{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-12_4_StR_589_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-12","aktenzeichen":"4 StR 589/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Wilheln N ep zus \"GEEEEEEER.\ndort geboren am EM 1922,\n\nwegen fahrlässiger Tötung uU.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der undesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ndes Landgerichts in Siegen vom 9. April 1952 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer wegen Fahrerflucht\nund zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist; und\ndie Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\n\nhat.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten mit der\nMaßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen \"Üubertretung der §§ 1, 8,9,49 der stvöot entfällt.\n\nVon Rechts wegen\n\nES SE u\n\nm.\n\nauge use\" re Per nn\n\n-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem polizeilich nicht zuge-Flassenen Steyer-IKW, für den auch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand, über die Bundesstrasse 236 mit etwa 25 km/st\nGeschwindigkeit. Als er in den links abzweigenden Wiemkerweg\nRoinbog, der schlecht einzusehen ist, liefen ihm die beiden\nEsieben Jahre alten Schüler TO und Sg entgegen.\nPOS hielt ein Stück Seil, das er bei Si an rechten\n\n- Rieden seiner Schultertasche befestigt hatte. Als die Jungen\nFE den Wagen in dem sich in Fahrtrichtung stark verengenden Sei-E tenweg auftauchen sahen, liefen sie bestürzt auseinander.\n\nF FO Hielt das Seil fest. Der Angeklagte bremste und hielt\nnach 4 n. SEM zeriet an den IKW und kan. zu Fall; er verstarb ‚on den Folgen der dabei erlittenen inneren Verletzungen.\nR Der Angeklagte fuhr mit einem IKW zum Arzt und kehrte mit\n\"einem Kraftrad zur Unfallstelle zurück. Als die Polizei ihn\n\n: aufforderte, den IKW zu holen, brachte er einen anderen, der\nzugelassen und versichert war.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 23 KrfzG, 1, 5\ndes Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für\nKraftfahrzeughalter und mit Übertretungen der §§ 1, 8, 9, 49\nder Strassenverkehrsordnung sowie wegen Fahrerflucht zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.\n\n‚ 1.) Die Übertretungen der Strassenverkehrsoränung sind ver-\n'jährt, da nach der Verkündung des tatrichterlichen Urteils\n\nwährend eines mehr als dreimonatigen Zeitraums keine richter-\n\nliche Handlung im Sinne von § 68 StGB vorgenommen worden ist\n\n- 3 -\n\n.‘ mas,\n\n(§ 67 Abs 3 StGB). Der Senat kann daher das Urteil nUr noch\ninsoweit nachprüfen, als es den Angeklagten mehrerer Vergeh\nfür schuldig befindet. Einer Einstellung bedarf es wegen dep!\nmit anderen Verfehlungen bestehenden Tateinheit (§ 73 StGB)\nnicht.\n\n2.) Das Landgericht erblickt die Pflichtwidrigkeit des Be.\nschwerdeführers als Führer eines Kraftfahrzeuges darin, dass\ner erstens die Linkskurve geschnitten, zweitens mit zu hoher\nGeschwindigkeit in die Seitenstrasse eingefahren und drittens\ndie Bremse zu spät betätigt hat; jede Pflichtverletzung sei\nursächlich für den tödlichen Unfall gewesen.\n\nUnbedenklich ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zu spät gebremst und dadurch den Tod des Schülers herbeigeführt. Der Beschwerdeführer hat die Buben auf\n12m Entfernung gesehen; er erkannte, dass es sich um Kinder\nhandelte. Ihr Verhalten ist bei einer unvermiteten Gefahr\nim Strassenverkehr erfahrungsgemäss nicht abzusehen. Der\nTatrichier überspannt nicht die Anforderunger an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers aus § 9 Abs 2 StVO, wenn er\nim Hinblick auf die sich stark verengende Strasse den Beschwerdeführer für verpflichtet hielt, angesichts der laufenden Kinder sofort zu bremsen und seine Geschwindigkeit\nherabzumindern, damit er bei unbedachtem Verhalten der Jungen in noch grösserer Entfernung von ihnen - nämlich 2-3 m\nfrüher als geschehen — halten konnte. Statt dessen fuhr der\nAngeklagte 8 m mit der bisherigen Geschwindigkeit weiter\nund betätigte erst dann die Bremsen. Über die letzten Ereignisse sagt das Urteil: \"Ob das Fahrzeug bereits in dem Augenblick gestanden hat, als Schulte zu Pall gekommen war,\nob SEE durch den Kraftwagen umgestossen und eine Strecke\n\n- A -\n\nen\n\n\"mitgeschleift worden ist oder ob Sb - wie der Angeklagte\n“ anführt - rücklings auf die Stoßstange des bereits stehenden\n“ Fahrzeuges gefallen ist, hat sich in der Hauptverhandlung\n* \"nicht einwandfrei klären lassen. Die Verletzungen Sb\n\ngeben keine Anhaltspunkte für den Unfallhergang.\" Gleichwohl\ntleibt die Pflichtwidrigkeit ursächlich für die tödlichen\nVerletzungen des Knaben; denn das Verhalten des Angeklagten\nkann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg gleichzeitig entfiele.\n\nAuch das Schneiden der Linkskurve war pflichtwidrig,\nwie sich aus § 8 Abs 3 StVO ergibt, und ursächlich nach\nder Überzeugung des Tatrichters für das unsachgemässe Verhalten der Kinder und dessen weitere Folgen: \"Dadurch, dass\nder. Angeklagte plötzlich auf der linken Seite der Wegeinmündung auftauchte, musste bei den Kindern naturgemäss eine\nVerwirrung entstehen, da für sie zunächst die ganze Breite\ndes Wiemkerweges versperrt erschien\". Diese Bestürzung\n- nicht Unaufmerksamkeit, wie die Revision meint - hat dann\nzur Folge gehabt, dass die Jungen unüberlegt nach verschie-\n\ndenen Seiten auseinanderliefen, wobei FEB das Seil noch\n\nfesthielt. Wäre der Beschwerdeführer in grossem Bogen in die\nSeitenstrasse eingefahren, darm hätten die Buben dort Zuflucht gesucht, wo der meiste Platz war. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist für den Senat bin- j\ndend; sie allein schon trägt die Annahme der Ursächlichkeit;\nauf die weiteren Ausführungen des Urteils zu diesem Vorwurf\nkommt es daher nicht an.\n\nDer Vorwurf übermässiger Geschwindigkeit während des\nEinbiegens begegnet zwar keinem rechtlichen Bedenken, da\ndie Einmündung unübersichtlich ist. Die Strafkammer verkennt\n\n-5-\n\n.\nen.\n\nN\nh\ni\n|\n\nindessen, dass dieses Verhalten den Unfall nach den eigenen\nFeststellungen nicht herbeigeführt hat; denn der Abstand zu\nden Knaben (etwa 12 m) betrug in jenem Zeitpunkt weit mehr\nals die benötigte Bremsstrecke (etwa 4 m). Doch gefährdet die.\nser Rechtsfehier ebensowenig den Bestand des Schuldspruchs\nwie den Strafausspruch, da der Vorwurf als solcher bestehen\nbleibt.\n\nDie Voraussehbarkeit des Unfalls hat das Urteil ohne\nRechtsirrtum bejaht; denn der wirkliche Ablauf lag im Rahmen der gewöhnlichen, dem Beschwerdeführer ale Kraftfahrer\nnicht unbekannten Srfahrung, dass Kinder auf Fahrbahnen yon\nNebenstrassen zu spielen und bei Gefahr im Verzuge. unüber-\n\"legt zu handeln pflegen (vgl BGH in VRS Band 4, S 128, 447),\nDann genügt es aber zur Annahme eines Verschuldens, dass\nder Täter bei pflichtgemässer Sorgfalt den schliesslichen\nErfolg auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung\n- unabhängig vom besonderen späteren Verlauf der Sache -\nals möglich voraussehen konnte.\n\nDer Schuldspruch aus § 222 StGB begegnet daher keinen\ndurchgreifenden Anständen, die den Angeklagten beschweren\nkönnten.\n\n3.) Die Verurteilung wegen. vorsätzlichen Vergehens gegen\n\n§ 23 Krfz& und gegen Art I 1, 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter von\n7. November 1939 (RGB1 I, 2223) ist in ihrer Begründung zum\ninneren Tatbestand nicht ganz unbedenklich. Das Landgericht\nhat die Einlassung des Angeklagten, er habe bei Antritt der\nFahrt nicht daran gedacht, dass für den IKW weder eine Zulassung noch eine Versicherung vorliege, als widerlegt er-\n\n- 6b -\n\n-6 -\n\nachtet: es spreche gegen alle Erfahrungen, dass ein Kraft-\n\n£- fahrer beim Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht sofort alle\nE yYerhältnisse seines Kraftwagens überprüfe und sich darüber\n\nE Rechenschaft gebe. Diese Begründung ist denkgesetzlich nicht\nRE möglich, ‚worauf die Revision zutreffend hinweist. Aus der Er-\n\n# wägung, was ein Kraftfahrer beim Eintritt eines Verkehrsun-\n\nfalls zu tun pflegt, kann nicht geschlossen werden, was er\n\nS..- bei Antritt einer Fahrt, also vor Eintritt eines Verkehrsun-\n\nfalls, gewusst hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung\n\njedoch weiter darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer als\nKraftfahrzeughalter und Leiter des Betriebes über die Verhält-\n\nEr nisse seiner Kraftfahrzeuge stets im Bilde sein \"musste\". Da\n\ner nur drei Äraftfahrzeuge besass und er den Steyer-IKW\n\nnach eigener Einlassung an diesem Tage nur ausnahmsweise benutzte, so ist diese Wendung als Kennzeichnung einer für den\nAngeklagten eindeutigen Sachlage zu verstehen, die kein Vergessen bei ihm aufkommen ließ; sie erlaubt unter diesen Umständen den Schluss, dass das Urteil den Vorsatz hat feststellen wollen, der in den vorhergehenden Ausführungen auch\nhervorgehoben wird.\n\nDa auch die Strafzumessung für diese tateinheitlich kusamen-\n\n“treffenden strafrechtlichen Verfehlungen keine dem Angeklagten\n\nnachteiligen Rechtsfehler erkennen lässt, erweist sich seine\nRevision insoweit als unbegründet.\n\n4.) Die Verurteilung aus § 139 a StGB ist jedoch mit der\nbisherigen Begründung nicht haltbar. Der Tatrichter ist der\nEinlassung des Beschwerdeführers, er habe den Vorsatz, die\nFahrzeuge auszuwechseln, nicht schon beim Verlassen der Unfallstelle, sondern erst später gefasst, nicht gefolgt. Auf\nder anderen Seite konnte die Strafkammer dem Angeklagten sei-\n\n- 1 -\n\nne Behauptung nicht widerlegen, er sei mit dem Unfallfahrem\nbei den Ärzten vorgefahren, um diese zum Verletzten zu brin:\ngen. Über dieses Bedenken hat sich das Landgericht mit der °\nWendung hinweggesetzt: der Angeklagte möge gehofft haben,\ner könne der Notwendigkeit, mit dem Steyer-IKW erneut zur\nUnfallstelle zu fahren, ausweichen. Insoweit handelt, es Sich\nerkennbar um eine Vermutung der Strafkammer, der die Yedeutung einer Feststellung im Sinne von § 267 Abs 1 StPO nicht\nbeigelegt werden kann. Da das Urteil hervorhebt, dass es |\nsich trotz aller Mühe in der Beweisaufnahme nicht habe aufklären lassen, mit welchem IKW der Angeklagte bei den Ärzten\nerschienen sei und diese zum Einsteigen aufgefordert habe,\nso hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, dass der\nBeschwerdeführer den Entschluss zur Fahrerflucht erst gefasst und verwirklicht hat, als er auf der Rückfahrt nicht\nden Weg zur Unfallstelle, sondern zu seinem Lager einschlug.\nDie Verkehrsflucht kann, was das Landgericht übersehen hat,\nnicht nur am Unfallort, sondern solange begangen werden,\nals noch ein zeitoicher und räumlicher Zusammenhang mit dem\nUnfall.und seiner Örtlichkeit besteht (RG DR 1939, 1435; DJ\n1941, 1096; Rietzsch DJ 1940, 534; Niederreuther GS 116,\n281, 292, 293). Das mag bei der Entfernung von 1-2 km zweifelhaft sein. Wie lange noch der für die Plucht nach einen\nVerkehrsunfall erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang besteht, ist jedoch in erster Linie Sache der\ntatrichterlichen Feststellung. Ver Senat kann darüber um 80\nweniger befinden, als die Strafkammer diesem Gesichtspunkt\nbei der Beweisaufnahme bisher keine Beachtung geschenkt hat-\n\nAuch wird sie sich in dem neuen Urteil deutlicher als\nbisher darüber auszusprechen haben, ob die Möglichkeit be-\n\" \"stand, dass sich jemand alsbald nach dem Unfall des Fahrgeugs vergewissern wollte (vgl BGH in VRS Band 4, S 55).\nDiese Möglichkeit muss den Beschwerdeführer bestimmt haben,\nsich den Feststellungen durch die Flucht zu entziehen\n(Maurach, StGB bes Teil S 552).\n\nfr\n> “\n\n. w EEE\n\nGroß Mantel Krumme\nHülle Dr. Augustin\n\nEL.\n\n...)\n\nDa ET Ba VE\n\nein auen\n\nBI us\n\nAu De se\n\nIl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-12/4-str-589-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-12/4-str-589-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.521703+00:00"}}