{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-10_4_StR_609_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-10","aktenzeichen":"4 StR 609/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein erfordert\neine besonders eingehende Darlegung aller\nUmstände, aus denen das vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verhältnis zwischen\nMann und Dirne- entnommen wird,","text_plain":"0. ” - -ı . s\n“ ein “. ..\n. =\n\nFür das Nachschlagewerk ! 2 %7\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 242 088\n\n— em — ® wb heit weuiiuieitn Aätemse urn denen Määinb anntgeiäunibnniää litt Min mühe Gasn Gier Auiekiäictite wmam\n\nGesetzs StGB § 181 a\n\nRechtssatz: Die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei durch Förderlichsein erfordert\neine besonders eingehende Darlegung aller\nUmstände, aus denen das vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verhältnis zwischen\nMann und Dirne- entnommen wird,\n\nAktenzeichen: 4 StR 609/54 .\nUrteil des BGH vom 10. Februar 1955 1G Essen\n\nu;\n\n4 StR 609/54\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Ewald Velen zu: Heim,\n\ndort geboren am NEE 1911,\n\nwegen Zuhälterei s\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Tem\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wim\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lenägerichts in Essen von 8. Oktober 1954,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhenälung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau bewohnten, als sie\nnoch miteinander verlobt waren, ein Behelfsheim. Sie nahmen\netwa litte 1952 die Verkäuferin Marga KO Dei sich auf.\nDiese führte ihnen den Haushalt und versorgte die. Kinder.\nDafür erhielt sie Unterkunft und Verpflegung. Als die Kostgeber einmal kein Geld mehr hatten, forderte Frau VeiEEEED\n_ im Einverständnis mit dem Angeklagten - karga Tb auf,\nder Gewerbsunzucht nachzugehen. Diese war damit einverstanden. Darauf fuhren alle zusammen in dem Dreiradwagen des\nBeschwerdeführers zur R.-Strasse. Der Angeklagte wartete\nauf einem Parkplatz. Die kKitangeklagte ging unterdessen\nmit large KEEE die Strasse auf und ab, bis diese einen\nienn fand, der mit ihr verkehrte und ihr dafür 5 Du gab.\n\nDas Geld wurde von ihr und beiden Angeklagten gemeinsam\n\nfür Essen und Trinken verwendet. In der Folgezeit ging ilarga\nYa regelmässig abends der gewerbsmässigen Unzucht nach.\nVie am ersten Aband fuhr der Beschwerdeführer sie und seine\nFrau zu der betreffenden Strasse und wartete auf dem Parkplatz, während die Frau das Mädchen begleitete, bis dieses\neinen Kunden fand. Das durch die Unzucht verdiente Geld\nmusste es im Einverständnis des Angeklagten im vollen Umang an seine damalige Braut abliefern. Später, als die\nkalte Jahreszeit begann, liessen die Angeklagten das hädchen\nallein auf die Strasse gehen. Es brauchte alsdenn nur noch\neinen Teit 'des- verdienten Geldes abzugeben. Im lovember 1952\nverliess Marge Kb nach einem Streit das Behelfsheim,\n\nzog aber später wieder zu den Angeklagten.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer\nwegen (kupplerischer) Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten verurteilt worden. Das Straffreiheitsgesetz\n1954 kam wegen einer Vorstrafe nicht zur Anwendung. Zine\n\n-3-\n\nStrafaussetzung kam mit Rücksicht auf § 23 Abs 3 Nr 2 StGB\nnicht in Betracht. Bei der Ehefrau hat das Landgericht\nKuppelei angenommen, jedoch das Verfahren ihr gegenüber\nnach § 2 Abs 2 StrFG 1954 eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung les\nsachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg. Das Landgericht hat\nangenommen, dass der Beschwerdeführer aus Eigennutz der\nNarga Keime in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen\n. Gewerbes förderlich gewesen sei; zweite Begehungsform des\n§ 181 a Abs 1 StGB. Diese Rechtsauffassung wird durch die\nUrteilsfeststellungen nicht getragen.\n\n2er\n\n“ Der § 181 a Abs 1 StGB behandelt zwei besondere Tat-\n\n’ bestände: die Gewerbsunzucht im Dienst der Zuhälterei (ausbeuterische Zuhälterei) und die Zuhälterei im Dienst der\nProstitution (kupplerische Zuhälterei oder zuhälterische\n\nKuppelei); Schmidt-Ernsthausen 2Str? 24, 210; Kaurach,\nbesond. Teil S 362. Für beide Begehungsarten wird — wie\nÄ schon der Ausdruck \"Zuhälter\" besagt - eine engere persönü liche Beziehung zwischen dem Täter und der Dirne vorausge-\n$. setzt, insbesondere dass er \"zu ihr hält\" (RGSt 63, 88, 90;\nf 12, 49 und 126 2; BGH 3 StR 748,53 vom 24. Juni 1954). Dazu\nf gehört allerdings nicht notwendig, dass die Dirne dem Nann\n\nhörig oder sonst von ihm abhängig ist (Mittermeier Vergl\nDarstellung Bes Teil IV; 190, 191; Frank, 18. Aufl, Ann IT 1]\nzu § 181 a StCB; a.M. beiläufig RGSt 63, 91), oder dass\n\nj sich die Beziehungen zwischen den Beteiligten zu einer Geschlechtsgemeinschaft verdichtet haben. Es wird jedoch ein\n\n| auf eine gewisse Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis vorausgesetzt, durch das die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher\noder mindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unsrchtsgewerbe äusserlich in Erscheinung tritt (R6St 72, 127)-\n\n13\n\nVon diesen Grundsätzen ist auch der 1. Strafsenat in der\nEntscheidung 1 StR 770/51 vom 27. Mai 1952 (JZ 1952, 533\n\nmit Anm v Bohne) ausgegangen, wenn er neben ausbeuterischer\nauch kupplerische Zuhälterei bejaht hat. Im dortigen Fall\nlebte der Mann mit der Dirne in engen persönlichen 3eziehungen zusammen (vgl auch BGHSt 4, 319).\n\nDem von der Strafkammer mitgeteilten Sachverhalt sind\nkeine Feststellungen zu entnehmen, die ein Zuhälterverhältnis erkennen liessen. kKargae Ki war anscheinend ohne\nweiteres damit einverstanden, durch gewerbsmässige Unzucht\nzu den gemeinsamen Unterhaltskosten beizutragen. Dass sie\nnach einem Streit die hohnung verliess und spöter wieder\nzurückkehrte, könnte dafür sprechen, dass sie in ihren\nantschliessungen völlig frei war. Jedenfalls ergibt der\nSachverhalt bisher nicht genügend, dass die Dirne in irgend\neiner näheren Beziehung zu dem Angeklagten stand, sie sich\nsozusagen an ihn anliehnte, und dass er zu ihr hielt.\n\nEine Schutzgewährung, ein 53ereitstehen des Beschwerdeführers als Beschützer - gegenüber der Polizei, den Zunden\noder Mitbewerberinnen -, also die häufigste Erscheinungs- _\nform der zuhälterischen Kuppelei (RGSt 34, 74, 795 RG IW\n1936, 390 Nr 23 a E), hat auch Gie Strafkammer nicht für\ngegeben erachtet. Dieser Lischtatbestand ist - im Gegensatz zum Recht der Schweiz (Art 201 Abs 2 schw StGB) -\nallerdings auch dann erfüllt, wenn der Mann der Dirne\n\"sonst förderlich ist\", also eine Tätigkeit entfalte*,\ndie dem Betrieb ihres unzüchtigen Gewerbes zugute kommt\n(R&St 35, 56, 60). Das Hinbringen der Dirne in die lTähe\nder Strasse, auf der sie Kunden suchte, und das spätere\nZurückbringen in die wohnung könnte zwar den Tatbestand\ndes Förderlichseins erfüllen. Um aber der Gefahr einer zu\n\nweiten Ausdehnung des farblosen Begriffs der Förderung\nzu begegnen, bedarf es gerade bei der Begehun; sform der\nkupplerischen Zuhälterei einer sorgfältigen Feststellung\ndes schon erörterten persönlichen Verhältnisses zwischen\nMann und Dirne (RGSt 34 S 74, 78, 79). Dies ist zuden\nmit Rücksicht auf die hohe Regelstrafe und den besonders\nschimpflichen Vorwurf, ein Zuhälter zu sein, unumgänglich. An solchen Feststellungen fehlt es hier, ferner an\neiner klaren Abgrenzung, für welche Zeitspanne Zuhälterei\nangenommen ist. Das erste Hinführen wäre auf jeden Fall\nnur eine straflose Vorbereitungshandlung (BGH NJW 1954,\n1294 Nr 20). Ferner ist, abgesehen von dem Handeln aus\nzigennutz, der innere Tatbestand nicht festgestellt, zu\ndem allerdings nicht das Bewusstsein des Täters gehört,\ndass er ein\"Zuhälter\"ist.\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nSollte die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 181 a StGB nicht\nnachweisen können, wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte der Kuppelei, (§ 180 Abs 1 StGB) als Kittäter\noder Gehilfe der Ehefrau schuldig ist (vgl RGSt 11,\n\n149 ff). Der Annahme von kittäterschaft würde nicht entgegenstehen, dass ersichtlich Frau VB die entscheidende Rolle gespielt hat und der Angeklagte möglicherweise unter ihrem Einfluss stand (BGH NJW 1951, 120, 121\nNr 14).\n\nDer Beschwerdeführer hatte sich übrigens bei seinem\nletzten wort vor dem Revisionsgericht darauf berufen,\ndass er krank und kriegsversehrt sei. Der Senat konnte\ndieses neue, tatsächliche Vorbringen nicht berücksichti-\n\nu |\n\ngen. Das Landgericht mag jedoch dieser Frage nachgehen,\ndie für die Strafbemessung von Bedeutung sein Könnte.\n\nZrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-10/4-str-609-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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