{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-08_4_StR_394_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-27","aktenzeichen":"4 StR 394/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Als \"krankhafte' Störung der Geistestätigkeit\" können alle\nStörungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen. Das gilt u. a.\nfür eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit, wenn\nihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Auf die\nVeränderung körperlicher Merkmale kommt es nicht an. Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht\nselbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nsind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (im Anschluß an BGH 1 StR 475/54\nvom 8. Februar 1955, IM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5= MDR 1955,\n\nStPO § 353 Abs. 2 ; StGB § 51\n\nHebt das Revisionsgericht ein Urteil nur.wegen mangelnder R\noder fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf, in\nso kann es die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten.\n\nur Ve en.","text_plain":"u\n\nsachschlagewerk; ja 2283 027\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 51 Abs, 1 und 2\n\nAls \"krankhafte' Störung der Geistestätigkeit\" können alle\nStörungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen. Das gilt u. a.\nfür eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit, wenn\nihr Träger ihr, insbesondere infolge Entartung seiner Persönlichkeit, nicht ausreichend widerstehen kann. Auf die\nVeränderung körperlicher Merkmale kommt es nicht an. Willensschwäche oder sonstige reine Charaktermängel, die nicht\nselbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nsind, rechtfertigen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht (im Anschluß an BGH 1 StR 475/54\nvom 8. Februar 1955, IM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5= MDR 1955,\n\nStPO § 353 Abs. 2 ; StGB § 51\n\nHebt das Revisionsgericht ein Urteil nur.wegen mangelnder R\noder fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit auf, in\nso kann es die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten.\n\nur Ve en.\n\nBGH, Urteil v. 27. November 1959 - 4 StR 394/59 -\n. LG Bielefeld\n\nNR TUE\n\n4 StR 394/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner Heinrich G EEE au: re,\ngeboren am BD. AED EB in EEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 24. April 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das\n\näußere Tatgeschehen betreffen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ K}\nven nt ei\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten Verbrechens und wegen vier versuchter\nVerbrechen der Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht als gefährlichen Gewohn- .\nheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die gleiche Zeitdauer aberkannt und die Sicherungs-\n\n‚verwahrung angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe\neinen Äntrag des Angeklagten, Professor Dr. Keil\nals Sachverständigen zu vernehmen, unerledigt gelassen, wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht bestätigt (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO).\nkus dieser ergibt sich, daß am zweiten Hauptverhandlungstage (24. April 1959) \"der Schriftsatz des\nRA DEEP vom 20. April 1959 (Bl. 111 d. A.)\"\nverlesen wurde, .in dem die Einholung eines Gutachtens über den Einfluß des. Alkohols auf die Willensfreiheit des Angeklagten im Falle ICE sowie\neines Gutachtens über die Erektionsfähigkeit\nseines Gliedes besonders nach dem Genuss’ von Alkohol\nbeantragt wurde. Die Strafkammer beschloß daraufhin,\nden bereits vernommenen Sachverständigen Dr. Weinland ergänzend zu seinem schon erstatteten Gutach-.\nten zu hören, Nach dem Vortrag des Ergänzungsgut- _\nachtens wurden weitere Beweisamträge nicht mehr gestellt; \"im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten\"\nschloß der Vorsitzende die Beweisaufnahme. Der Gedanke, durch Professor Dr. KM ein Gutachten über\n\nrn\nu a men En\n\nesse. Det en womit em Mn 8\n\nden Einfluß von Pervitin auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstatten zu lassen, findet\nsich erstmals in der Revisionsbegründungsschrift\ndes Verteidigers vom 16. Juni 1959.\n\nII. Sachrüge.\n\n?, Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nund auch die zur inneren Tatseite, soweit sie\nnicht die Frage der Zurechnungsfähigkeit betreffen\n(nachstehend 2),lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\nSoweit sich der Beschwerdeführer in persönlichen\nEingaben hiergegen wendet, ist sein Vorbringen, abgesehen davon, daß es nicht der Form des § 345\nAbs. 2 StPO entspricht, offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen ist nicht auszuschließen, daß das\n\nLandgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zu seinem Nachteil geirrt hat. .\n\na) Im Anschluß an das Gutachten des Sachver-.\nständigen Dr. Weinland führt es im Urteil aus, daß\nAnhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beim Angeklagten nicht ersichtlich seien.\n‚Seine geistigen Fähigkeiten lägen über dem Durchschnitt. Er sei zwar nicht gemütskalt oder gemütsschwach, jedoch ein egoistisch eingestellter Mensch\nmit einem ausgeprägten Sexualtrieb. Diese sexuelle\nTriebhaftigkeit sei bei ihm aber im Kern nicht abnorm entwickelt; er sei vielmehr ein rein männli-\n‚cher Typ. Es lägen \"keine Anzeichen für eine Krankheitswert besitzende Inversion, also eine Verweiblichung\" vor. Seine gleichgeschlechtlichen\nHandlungen entsprängen vielmehr einer \"Perversion\";\ndiese aber sei nicht geeignet, seine Schuldfähigkeit zu beeinträchtigen. Das Gesetz verlange zum\nNutzen des Rechtsfriedens, daß ein Mensch auch\nsolche Neigungen unterdrücke, die in einem Gefühls-\n\noder Triebdefekt ihren Ursprung hätten (BGH MDR\n1953, 146). Der Angeklagte sei hierzu auch durchaus in der Lage; die mangelnde Zügelung seiner\nperversen Neigungen beruhe ausschließlich auf\neiner sittlichen Schwäche.\n\nb) Diese Ausführungen lassen nicht deutlich erkennen,ob die Strafkammer den Begriff der\n\"krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" im\nSinne des § 5:1 StGB in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgelegt\nhat. Hierunter fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern\nalle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit\nsowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens,\ndie die bei einem normalen und geistig reifen\nMenschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen\n(RGSt 73, 1215 BGH IM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5\n= MDR 1955, 368): Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die - bei normaler\nRichtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der\nTräger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen\nWillenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen\nvermag, oder die infolge ihrer Naturwidrigkeit\nGen Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so\nverändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht\ndie erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst\nwenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (u. a. BGH 2 StR 365/54 vom\n18. Januar 1955, 1 StR 546,55 vom 10. Januar 1956,\n1 StR 529,755 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56\n\num enennn ya\n\nvom 27. April 1956, 1 StR 288/56 vom 28.September 1956, 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1956).\n\nAllerdings kommt dem gleichgeschlechtlichen\nTrieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen\nalleindie:Bedeutung einer krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die\nerforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die\nihm aus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb\nerwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz\nverlangt, daß der Einzelne die ihm zur Verfügung\nstehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2\nStGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung,\ndaß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht\n\" infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu\nkönnen (u. a. BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956\nm. Nachw.).\n\nc) Die von der Strafkammer aus dem Sachverständigengutachten ohne eigene Würdigung übernommene und im Urteil ohne nähere Begründung angeführte Unterscheidung zwischen \"Inversion\" und\n\"Perversion\" mit ihren gegensätzlichen Schlußfolgerungen für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begegnet zumindest in dieser Allgemeingültigkeit beanspruchenden Fassung - Inversion entschuldigt, Perversion entschuldigt nicht - rechtlichen\nBedenken. Sie erweckt Zweifel, ob der Sachverstän-\n\ndige und mit ihm das Landgericht von dem oben\nerörterten rechtlichen Begriff der \"krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit\" ausgegangen sind.\n\nDer Satz, es lägen\"keine Anzeichen für eine Krankheitswert besitzende Inversion\" beim Angeklagten\nvor, läßt in Gegenüberstellung zu dem folgenden Satz,\nseine Handlungen entsprängen vielmehr einer Perversion, diese aber sei \"nicht geeignet\", die\nSchuldfähigkeit zu beeinträchtigen, die Auslegung\nzu, Sachverständiger und Strafkammer räumten nur\nder Inversion als Erscheinungsform der gleichgeschiechtlichen Unzucht einen Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortung eines Angeklagten ein,\nweil diese zu einer\"Verweiblichung\" führen könne.\nGanz abgesehen davon, daß der Sinn des Wortes\n\"inversion\" sich keineswegs in dieser Bedeutung er-\n\"schöpft, sondern ganz allgemein das Vorhandensein\neines \"umgekehrten, veränderten\" Geschlechtstriebes\nbezeichnet, läge für eine solche Beschränkung\nkein Grund vor, Entscheidend für die Trage der\nSchuldfähigkeit ist allein das Vorliegen einer\nWesensveränderung, ‘die auf die Einsichtsfähigkeit\noder das Hemmungsvermögen des:;Angeklagten - erheblich - einwirkt, gleichviel ob sie von einer Veränderung gewisser körperlicher Merkmale begleitet\nist oder nicht. Richtig ist, daß bei anlagebedingten Homosexuellen Zwanghaftigkeit des Handelns\nnäher liegt als bei anderen Tätern, die ihren Hang\nerst durch Übung erworben haben. Daraus kann aber\nnicht die Folgerung gezogen werden, daß bei dem\nletztgenannten Personenkreis jede auf die Einzelpersönlichkeit bezogene Untersuchung und Würdigung der Schuldfähigkeit zu unterbleiben hätte und\nallein die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ausreiche,\num das Vorhandensein Ger vollen Schuldfähigkeit\n\nzu bejahen,\n\nBiene.\n\nSANT Ami\n\n- 7 -\n\n3. Der festgestellte Mangel zwingt zur\nAufhebung des Urteils im ganzen. Wenn auch geschlechtliche Triebstörungen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben mögen (vgl.\nBGH 1 StR 529/55 vom 28. Pebruar 1956), so\nläßt sich dies im vorliegenden Fall doch nicht\nvon vornherein sicher ausschließen. Deshalb kann\n‘auch der-Schuldspruch nicht bestehenbleiben.\n\nZugleich sind die dem Urteil zugrunde\nTiegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie\ndurch den erörterten Rechtsfehler betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Das trifft hier nur auf\ndie innere Tatseite zu. \"\n\nDas Revisionsgericht muß bei jeder aufhebenden\nEntscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die den Urteil zugrunde\nliegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfange, u\naber auch nur in ihm, müssen auch die Feststellungen’ aufgehoben werden (vgl. Hahn, Die gesamten\nMaterialien zur Strafprozeßordnung, S. 258 zu\n§ 315 des Entwurfs). Von dem Rechtsfehler betroffen\"\nsein können tatsächliche Feststellungen sowohl.\ndenn, wenn sie auf einem Fehler im Verfahren beruhen\n(R6St 2, 289, 291; 53, 199), wie auch dann, wenn\n' das sachliche Recht verletzt und infolge eines\nsolchen Irrtums schon der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt worden ist. Die\nEinwirkung dieser Rechtsmängel kann, was in der\nNatur der Sache liegt, jeweils nur Teile der Feststellungen berühren.\n\nDie \"innere Unteilbarkeit der Schuldfrage\",\ndie eine gesonderte rechtliche Beurteilung von\n\nTeilen eines einheitlichen Schuldspruchs durch\n\nden Rechtsmittelrichter nicht zuläßt, also grundsätzlich zur vollen Aufhebung eines auch nur in\nTeilen unrichtigen Schuldspruchs nötigt, steht\n\neiner gesonderten Behandlung der dem einheitlichen\nSchuldspruch zugrunde liegenden tatsächlichen\nFeststellungen nicht entgegen. Die Vorschrift des\n\n§ 353 Abs. 2 StPO geht gerade von dieser unterschiedlichen Behandlung der tatsächlichen Grundlagen eines\nSchuldspruchs aus, indem sie ausdrücklich nicht\nalle zum jeweils aufzuhebenden einheitlichen\nSchuldspruch gehörigen Feststellungen in die Aufhebung einbezieht, sondern nur diejenigen, die\n\"aurch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird\". Sie denkt\nalso an die Teilaufhebung der Feststellungen als\nRegel.\n\nDamit macht das Gesetz zugleich die Frage nach\nder Zulässigkeit einer nur teilweisen Beseitigung\nder tatsächlichen Grundlagen eines Schuldspruchs\nunabhängig von der davon nicht immer klar unterschiedenen Frage der Teilbarkeit der Anfechtung\neiner Verurteilung mit der Rechtsrüge. Die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung richtet sich\nim wesentlichen nach der rechtlichen Teilbarkeit\neiner Verurteilung, also der Rechtsfolgen, die\nZulässigkeit der Teilaufhebung von Feststellungen\naber danach, wieweit sie vom Zechtsfehler in dem\noben genannten Sinne \"betroffen\" sind und wieweit\ndie so betroffenen Feststellungen in tatsächlicher\nBeziehung selbständig sind, d. A. wieweit sie aus\n\ndem Gesamtzusammenhang aller Feststellungen herausgelöst werden können, ohne daß auch die anderen\nFeststellungen -— und sei es auch nur durch Wegfall\n\neines Beweisanzeichens - dadurch infrage gestellt\nwerden. Das Gebot der möglichst nur teilweisen\nAufhebung der Teststellungen gilt sinngemäß für\nsolche Fälle, in denen infolge rechtlicher Teilbarkeit der Verurteilung nur ein Teil von ihr.\n\nzZ. B. der Strafausspruch oder die Verurteilung\nhinsichtlich einer von mehreren rechtlich selbständigen Taten aufgehoben wird. Hier kommt es für die\nSelbständigkeit der tatsächlichen Feststellungen\ndarauf an, in welchem. Umfange die auf den aufgehobenen Teil der Verurteilung bezüglichen Feststellungen teilweise aufgehoben werden können. ohne\ndaß die übrigen, denselben Teil betreffenden, vom\nRechtsfehler an sich nicht betroffenen Feststellungen dadurch beeinträchtigt werden. Aus der Notwendigkeit der inneren Einheit des Urteils ergibt\n\nsich im übrigen, daß mit der Aufhebung eines Teiles\ndes Urteilsspruches stets auch solche zu ihm gehörigen tatsächlichen Feststellungen beseitigt\nwerden müssen, die den auf aufrechterhaltene .\nTeile des Urteils bezüglichen Feststellungen widersprechen. u\n\nDas erörterte Gebot tunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht\nberührten Feststellungen fällt auch keineswegs\naus dem Rahmen der das Strafverfahrensrecht beherrschenden allgemeinen Grundsätze. Zu diesen\n‚ Gründsätzen gehört es, daß das Revisionsgericht nur\ndie zulässigerweise als rechtlich selbständig angefochtenen Teile des Urteils nachprüfen darf\n(§ 352 Abs. 1 StPO) und daß es das Urteil nur insoweit aufheben darf, als es die Revision für begrün-.\ndet hält (§ 353 Abs. 1 StPO). Kraft der mit der\nBeschränkbarkeit der Revision den Rechtsmittelberechtigten grundsätzlich eingeräumnten Verfügungs-\n\n- 10 -\n\nmacht werden die von ihnen nicht angegriffenen\nselbständigen Teile der Entscheidung samt den\n\nihnen jeweils zugrunde liegenden tatsächlichen\nFeststellungen rechtskräftig. Auch hier gibt es eine\nBindung des mit der zurückgewiesenen Sache befaßten Tatrichters an die nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen, etwa bei Aufhebung nur\n\ndes Strafausspruchs oder einer sichernden Maßregel,\nd: h: eine Bindung an die den Schuldspruch oder\n\nden Strafausspruch im engeren Sinne tragenden Teststellungen. Ähnliches gilt für einen aus Rechtsgründen nur teilweisen Erfolg des Rechtsmittels\n(BGHSt 7, 283).\n\nDas Gesetz nimmt solche Bindungen trotz der\ngedanklich stets gegebenen Möglichkeit in Kauf,\ndaß bei Überprüfung des aufgehobenen Teils einer\nEntscheidung - etwa bei der Neuentscheidung über\nden Strafausspruch - Tatsachen hervortreten, die\nmit den bindend gewordenen Feststellungen zum rechtskräftigen Teil der Entscheidung, also hier zum:\nSchuläspruch, nicht im Einklang stehen. Entsprechendes gilt für die Bindung an aufrechterhaltene Feststellungen trotz Aufhebung der Verurteilung im\nRahmen des § 353 Abs. 2 StPO. Im Interesse des\nzügigen Ablaufs des Verfahrens, namentlich zur Vermeidung der Wiederholung von Zeit und Kosten beanspruchenden Beweisaufnahmen, wird der Prozeßbeteiligte,\nder sich beschwert fühlt, auf die Möglichkeit einer\nWiederaufnahme des Verfahrens verwiesen. Zurückhal-'\ntung in der Aufhebung von tatsächlichen Feststellungen liegt nicht zuletzt auch deshalb im Sinne des\nGesetzes, weil die Wiederholung von: oft umfangreichen Beweisaufnahmen über früher schon eindeutig ge-\n\nwe\n\nklärte Tatfragen infolge des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs die Wahrheitsermittlung gefährdet. Man denke z. B. an die Notwendigkeit\n\nder Aufklärung möglicherweise zahlreicher Einzelakte einer Fortsetzungstat, die nur deshalb\nerforderlich wird, weil trotz Rechtsfehlers bei\n\nnur einem (nicht gerade ganz unbedeutenden)\nEinzelakt mit der - an sich gebotenen - Aufhebung\n\ndes gesamten Schuldspruchs zugleich alle tatsächlichen Feststellungen beseitigt worden sind,\nobwohl § 353 Abs. 2 StPO das, wie daräelegt,\n\nnicht erfordert hätte. Man denke ferner an den\n\nFall der Gesetzesverletzung ausschließlich bei\n\nder Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, in dem das Revisionsge-\n\nricht nicht selbst durch Änderung des Schuldspruchs\nentscheiden kann, weil der Angeklagte, wie nicht selten, noch auf die dadurch eintretende Veränderung\n\ndes rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) hingewiesen werden muß, eine Wiederholung der einwandfreien und erschöpfenden Beweisaufnahme aber ebenso\nwie bei der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes\n(vgl. BGHSt 4, 287, 2905 9, 104, 105) sinnlos\nwäre, Zu den erheblichen Nachteilen einer zu weitgehenden Ausräumung der tatsächlichen Grundlagen\ngehört schließlich die Belästigung oder gar Gefährdung der für die Wiederholung der Beweis-\n\naufnahme erforderlichen Zeugen. Mit dieser ist |\nbesonders in Sittlichkeitssachen zu rechnen, in i\ndenen, wie in der hier zur Entscheidung stehenden i\nSache, jede vermeidbare neue Vernehmung jugendlicher Opfer von Übel ist.\n\nDiese Nachteile wiegen weit schwerer als\n\ndie Gefahr, daß der Tatrichter bei der erneuten ,\n\n- 12 -\n\nVerhandlung durch aufrechterhaltene Feststellungen\nzum Nachteil des Angeklagten oder der Strafverfolgungsbehörde in seiner. Freiheit der Sachverhaltsermittlung beschränkt sein könnte. Einer solchen Gefahr\n1äßt sich durch vorsichtige Prüfung der Selbständigkeit der aufrechtzuerhaltenden Feststellungen hinreichend begegnen.\n\nLegt man diese Maßstäbe an, so ist vorliegend\nein charakteristischer Fall möglicher Beschränkung\nder Aufhebung tatsächlicher Feststellungen gegeben.\n\nDer Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) wird durch das ;\näußere Tatgeschehen in keinem Punkte berührt (vgl.\nBGHSt 9, 104). Die Strafkammer ist bei der neuen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit.des Angeklagten\ndurch den bestehenbleibenden Teil der Feststellungen\nnicht behindert,\n\nDie teilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen, nämlich der zur. äußeren Tatseite, erübrigt eine\nneue Beweisaufnahme in diesem Umfang; sie wäre sogar\n‚unstatthaft (RG GA 55, 115). „\n\n‚III. In der neuen Hauptverhandlung kann es sich\nempfehlen, den von der Revision benannten Prof. Dr.\nKreutz und einen ärztlichen Sachverständigen mit besonderen sexualwissenschaftlichen Erfahrungen als Gutachter heranzuziehen (vgl. z. B. BVerfGE 6, 389, 399\nund das dort erwähnte \"Institut für Sexualforschung\"\nin Frankfurt/Main). i\n\nFerner sei darauf hingewiesen, daß die möglicherweise in der neuen Verhandlung zu treffende Feststellung\nder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des\n\n- 13 -\n\nAngeklagten seine Verurveilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtlich nicht hindern würde (BGH IM\nStGB § 20 a Nr. 3). Bei der Wahl der Sicherungsmaßregei\n(Anordnung der Sicherumgsverwahrung oder Unterbringung\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt) wären die in\n\nBGHSt 5, 312 ff entwickelten Grundsätze zu beachten.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-27/4-str-394-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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