{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-12_4_StR_582_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-12","aktenzeichen":"4 StR 582/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«:\n\nir 582/52 33\n\nu 2300 031\n\ntm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n]. den Landwirt wilhelm D zug aus 5\ndort geboren am u 07; nd\n\n\"5. den Helker Hans H\n: 1910 in\n\nrm aus SGEEb geboren an\n2\n\n- wegen fahrlässiger Tötung\n\n‚ nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ER in der Verhandlung,\nBundesanwalt MB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 28. Juli 1952 werden\nverworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nre\n\nont:\n\nBr Pt. Ak FE IL per AZ\n\n. en\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte HB fuhr am 5. Oktober 1951 mit\neinem Trecker und zwei Anhängern Zuckerrüben zur Zuckerfabrik. Während der Fahrt stand der Iandarbeiter Gerhard\nx , der ebenso wie EB in dem lanäwirtschaftlichen Betrieb des Angeklagten DEE beschäftigt war,\nauf dem Trecker unmittelbar hinter dem Sitz des Fahrers;\ner bediente während der Fahrt die Brenise. des ersten Anhängers. Kurz nach der Einfahrt in das Fabrikgelände\nkam er unter die rechten Räder der Anhänger und wurde\ndabei tödlich verletzt.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 31\nStVZO zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich\ndie Revisionen beider Angeklagten und rügen eine Verletzung des sachlichen Rechts. Sie können keinen Erfolg\nhaben.\n\nl: Die Beweisaufnahme hat nach den Urteilsgründen\nnicht einwandfrei klären können, auf welche Weise I |\nWEB zu Tode gekommen ist\", Das Landgericht ist indes auf Grund eingehender Würdigung aller Beweistatsa-\n\n- chen zur Überzeugung gekommen, dass nur zwei Möglich-\n\nkeiten \"für den Unfallablauf bestünden, ohne dass festgestellt werden könnte, welche von veiden tatsächlich\nvorgelegen hat\". Diese Ausführungen enthalten keinen\nWiderspruch, wie .die Revision dartun will. Ist der Abauf der Geschehnisse nur auf zweierlei Weise Zu erklären, so behält damit die Feststellung des Landgerichts,\neine einwandfreie Klärung sei nicht erreicht worden,\nihre Richtigkeit.\n\n- 3 -\n\nB\n1 me tt\n\n©.\n\nan nr\n\non rn ae\n\nun. =. .\n\n- 3 -\n\nDie Revision meint, es liessen sich weitere Möglichkeiten des Unfallherganges vorstellen; es verstosse gegen die allgemeinen Erfahrungssätze und Denkgesetze, wenn das Landgericht nur zwei Möglichkeiten\n\nzur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Auch\n\ndieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat bei der\nWürdigung des Beweisergebnisses verschiedene Möglichkeiten des Geschehensablaufes in Erwägung gezogen; es\nist unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen aber zu der Überzeugung gelangt, dass \"sonst weitere Möglichkeiten praktisch nicht vorstellbar seient.\nDamit hat es seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht,\ndass der Unfall nur auf zweierlei Weise zu deuten ist.\nDiese tatrichterliche Würdigung lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen; das Revisionsgericht hat nicht\ndie Aufgabe nachzuprüfen, ob andere Möglichkeiten des\nUnfallshergangs einen grösseren Grad von Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen können.\n\n2. Den Angeklagten oblag es, darüber zu wachen, dass\nsich jedes Fahrzeug des Zuges bei Antritt der Fahrt in\nordnungsmässigem Zustand befand, und zwar Höhle als\nKraftfahrzeugführer, DR ais Fahrzeughalter ($ -31\nAbs 1 u2 StV20, § 7 StVO). Sie mussten dafür sorgen,\ndass die Spindelbremse des ersten Anhängers von einem\nmitfahrenden Bremser bedient wurde, der freie Aussicht\nauf die Fahrbahn während der Fahrt hatte (§ 41 Abs 6\nStVZO). Wo sich der Bremser aufzuhalten hatte, schreibt\ndas Gesetz zwar nicht vor. Um seiner Aufgabe gerecht\nwerden zu können, musste er aber an einer Stelle sein,\nvon der aus er im Bedarfsfalle sofort und ohne Gefahr\nfür Leben und Gesundheit die Bremse des Anhängers bedienen konnte. Zu diesem Zwecke war am Anhänger eine\n\nsitzgelegenheit geschaffen, sie war aber am Unfalltage\n: yöllig unbenutzbar, weil die Sitzbretter zerbrochen wa-\n: - ren und die Rücklehnen teilweise fehlten, Klimanski\n\nsah sich ’daher veranlasst, auf dem Trecker zu stehen\nund über die Schere des Anhängers hinweg die Spindelbremse zu bedienen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Anhänger sich unter solchen\nVerhältnissen nicht in vorschriftsmässigem Zustand befand, und dass die beiden Angeklagten, die diesen Mangel kannten und ihn nicht abstellten, eines Verstosses\ngegen §§ 31, 71 StVZO schuldig sind. Insoweit ist auch\ndie Strafverfolgung nicht verjährt; denn die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht angeoränete\nEinholung eines Strafregisterauszugs für einen der Angeklagten und der auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft\nvom Amtsgericht an die Polizei gegebene Auftrag. den\nanderen Angeklagten zu vernehmen, stellten Massnahmen\ndar, die geeignet waren, den Fortgang des Ermittliungsverfahrens zu fördern. Daran ändert der Umstand nichts,\ndass die Anordnungen auch von der Staatsanwaltschaft\nhätten getroffen werden können und dass sie neben der\nFörderung des Verfahrens auch der Verjährungsunterbre- f\nchung dienen sollten. Sie haben daher die Verjährung\nunterbrochen (vgl RGSt 65, 82; 41, 356).\n\n3. Für den Tod des ee das Verhalten der\nAngeklagten ursächlich, wenn die von den Beschwerdeführern unterlassenen Handlungen nicht hinzugedacht\nwerden können ohne dass auch der tödliche Erfolg entfiele (RGSt 75, 50). Was das Landgericht in dieser\nHinsicht für die erste Möglichkeit des Unfallablaufes\nausführt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nvar.\n\nwin.\n\n-5_-\n\nIst KOEEM nämlich mit einem Bein auf dem\nTrecker, mit dem anderen auf der etwa In entfernten\nAufstiegsvorrichtung des Anhängers stehend oder über\ndie Schere zum Anhänger hinüberkletternd, beim Versuch so an die Bremse. zu kommen, zwischen den beiden\nFahrzeugen abgestürzt, so ist das Verhalten der Angeklagten ursächlich für den Tod des Kb gewesen.\nHätte der Bremsersitz benutzt werden können, so wäre\nKE richt gezwungen gewesen, über die Schere des\nAnhängers hinweg die Bremse zu erreichen. Der Unfall\nhat sich zwar auf dem Gelände der Zuckerfabrik, nicht _\nauf einer Öffentlichen Strasse ereignet; er ist indessen die Folge eines vorschriftswidrigen Verhaltens der\nAngeklagten, das bereits bei Beginn der Fahrt einsetzte;\nDie Angeklagten durften die Fahrt auf öffentlicher\nStrasse wegen des vorschriftswidrigen Zustandes des\nAnhängers gar nicht beginnen lassen. Deshalb versagt\nder in der Revision wiederholte Hinweis der Beschwerdeführer darauf, die Vorschriften der §§ 31, 46 StVZO\nseien nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nicht auf\neiner öffentlichen Strasse zugetragen habe.\n\nTE ET TE DET u nn\n\nza nn een\n\nDass der Unfall für die beiden Angeklagten voraussehbar war, legt das Landgericht ohne Rechtsirrtum dar.\n\n4.) Die Annahme einer fahrlässigen Tötung hält der\nrechtlichen Nachprüfung aber auch dann stand, wenn der\nUnfallablauf dergestalt war, dass KM auf Grund\neiner Aufforderung des Hiiibaufzupassen, dass nicht\nKinder Rüben von dem Lastzug herunterholten, vom Trecker\nabstieg, rechts neben dem Zug einherging, bei der Einfahrt in das abfallende Fabrikgelände, eingedenk seiner\nPflicht zu bremsen, noch rasch versuchte, zwischen Trek-\n\n-6 -\n\nker und Anhänger hindurch an die Spindelbremse zu gelangen, dabei zwischen beiden hindurchstürzte und überfahren wurde.\n\nMit Recht geht das Landgericht davon aus, dass\nHOM verpflichtet war, vor der Einfahrt in das Fabrikgelände darauf zu achten, dass Km seinen Platz\nwieder eingenommen hatte, um als Bremser tätig zu werden. Aus der dem Fahrzeugführer gemäss § 31 Abs 1 StV20,\n§ 7 StVO obliegenden Pflicht ergibt sich, dass er sein\nAugenmerk auch darauf richten muss, dass der Bremser\nstets in der lage ist, die Bremsen zu bedienen. Der Angeklagte hatte selbst bemerkt, dass KB \"Anstalten\ngemacht hatte, als ob er absteigen wollte\"; er musste\ndaher vor der Einfahrt in die stark abschüssige Zufahrtsstrasse des Fabrikgeländes nach dem Bremser Umschau halten, um ihm gegebenenfalls den Aufstieg auf den Trecker\nund den schwierigen Weg zur Spindelbremse zu ermöglichen.\nDiese Pflicht bestand auch dann, wenn FÜ den Abstieg\naes KOEEEEM tatsächiich nicht bemerkt harte. „uch\nbei Annahme eines Unfallherganges, wie ihn der Tatrichter als zweite Möglichkeit in Betracht zieht, ist also\ndas Verhalten des Angeklagten Hp ursächlich für den\n\nTod des KM gewesen.\n\nDen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhal-\n\nten des DEM und dem Tod des KÜEEEER sieht das\n\nLandgericht darin, dass jener es unterlassen hatte, den\nSitz am Anhänger in Ordnung zu bringen und Ks\n\"strikte Anweisung zu geben, dass er sich während der\nFahrt auf diesem Sitz aufzuhalten habe; denn dann hätte\n“CE nicht abzusteigen brauchen, um etwaige Diebstähle von Rüben zu verhindern, weil er von dem hochge-\n\n- 7 -\n\nPo\n\n- T-\n\nlegenen Sitz aus alles hätte übersehen können. Der\nfehlende Bremsersitz sei daher kausal für den Unfall\ngewesen\". Der Auffassung der Revision, der ursächliche Zusammenhang sei durch das Absteigen von dem Trekker und den Versuch, wieder aufzuspringen, \"unterbrochen\" worden, kann nicht gefolgt werden. Auch durch ein\nungeschicktes, ja fahrlässiges Verhalten des Kun\nwurde eine neue Ursachenreihe nicht geschaffen. Das gesamte Geschehen blieb weiterhin mit der Tatsache verknüpft, dass DEE gegen die Abfahrt des nicht vorschriftsmässig ausgestätteten Anhängers und den Aufenthalt des Bremsers auf dem Trecker nichts unternahm, obwohl er als Halter des Fahrzeugs und als Dienstherr des\nKO dagegen hätte einschreiten müssen (vgl auch\n\n§ 618 BGB):\n\nDie Revision meint weiterhin, der Unfall hätte sich\nauch dann ereignet, wenn der Bremsersitz in Oränung gewesen wäre; es sei nicht festgestellt, dass Kl in\ndiesem Falle zur Zeit des Unfalles den Sitz tatsächlich\nbenutzt hätte. Der ursächliche Zusammenhang zwischen\nden Pflichtwidrigkeiten der Angeklagten und dem Tod des\nKB Könnte indessen nur dann als nicht vorhanden\nerachtet werden, wenn eine an Gewissheit grenzende\nWahrscheinlichkeit dafür spräche, dass KM einen\nbrauchbaren Sitz nicht- benutzt hätte (vgl Urteil des\nerkennenden Senats vom 23. Oktober 1952 - 4 StR 431/52)-\nAus den Urteilsausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Landgericht diese Überzeugung gewonnen\nhat. Ihnen liegt vielmehr die Auffassung des Tatrichters zugrunde, KB hätte einen in Oränung befindlichen Sitz auch benutzt und nicht verlassen, wenn ihm\n\n2\n\n>\n2\nBr\nE\n3\nIr\n\n-8-\n\ns von seinem Dienstherrn zur Pflicht gemacht worden wäre.\n\nSchliesslich ist es nicht rechtsfehlerhaft, wie\ndie Revision annimmt, wenn das Landgericht ausführt,\nauch der durch das Absteigen und den Versuch des Wiederaufsteigens gekennzeichnete konkrete Tatsachenablauf\nsei zwar für den Angeklagten Dicht voraussehbar\ngewesen, das sei aber auch gar nicht erforderlich. Die\nEinzelheiten des Geschehensherganges brauchte der Angeklagte nicht voraussehen zu können; es genügte, dass er\n\n“ im allgemeinen mit einem tödlichen Ausgang der Fahrt\n\nrechnen musste. Anders wäre es, wenn der Unfall in seiner Verknüpfung mit dem fahrlässigen Verhalten des Höhle und dem ungeschickten Handeln des SO so sehr\n\nausserhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge und der Erfahrung des täglichen Lebens läge, dass der eingetretene\n\nErfolg auch bei Anwendung der dem Täter zuzumutenden\n\nsorgfältigen Überlegung nicht in Rechnung zu stellen war\n\n(Rest 56, 349; 65; 125). Dass das im vorliegenden Falle\nnicht’ angenommen werden kann, hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum dargetan.\n\na\nem nn un ae neuer wm\n\n-9-\n\nDa auch im übrigen Rechtsfehler nicht zu erkennen\nsind, können die Revisionen der Angeklagten keinen Erfolg haben.\n\nGroß Mantel { Krumme\nDr\nHülle “ Dr. Augustin\n\n„ern ee\n\n|\n|\n{\nN\n|\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-12/4-str-582-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-12/4-str-582-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.499417+00:00"}}