{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-17_4_StR_629_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-17","aktenzeichen":"4 StR 629/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bı9yı\n\n2242 065 KAz\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmergesellen Kurt T EEE zu: Demmmii>- He\ngeboren am EEE 1924 in EEE Ks. Ta:\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nSundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Till\"\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsstellter VW\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 2. November\n1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-\n\nführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nef Po m\n\n„nm Bü\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176\nNr 3 St@B) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) verurteilt worden. Eiergegen hat er\nRevision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nSie ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Vorsatz der Erregung öffentlichen Ärgernisses und der Unzucht\nmit Kindern nicht nachgewiesen sei. Dies ist nicht zutreffend. Das Gericht hat für erwiesen erachtet, dass der\nBeschwerdeführer seinen Geschlechtsteil absichtlich gezeigt hat. Es hat sich hierbei u.a. auf die Aussage des\nZeugen Kip gestützt, der von Inge Kali, Renate ic\nGEB anä Inge vun das Verhalten des angeklagten\naufmerksam gemacht worden war und ihn längere Zeit beobachtet hatte. Da es sich hier um die Feststellung einer inneren\nTatsache handelte, die aus dem äusseren Verhalten des angeklagten erschlossen werden musste, durfte der Tatrichter\nzwar die von ihm selbst auf Grund von Beweisanzeichen vorzunehmende Beurteilung nicht allein auf die Ansicht eines\nZeugen stützen. Vielmehr musste er seine Polgerungen zus\nvilfstatsachen, die die 3eweisaufnahme ergeben haben, selbst\nziehen. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass der Richter\nhiergegen nicht verstossen hat, sondern zu seinen Feststellungen auf Grund einer eigenen Würdigung von Tatsachen\ngelangt ist und nicht lediglich die 3eurteilung des Zeugen\nzugrundegelegt hat. Er hat ausdrücklich festgestellt: Der\nAngeklagte hat die drei vor ihm spielenden Kinder angeblickt und dabei die Badehose so hoch gezogen, dass sein\nGeschlechtsteil aus ihr herausragte; er hat seinen Unter-\n\n= dei ST Ken a\nKT rue me rl € -\nnen re an F\n[ ”\n\nel He ale Ar\n\neu er nn\nint ’\n\nBEE Tan\n\nER mtr Sen\n\nor\nne\n\nPu 17\n\n-..- ...\nae or\n.\n\n7\n\nN\n\nkörper in wollüstiger Absıcht ım lasser herauf- und herunter.\nbewegt und die Mädchen, wenn sie ganz nahe an ihn herankamen, mit seinem Fuß an ihren Füssen, am Leib und an\nder Brust berührt, wenn aber ein Junge oder Erwachsener\nhinzukam, seine Hand auf seinen Geschlechtsteil gehalten\noder sich auf den Bauch gelegt, um sein Glied vorübergehend zu verdecken. Das landgericht hat ferner in 3etracht gezogen, dass der Beschwerdeführer zweimsl wegen\nStraftaten, die einen Zusammenhang mit sexuellen Dingen\naufweisen, bestraft worden ist, so dass die Tat ihm auch\nzuzutrauen sei. Hieraus ist die auf die Gesamtheit der\nfür erwiesen erachteten Tatsachen gegründete eigene uberzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte\nden Geschlechtsteil vorsätzlich gezeigt hat.\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 176 Nr 3\n=tGB sind ausreichend dargelegt. Nach dem Sachverhalt hat\nder Angeklagte sich den Kindern zugewandt und ihnen seinen Geschlechtsteil gezeigt, \"damit sie ihn während\nlängerer Zeit betrachteten\". Die Kinder sind \"diesen\nansinnen\" nachgekommen, indem sie dem Treiben des Angeklagten längere Zeit interessiert zuschauten. Der Beschwerdeführer tat dies alles \"aus starker geschlechtlicher Lust,\nsus Wollust\". Damit. sind das \"geflissentliche Betrachten\"\nseines Gliedes durch die Kinder und sein darauf gerichteter\nVorsatz, somit das Merkmal des Verleitens in äusserer und\ninnerer Hinsicht festgestellt.\n\nAuch das für die Anwendung des § 1§ 3 StGB erforder-\n\nliche Bewusstsein, öffentlich ein Ärgernis zu geben,\n\nhat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei festgestellt. aus\nseinen Ausführungen, der Angeklagte habe es mindestens\n\nin den Kauf genommen, dass zahlreiche andere Personen von\nseinen unzüchtigen Handlungen Kenntnis nakmen, ergibt sich\ndie Jberzeugung, dass der Beschwerdeführer dies gebilligt.\nalso mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.\n\nWas der Beschwerdeführer im einzelnen noch vorträgt, geht\nvon eınen anderen als dem im Urteil festgestellten Beweisergebais aus und richtet sich daher gegen die für das Revisionsgerıcht bındenden Feststellungen. Die dem Landgericht\nvorbehaltene Beweiswürdıgung, die keinen Denkfehler erkennen\nlässt, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden\n\nAuch im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen\nden Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen.\n\nKrumme Mantel Engels\nDr. Augustin Lang-Hinrichsen\n\n1\n\n- s\nee\n\n. Ent","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-17/4-str-629-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-17/4-str-629-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.165074+00:00"}}