{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-10_4_StR_561_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-10","aktenzeichen":"4 StR 561/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 068\n\n4_ StR 561/54 Ir\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Wilhelm Den .\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1900 in Om\nED, 2.2t. in der Landesheilanstalt in’ Eike»\nGE untergebracht,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt TEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. PEmm bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter Voiiiimm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27\nAugust 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnbEDEn neunte ae\n\nu a nun nr\n\n97\n\nDie Revision des wegen Betrugs, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1) Mitte Juni 1955 verkaufte der Angeklagte dem Bäckermeister PB für 40 DM ein gut erhaltenes Fahrrad, das\ndem Bauern Hei in der Nacht zum 4. Juni 1953 aus der\nScheune gestohlen worden war und das der Angeklagte entweder selbst gestohlen oder aber, wie zu seinen Gunsten\nunterstellt worden ist, am Strassengraben entdeckt und\nkurzerhand mitgenommen hatte. Dem Käufer Pe hatte\n\ner versichert, er habe das Rad bei einem Händler in Bogg>\nEEE für 30 DM gekauft. Pin musste das Fahrrad an\nden Eigentümer zurückgeben.\n\nZu Unrecht vermisst die Revision eine hinreichende\nUrteilsfeststellung dahin, dass Pie in einen Irrtum\nversetzt worden ist. Das Landsericht hebt nämlich ausdrücklich hervor, dass Pimp wegen der Versicherung\ndes Angeklagten, er habe das Rad bei dem Händler gekauft,\nauf die ehrliche Herkunft des Fahrrades vertraute und das\nRad nicht gekauft haben würde, wenn ihm der Angeklagte gesagt hätte. er habe es am Strassengraben entdeckt und\nkurzerhand mitgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass\nDee sich \"zu seiner Sicherung\" eine Quittung über\nden Erwerb geben liess. Denn damit ist entgegen der Auf-Zassung der Revision nicht gesagt, dass er durch die wittung nur nach aussenhin den Anschein eines ehrlichen Erwerbes erwecken wollte; vielmehr nimmt das Gericht lediglich auf den bestimmungsgemässen Beweiszweck jeder Quüittung Bezug.\n\nDie eindeutige Urteilsfeststellung, Pam - ©;\ngetäuscht worden, kann auch nicht dadurch erschüttert\nwerden, dass dieser Zeuge, der in der Hauptverhandlung\nEn einen günstigen Eindruck hinterlassen hat, zusammen mit\nanderen Zeugen ohne weitere Begründung \"sendss § 60\nziff 3 StPO\" unvereidigt geblieben ist. De ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafrecht rich ig angewendet\nworden ist, darf der Senat nur die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen zugrunde legen. Ob der\nZeuge PB hiernach hätte vereidigt werden müssen,\nware mithin nur dann von Bedeutung, wenn die Unterlassung der Vereidigung von der Revision gerigt worden wäre\nDas ist indessen nicht der Fall. Die Revision geht vielmehr davon aus, dass ein Betrug deshalb nicht vorliege,\n\n, weil Pe nicht getäuscht worden sei; hätte dieser\naber hiernach mit der unehrlichen Herkunft des Rades gerechnet, so ware er wegen Verdachts der Hehlerei zu Recht\nunvereidigt gelassen worden.\n\nPia dla 23\n\n[Ste Eau)\n“u. r\n\nu\nT\n\nba oe\n\nDass die Irrtumserregung auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde, ergeben die Urteilsgründe ebenfalls\nklar. Denn der Angeklagte war sich, wie festgestellt wird,\nder Tatsache bewusst, dass er die unredliche Herkunft des\nRades verschweigen musste, um sein Ziel zu erreichen. Diese\nErwägung war somit nach der Überzeugung des Tatrichters\nder Grund, warum der Angeklagte vorspiegelter er habe das\nRad bei einem Händler gekauft.\n\nun man ne\n.” Pinsleag = — 5\n\n-r =m- LIE\n\nriet Bi\n\n- \"17\n\nnn\n—\npn\n\na u\n\nAuch im übrigen sind den Urteilsfeststellungen die\näusseren wie die inneren Merkmale des Betrugstatbestandes\neinwandfrei zu entnehmen.\n\n»\nDEP\nr\n\n| 2.) In der Nacht zum 11. August 1953, in der der Angeklagte den Ort mit einem Fahrrad verliess, wurde dem Bau-\n\nern Bi in Wei aus dem Holzschuppen ein Rad\n\n -\n\n97\n\ngestohlen. Der mit einem schweren Vorhängeschlöss versperrte Schuppen war mit einem Deichselnagel gewaltsam\naufgebrochen worden,\n\nDie Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht\naus folgenden Beweistatsachen geschlossen; Am Abend vor\nder Tat hat der Angeklagte sich auf dem Grundstück des\nBauern Bi ungesenen, wo er nichts zu suchen hatte\nund wo ein neues Fahrrad an der Hauswand stand. Er hat\nim Vorverfahren die unwahre Behauptung aufgestellt, er\nhabe sich seit Februar 1953 überhaupt nicht mehr in ve»\nBEER und Umgebung aufgehalten. Widerlegt ist auch seine\nweitere Behauptung, er habe sich zu dem Nachbargrundstück Ass begeben, weil AusWihm die Besorgung\neiner Arbeitsstelle versprochen habe. Der Deichselnagel,\nmit dem der Schuppen erbrochen wurde, stammt von dem Gut\ndes früheren Arbeitgebers des Angeklagten. Ferner ist\ndas Aufbrechen des Vorhängeschlosses in der gleichen\nWeise verübt worden, wie es der Angeklagte bei einem\n- durch Urteil vom 19. Juni 1951 geahndeten - Einbruch\nam 7. November 1950 in Brilon bewerkstelligt hatte, bei\ndem ebenfalls ein Fahrrad gestohlen wurde, Schliesslich\nhat die Strafkammer erwogen, dass ein anderer Täter aıs\nder Angeklagte für den Diebstahl nicht in Frage komme,\n\nDiese letzte Erwägung verkennt nicht, dass an sich\nfür einen solchen Diebstahl eine beliebig grosse Anzahl\nvon Personen in Betracht kommen kann, sondern beurteilt\nnur den Umstand, dass der Angeklagte durch eine ganze\nReihe von Verdachtsgründen belastet wird, während kein\nAnzeichen hervorgetreten sei, das auf einen bestimmten\nanderen Täter hinweise. Dieser Umstand aber ist durcha ıs\ngeeignet, einen schon ohnehin begründeten Tatverdacht\nzu erhärten und demgemäss die richterliche Jberzeugung\nzu bestärken, dass der Angeklagte der Täter sei.\n\nh\n‘ ı\n\nR.\nE:\n2\nM,\n\nDie Kenntnis, auf welche Weise der Angeklagte Jen\nEinbruchdiebstahl vom 7. November 1950 bewerkstelligt\nhatte, kann sich das Gericht formlos dadurch verschafft\nhaben, dass es ihn befragte und ihm den Inhalt des Urteils vom 19. Juni 1951 vorhielt. Einer Verlesung des\nUrteils oder einer Beurkundung des Vorhalts in der Sitzungsniederschrift bedurfte es hierbei nicht. Im übrigen\nbezieht sich der Protokollvermerk, dass \"Bi 101\" der\nVorprozessakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, offensichtlich auf das ganze, mit diesen\nBlatt beginnende Urteil vom 19. Juni 1951 und nicht nur\nauf seine erste Seite,\n\nDie Wahrunterstellung, dass der Angeklagte bereits\nam Vorabend der Tat ein Fahrrad mit sich geführt und an\neiner Wirtschaft abgestellt hat, nötigtedie Strafkammer\nnicht zu dem von der Revision gewünschten Schlusse, dass\nder Angeklagte nicht der Täter sein könne. Die Strafianmer berücksichtigte vielmehr dagegen, dass der Angeklagte\nwiederholt Fahrräder verkauft hat und trotzdem immer wieder\nim Besitz eines anderen Rades war; sie hat darüber hinaus\nder Überzeugung Ausdruck gegehen, es habe ihn das an der\nHauswand stehende neue Fahrrad gereizt.\n\nWas die Revision zu diesem Fall sonst vorträgt, läuft\nauf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nfatrichters hinaus, der keine lückenlose, zwingende Darlegung seiner gesamten Erwägungen zu geben braucht, sondern\nsich gemäss § 267 Abs 1 Satz 2 StPO auf die Angabe der\nfür ihn ausschlaggebenden Beweistatsachen beschränken darf:\nDiesem Erfordernis ist genügt.\n\n3.) Des Diebstahls an der Reisedecke, die dem Arzt Dr\n\nCemED in Or an 17. August 1953 gegen 4 Uhr\n\n|\n\nmorgens aus einem Beiwagenkraftrad entwendet worden ist,\n\nerachtete das Gericht den Angeklagten nicht deshalb für\n\nschuldig, weil er sich nicht hat entlasten können, sondern\n\nweil diese Decke einige Stunden später in Niederlistingen\n\nbei ihm. auf dem Gepäckträger seines Fahrrades befestigt,\n\ngefunden wurde und weil sich seine Schutzbehauptung, er\n\nhabe sie zwischen 7 und 8 Uhr morgens von einem ungarisch\nsprechenden Schausteller zur Aufbewahrung erhalten, als\n\nunwahr erwiesen hat. Da der Tatrichter aus diesen Beweisanzeichen in möglicher Würdigung die feste Überzeugung\n\nschöpft, dass kein anderer als der Angeklagte die Decke\n\ngestohlen hat, kann mangels eines richterlichen Zweifels\nvon einem Verstoss gegen den Grundsatz, dass Zweifel zu- \"\ngunsten des Angeklagten wirken, keine Rede sein. f\n\n4 ) Weitere Einwände sind von der Revision nicht erhoben h\nworden, Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenonmene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Mangel bei der Anwendung des Strafrechts ergeben.\n\nDie Zurechnungsunfähigkeit des als Psychopathen mit\nleichtem Schwachsinn beurteilten Angeklagten hat die Strafkammer auf,.Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachver-\n\nständigen deshalb verneint, weil seine Einsichtsfähigkeit\nsoll entwickelt und es ihm trotz der erheblichen Minderung\nseiner Willensstärke immerhin möglich sei, den Versuchungen\nzur Begehung von Straftaten zu widerstehen. Das Gericht\n\nhat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB für\nvorliegend erachtet und die verminderte Zurechnungsfihigkeit strafmildernd berücksichtigt.\n\nHinsichtlich der beiden Diebstähle sind sowohl die\nRückfallvoraussetzungen als auch die Vöraussetzungen des\n§ 20 a Abs 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Die\n\n- r u\nen\n\nPa\n\n=\nrasen\n\nen\n\nwat rin _5_\n\nGesamtwäürdigung der Persönlichkeit und der Diebstahls®-\ntaten hat ergeben, dass der Angeklagte diese infolge eines\nausgesprochenen inneren Hanges begangen hat- Selbst\n\nharte Zuchthausstrafen und die Sicherungsverwahrung\n\nhaben auf ihn keinen besonderen Eindruck gemacht, so\n\ndass er sich, wenn die Beaufsichtigung aufhört, immer\nwieder an fremdem Eigentum vergreift.\n\nDie Erwägungen, aus denen das Landgericht nicht\ndie erneute Sicherungsverwahrung, sondern die erneute\nUnterbringung in eıner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Senats (BGHSt 5, 312).\n\nKrumme Engels Dr. Augustın\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-10/4-str-561-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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