{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-10_4_StR_592_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-10","aktenzeichen":"4 StR 592/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ir\n4 StR 592/54 2242 067\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Wilhelm I EEE zus Demi,\ngeboren an EEE» 1912 in Li,\n\nwegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-HNinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt FM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pille bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfur Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[ge ug? men\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hinterziehung\nder Einkommen-, der Umsatz- und der Gewerbesteuer zu Geldstrafen verurteilt worden. Sein Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n„\n1.) Die Strafkammer geht zunächst davon aus, dass das\nGericht an die im Veranlagungsverfahren ergangenen rechtskreftigen Urteile des Finanggerichts Münster vom 29. April\n1952 gemäss § 468 RAbgO insofern gebunden sei, als dieses\nobjektiv eine Verkürzung der Einkommen- und der Umsatzsteuer 1945 bis 31.12.1949 sowie der Gewerbesteuer 1945\nbis I 1948 feststellt. Diesen Ausgangspunkt bekämpft die\nRevision mit Recht. Denn auch die Frage, ob ein bestehender Steueranspruch verkürzt worden ist, hat der Strafrichter - falls nicht der Bundesfinanzhof schon darüber entschieden hat - selbständi, zu prüfen, ohne dabei durch\nsonstige darüber ergangene, rechtskräftige Entscheidungen\nder Finanzbehörden oder Finanzgerichte gebunden zu sein;\nnur wenn er bei seinem Urteil im Endergebnis von einer\nsolchen Entscheidung abweichen will, muss er nach der\nVorschrift des § 468 RAbgO zuvor die Entscheidung des\nBundesfinanzhofs einholen, die alsdann auch den Strafrichter bindet (RGSt 58, 428; 59, 260; 68, 45, 51). Auf\ndem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen\nnicht. Die Strafkammer nimmt nämlich in Übereinstimmung\nmit ständiger oberstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin zutreffend an, dass für sie eine sich aus § 468 RAbgO\nergebende bedingte Bindung an die im Veranlagungsverfahren\nauf Grund von Schätzungen getroffene Feststellung der\nSteuerverkürzungen und ihrer Höhe nicht bestand (RGSt\n59, 260; REH 42, 325; BFH BStBl 1952 III 103; BGH 4 StR\n\nPeusj\n\nDu a w Eitunun re\n\nen na an\n\nTate\n\n..\n\nar +.\n\nak — - Te\nPE\n\nnr\n\nDa.\n\nen.\n\nu 353\n’z Fe\n\nF>\ner\n\n27. zes *\n\n0.\nde\n\n“_ıS\n.\n\nEn da Pr oe nn er zte\n\nam\nrn en oe\n\nEr 7%\nsu.\nZen een\n\nr\nN\nW\nL\n*\nK\nr\n\n|\nj,\n\n4.\ninnen\n\n-3-\n\n805/52 vom 24. Juni 1954, 3 StR 222/53 vom 16. Juni 1954)\nIhre demgemäss durchgeführten selbständigen Erhebungen\nhaben sie zu dem Ergebnis geführt, dass der Angeklagte\n\ndurch unrichtige Steuererklärungen\n\nfür den Zeitraum 1945 bis I 1948\neinen Mehrunsatz von 567 623,- RM und\nfür den Zeitraum II 1948 bis 31.12.49\neinen Mehrumsatz von 31 386,- DM\n\nder Versteuerung entzogen hat.\n\n2.) Die Angriffe, die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters bei der Ermittlung der objektiven\nSteuerverkürzung vorgetragen werden, dringen nicht durch.\n\nWas die Strafkammer über die Buchungsunterlagen ausführt, ist in sich widerspruchslos und rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht stellt fest, dass zur Zeit der Hauptverhandlung beweiskräftige Unterlagen über die Geschäftsvorgänge im Gewerbebetrieb des Angeklagten nicht mehr vorhanden waren. Es stützt sich deshalb auf die Zeugenaussagen\nder beiden Steuerinspektoren, die den Gewerbebetrieb von\nNovember 1949 bis Januar 1950 überprüft haben. Damals waren\nnoch Aufzeichnungen über die Betriebsvorgänge vorhanden.\nDass diese Buchungsunterlagen nur lückenhaft, teilweise\nauch unrichtig waren, die Buchführung des Angeklagten insgesamt somit keinen Beweiswert besass, schliesst nicht die\nMöglichkeit aus, auf Grund der vorhandenen und als hinreichend zuverlässig beurteilten Unterlagen Rückschlüsse zu ziehen. Nicht anders ist das landgericht verfahren\nund hat so auf rechtlich einwandfreiem Yege die Überzeuguns\ngewonnen, dass der Angeklagte die oben erwähnten, steuer-\n\nen Du\n\nlich nicht erfassten Mehrumsätze erzielt hat.\n\nDabei spielte insbesondere der Umstand eine Rolle,\ndass der Angeklagte die bei der Kassenführung sich ergehenden buchmässigen Fehlbeträge durch drei fingierte\nEinlagen im Gesamtberrage von 330.904,91 RM sowie durch\ndie Verbuchung einer fingierten Rechnung über 27.000 IM\nauszugleichen versucht hat. Während der Angeklagte die\nHerkunft der Reichsmarkbeträge zunächst damit zu erklären\nsuchte, dass es sich um den Verkaufserlös wertvollen\nSchmucks handle, behauptete er späterhin, er habe diese\n\"Einlagen\" aus hohen Gewinnen an einer Spielbank bestritten. Aus der Zurücknahme eines in dieser Richtung gestellten Beweisamtrags hat das Landgericht gefolgert, dass der\nAngeklagte auch seine letzte Behauptung fallen lasse. Der\nEinwand des Beschwerdeführers, dieser Schluss treffe nicht\nzu, wendet sich mit tatsächlichem Vorbringen über die\nVorgänge in der Hauptverhandlung gegen die richterliche\nWürdigung und kann daher im Revisionsverfahren kein Gehör finden. Da zudem die Strafkammer aus der wechselnden\nVerteidigung mit üblichen Schutzbehauptungen die Jberzeugung schöpfte, dass es sich um leere Ausflüchte handelte, hatte sie keinen Anlass, in dieser Hinsicht weitere\nSrmittlungen von Amts wegen anzustellen. Eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht kommt schon aus diesem Grunde\nnicht in Betracht.\n\nDer Hinweis, dass der Angeklagte die Feststellungen\nüber seine Mehrumsätze nicht habe entkräften können, begründet im Zusammenhange des Urteils nicht die Befürchtung, das Landgericht könne dem Angeklagten einen Entlastungsbeweis aufgebürdet haben. Das Gericht findet\nvielmehr seine bereits anderweit gewonnene Sberzeugung\nnur dadurch bestätigt, dass auch der Angeklagte, obwohl\n\ner die Zusammenhänge kennt, nichts vorgebracht hat, was\ndiese Überzeugung zu erschüttern vermöchte.\n\nEbensowenig deutet die Bemerkung der Urteilsgründe,\nder Angeklagte habe die Herkunft der \"Einlagen\" zweifellos\nzu verschleiern versucht, auf eine Ausserachtlassung anderer\nDeutungsmöglichkeiten hir. Das Gericht hat nämlich nicht\nnur die vom Angeklagten vorgebrachten Erklärungen geprüft und als bloße Schutzbehauptungen verworfen, sondern\nauch die Möglichkeit untersucht und abgelehnt, dass der\nAngeklagte etwa Ausgaben vorgetäuscht haben könnte. Hiernach kann die von der Revision beanstandete Redewendung\nnur den Sinn haben, dass die Strafkammer von der Richtigkeit ihres Schlusses, es handle sich bei den \"Einlagen\"\num unversteuerte Geschäftseinnahmen, vollkommen überzeugt ist,\n\nDie Berechnung der durch Verschweigung der festgestellten Mehrumsätze verkürzten Einkommen-, Umsatz-:und\nGewerbesteuern hat die Revision nicht beanstandet.\n\n3.) Auch der Nachweis des inneren Tatbestandes enthält\nkeinen Rechtsmangel.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\nsich - wenn überhaupt - der Steuerhinterziehung nur deshalb schuldig gemacht, um seiner Rauschgiftsucht zu frönen @\nsteht in unvereinbarem Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Hiernach hat vielmehr der Angeklagte, der bald\nnach dem Kriege zwei frühere OT-Lager preiswert erworben\nhatte, und deren seinerzeit fast unermesslichen Wert\ndurch reichliche Schwarzmarkt - und Kompensationsgeschäfte auszubeuten verstand, bis weit nach der Währungsreform nicht die geringsten Geldsorgen gekannt, wie er Z.Be\nnach eigener Angabe noch in jüngster Zeit die Eisenträger\n\ntv\n\nin\n\nder Lager für etwa 175.000 DM verkauft hat. Daraus hat\n\ndie Strafkammer geschlossen, dass seine Steuerverfehlungen\nnicht unmittelbar dem Bestreben entsprangen, sich hierdurch dringend für die Beschaffung von Dolantin benötigte\nBarmittel zu verschaffen.\n\nNur für die unmittelbar auf die Beschaffung dieses\nGiftes gerichteten Taten aber hat das durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten verneint,\nwährend es für andere strafbare Handlungen wegen der durch\nden Rauschgiftmissbrauch bewirkten erheblichen Charakterund Persönlichkeitsveränderungen eine im Sinne des 851\nAbs 2 StGB verminderte Zurechnungsfähigkeit für gegeben\nerachtet. Ein Denkfehler tritt bei dieser einleuchtenden\nBeurteilung nicht- zutage. Die Behauptung vollends, das\nangefochtene Urteil gebe den Inhalt des erstatteten Sachverständigengutachtens unrichtig wieder, kann im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil die\nÜberprüfung der Rechtsanwendung nur von den im Urteil\nniedergelegten Feststellungen ausgehen kann.\n\nAnderweite Rechtsmängel werden von der Revision\nnicht gerügt, sind auch nicht ersichtlich. Dass die Selbstanzeige des Angeklagten schon wegen der Unvollständigkeit\nseiner Angaben, durch die er einen erschöpfenden Zugriff\nauf die hinterzogenen Steuerbeträge gerade zu vereiteln\nversuchte, keine Straffreiheit zur Folge hat, ergibt sich\naus der Vorschrift des § 410 RAbgO unmittelbar. Die Zumessung der nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafen\nhält sich gleichfalls von Rechtsirrtum frei. Schliesslich\nkann auch das Straffreiheitsgesetz 1954 keine Anwendung\nfinden, weil - wie das Mass der für die beiden Geldstrafen\nvon 2 500,- DM verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sowie\ndie Dauer der auf die Geldstrafe von 25 000,- DM ange-\n\nDre 20%\n\nRT\"\n\nrn.\n\nm\n\nrechneten Untersuchungshaft zur Überzeugung des Senats\nergibt - die Summe der Ersatzstrafen drei Monate übersteigen würde.\n\nNach alledem war die Revision des Angeklagten unter\nKostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-10/4-str-592-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-10/4-str-592-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.335361+00:00"}}