover, .wo.dieser den Sohmuck. und die Vase für 80 000 RM\n. veräußserte, Von dem.Erlös ‘erhielt Bas 25 000 RM, den\n‚Rest behielten Bag und der Angeklagte. -\n\nDas Mitwirken zum Absatz der von B@p Aurch Betrug\nerlangten Sachen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtun\ndarin erblickt, dass der Angeklagte den Kraftwagen für\ndie Fahrt nach Hannover besorgte und diesen. selbst fuhr,\n‘als er Begggi dorthin begleitete; seine Beteiligung an\nden Verkaufsverhandlungen war dazu nicht erforderlich.\nDer Angeklagte kannte den Zweck dieser Reise und hat\n. nach der Überzeugung des Tatrichters an ihr teilgenonmen, um Vorteile aus dem Erlös der auf strafbare Weise\nerworbenen Sachen zu ziehen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat er mit Tätervorsatz gehandelt, der Tatbeitrag des Baumann muss ihm deshalb zugerechnet werden.\n\n. Da. auch die Strafzumessungsgründe keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler\nerkennen lassen, bedarf es Nur. der. Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe. Zur Neufestsetzung einer solchen ist die Sache\n\"an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist\ndie Revision zu verwerfen.\n\nDr. Augustin Dr. Heimann-Trosien\n\n%\n\n;\n\n’\n”\n\nB\n\n1\n\nie\n\nGroß Krumme Hülle\n\n. .\nSEAT Un Fi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-19/4-str-79-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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