{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-02-08_4_StR_207_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"4 StR 207/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 207/55 2941 065 5,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauern Heinrich PD u =: 1GB.\nGER\n\ndort geboren am 1927,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 530. Juni 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Ks in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SC bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkännt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Februar 1955 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen-\n\nVon Rechts wegen\n\nründs:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen mit der Maßgabe, daß vor Ablauf von zwei Jahren\neine neue nicht erteilt werden darf,\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\nDer Angeklagte, als besonders forscher Fahrer bekannt,\nwollte nach dem Besuch von zwei Schützenveranstaltungen\nam frühen Morgen des 30. Mai 1954 mit dem Personenkraftwagen seines Vaters — Opel-Rekord — 5 Fahrgäste nach Hause\nfahren. Er hatte soviel Alkohol zu sich genommen, daß\nsein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalles - 3.15 Uhr -\nC,90 bis 0,95 %o betrug. Zunächst hielt er eine Stundengeschwindigkeit von 90 km ein; beim Verlassen der Ortschaft Kaltenweide schnitt er die dortige Linkskurve\nlinks an und hielt sich zunächst in der Mitte der Fahrbahn; gleichzeitig ermässigte er seine Geschwindigkeit\nauf 60 his 70 km/st. Er geriet dann aber nach rechts; dadurch wurde der Wagen nach rechts hinausgetragen und kam\nins Schleudern. Das Fahrzeug stellte sich mit Linkswendung quer zur Fahrbahn, fuhr in dieser Schrägstellung\neine Strecke weiter und prallte schliesslich, ohne daß\nes dem Angeklagten gelungen war, den Wagen wieder in\nFahrtrichtung zu bringen, mit starker Wucht gegen einen\nam Straßenrande stehenden Baum, der die rechte Breitseite\ndes Wagens in der Mitte traf. Das Fahrzeug rollte dann\netwa 15 m weit über die Straße hinweg auf die linke Seite\nund blieb dort vor einem Baum stehen, Bei diesem Unfall\nkamen vier Insassen ums Leben, ein fünfter erlitt schwere\nVerletzungen; auch der Angeklagte trug körperliche Schäden\ndavon.\n\nen mt u mad Ts\nPr3 on.\n2. ’\n\nDas Landgericht hat die Ursache des Unfalls darin\ngesehen. daß der Wagen infolge der hohen Geschwindigkeit\naus der Kurve getragen wurde. ins Schleudern kam und dann\nmit starker Wucht auf den Baum anprallte. Diese Fahrweise\nsei eine Folge des Alkoholgenusses gewesen, der das an\nsich schon stark ausgeprägte Selbstbewußtsein des Angeklagten übersteigert und ihn zu der überschnellen Fahrt\n\ndurch die Kurve veranlasst habe.\n\n{\nDie Revision des Beschwerdeführers ist nicht be-\n\ngründet.\n\nA, Verfahrensrügen.\n\n1. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung\nden Hilfsamtrag, einen Sachverständigen darüber zu hören,\ndaß der Angeklagte trotz des bei ihm festgestellten Blutalkoholyehaltes durchaus fahrtüchtig, jedenfalls nicht\neuphorisch gestimmt gewesen sei. Das Landgericht hat den\nAntrag in den Urteilsgründen abgelehnt, da es eines weiteren Gutachters - die Strafkammer hatte zu dieser Frage\nden Sachverständigen Prof. Dr.Dr. Schmidt, Leiter des Institutes für gerichtliche Medizin an der Universität Göttingen, gehört - nicht bedürfe. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Behandlung des Beweisamtrages einen Verfahrensfehler; das Landgericht hat sich innerhalb der ihm\nvom Gesetz gewiesenen Schranken seines Ermessens gehalten\n(§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Die Revision behauptet selbst\nnicht, daß die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO gegeben waren.\n\n2. Auch den weiteren Hilfsamtrag der Verteidigung.\neinen Zeugen darüber zu hören, daß es dem tödlich verunglückten Kitinsassen SchER wohl zuzutrauen sei, daß\n\ner in betrunkenem Zustande in das Steuerrad eingegriffen\nhabe. um eventuell in der Gastwirtschaft NEM einkehren\nzu können, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abselehnt. Es bezeichnet es als möglich, daß einer der\nMitinsassen versucht hat, durch Steuerung des \\lagens\nnach rechts diesen wieder in seine Fahrtrichtung zu bringen, um einen drohenden Anprall auf einen Straßenbaum\nabzuwenden. Wer diese eingreifende Person gewesen sei,\nkönne dahinstehen; es erübrige sich deshalb, auf das\nBeweisangebot einzugehen, Diese Begründung trifft allerdings das Beweisangebot nicht genau. Denn dieses ging\ndavon aus, Sch habe in das Steuerrad eingegriffen,\num den Besuch in der Gastwirtschaft NEM zu ermöglichen.\nIndes brauchte das Landgericht dem Beweisamtrag schon\ndeshalb nicht stattzugeben, weil dieser keine Tatsachenbehauptung enthielt. Er zielte vielmehr darauf ab, daß\nder benannte Zeuge ein ;erturteil darüber abgeben sollte,\nob dem Schi ein bestimmtes Verhalten zuzutrauen\nseitvgl RG HRR 1937 Nr 540). Yas die Revision hierzu\nnoch vorträgt, bezieht sich auf die sachlich-rechtliche\nBegründung des Urteils.\n\n3. Den hilfsweise gestellten Antrag, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, um darzutun, daß die Kurve vor\nder Unfallstelle unbedenklich mit der vom Angeklagten\neingehaltenen Geschwindigkeit durchfahren werden könne,\nJedenfalls in der „eise, wie dies der Angeklagte getan\nhabe, hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil dieses Beweismittel nicht geeignet sei,\ndie Klärung des Sachverhaltes irgendwie zu fördern. Auch\ninsoweit behauptet die Revision ohne Grund, der Antrag\nsei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften abgelehnt worden. Das Landgericht hat zwei Kraftfahrzeugsachverständige vernommen. die die Örtlichkeiten eingesehen\n\nund ihr Gutachten auf dus Kenntnis aufgebaut haben. Auderdem lagen Skizzen und Lichtbilder der Unfallstelle vor.\nUnter diesen Umständen bedeutet es keinen Ermessensmißbrauch, wenn von einer Ortsbesichtigung Abstand genonmen\nwarde(§ 244 Abs 5 StPO).\n\n4. Die Kenntnis der Vortat des Angeklagten, die das\nLandgericht eingangs der Urteilsgründe näher schildert, kann\nsich der Tatrichter durch Vorhalte an den Angeklagten während dessen Vernehmung zur Sache verschafft haben. Vorhalte\nbrauchen in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten\nzu werden. Eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO, wie dies\ndie Revision annehmen will, ist daher nicht ersichtlich.\n\nB. Sachrügen.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\n1, Der Angeklagte hat die Linkskurve mit unzulässig\nhoher Geschwindigkeit befahren; dadurch ist der Wagen ins\nSchleudern geraten und der Tod der vier Mitinsassen und\ndie Körperverletzung des fünften herbeigeführt worden. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen\nErfolg dargetan. Er wird auch’ nicht dadurch ausgeschlossen,\nwenn ein Mitinsasse in das Steuerrad eriff, um den Wagen\nabzufangen und in seine alte Fahrtrichtung zu bringen. Das\nLandgericht stellt fest, der Wagen sei in diesem Augenblick bereits im Schleudern gewesen und in einer Lage,\n\n. in der ohnedies keine sichere Methode mehr bestand, ihn\n\nwieder in die alte Fahrtrichtung zu bringen. Die vom Angeklagten gesetzte Ursache hat demnach bis zum Erfolg\ndurchgewirkt. Auch die Annahme der Voraussehbarkeit des\nUnfalles wird dadurch nicht berührt; denn um ein unge-\n\nwöhnliches, außerhalb jeder Lebenserfahrung; stehendes Ereignis handalt es sich nicht, wenn ein Fahrgast auf die\nplötzlich drohende Gefahr in der geschilderten Weise reagiert\n(vgl BGH VRS 6, 39). Daß der Angeklagte bei Beachtung der\ngebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt den gesetzlichen\nAnforderungen (§§ 8 Abs 2, 9 übs 2, 1 3tVO) hätte entsprechen und den Unfall mit seinen schweren Folgen voraussehen\nkönnen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Damit\nsind die &erkmale der fahrlässigen Tötung bedenkenfrei\ndargetan. Allerdings hätte das Landgericht den Angexlagten\nwegen vier in Tateinheit stehender Vergehen der fahrlässigen Tötung, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilen sollen,\nDurch den angefochtenen Urteilsausspruch ist jedoch der\nAngeklagte insoweit nicht beschwert,\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters enthalte Widersprüche und Verstöße gegen\ndie Denkgesetze. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Alle\nTeile der Sachschilderung lassen sich miteinander vereinbaren. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht etwa\nschuldlos, wie die Revision meint, sondern infolge mangelnder Achtsamkeit und Umsicht von der Mitte der Straße abgekommen ist. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte\nhabe sein Fahrzeug bis zum Ende der Kurve nicht in der Nitte\nder Straße halten können,so ist diese Schilderung aus den\nspäteren Urteilsstellen in dem bezeichneten Sinne zu verstehen. Mit der Möglichkeit, daß nach dem Schleudern des\nWagens ein Kitinsasse ins Steuerrad gegriffen hat, um den\nWagen nach rechts zu ziehen, rechnet das Landgericht; es\nverneint aber, dass dadurch der Geschehensablauf wesentlich beeinflusst worden sei: Es ist nicht ersichtlich, daß\n\ndas Landgericht dabei wesentliche Gesichtspunkte nicht bemerkt oder die Lebenserfahrung außer acht gelassen hat,\nwie dies die Revision behauptet.\n\n2. Auch die Voraussetzungen der §§ 315 a Abs 1 Nr 2.\n316 StGB sind dargetan. Daß der Angeklagte infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, schließt das Landgericht nicht schon\naus dem Biutalkoholgehalt des Angeklagten, sondern in Verbindung damit aus dessen Fahrweise, nämlich aus der Wahl\neiner (Lür die gegebenen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit und aus dem Verlassen der Straßenmitte während der\nFahrt durch die Kurve. Hiergegen ist nichts einzuwenden\n(BüH VRS 5, 550). Das Landgericht hat weiterhin ausgeführt,\ndaß der Beschwerdeführer durch die Übersteigerung seines an\nsich schon stark ausgeprägten Selbstbewußtseins, infolge\ndes Alkoholgenusses verleitet wurde, sich auf das gefährliche Unternehmen einzulassen, die Kurve mit hoher Geschwindigkeit zu durchfahren; dadurch habe er eine Gemeingefahr\nhervorgerufen. Die Revision meint zwar, die Mitinsassen\nseien als Mittäter oder Teilnehmer zu behandeln, daher\nsei schon der äussere Tatbestand der genannten Bestimmungen nicht gegeben. Jedoch bieten die Urteilsgründe für\ndiese Annahme keine Grundlage.\n\n. Das Landgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte die Übersteigerung seines Selbstbewußtseins nicht\nempfunden hat. Das schließt, entgegen der Meinung der Revision, die Annahme einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung\nnicht aus. Nach Auffassung der Strafkammer hätte der Angeklagte mit einer solchen Wirkung des Alkohols und der\ndadurch hervorgerufenen gefährlichen Lockerung der Henmungen rechnen müssen, Die Revision vermißt zwar die Darlegung jener Umstände, die den Beschwerdeführer zu einer\nsolchen Überlegung hätten veranlassen müssen. Offensicht-\n\nlich beruht indes die Überzeugung des Landgerichts auf\nder Erwägung, dad der Beschwerdeführer in der Zeit von\n\n22 Uhr bis 5 Uhr 6 Glas Bier und 4 Schnäpse getrunken,\nzwei Veranstaltungen mit seinen Freunden besucht und\n\nsich danach selbst müde gefühlt hatte. Yenn unter solchen\nUmständen einem Fahrer von \"guter Intelligenz\" zum Vorwurf gemacht wird, daß er seinen fahrunsicheren Zustand\nnicht erkannt hat, so bedeutet das keine Übersteigerung\nder an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen.\n\n3. Bedenklich ist es, wenn das Landgericht zur Beeründung des Versagens von Strafaussetzung zur Bewährung\nausführt, schon der Umstand, daß die Straftat unter Einfluß\nvon Alkohol begangen sei, schließe die Anwendung des § 23\nStGB aus. Eine solch allgemehe Begründung ist nicht zu\nbilligen (BGHSt 6, 298, 300).\n\nDie Entscheidung wird jedoch insoweit durch die Erwägung getragen, es handle sich um einen Fall besonders\ngroßer Leichtfertigkeit; hier könne eine abschreckende\nWirkung gegenüber der Allgemeinheit nicht erwartet werden,\nwenn nur Strafe ausgesprochen werde; die Strafe müsse\nauch vollstreckt werden.\n\n4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das\nLandgericht mit dem Hinweis auf die Leichtfertigkeit des\nBeschwerdeführers. Diese an sich sehr knappe Begründung\nreicht indes mit Rücksicht auf die Besonderheit des vorliegenden Falles aus. Daß es sich bei der Tat nicht\num ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt hat,\nergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Gerade der\nUmstand, daß sich der Beschwerdeführer einen voraufgegangenen Unfall nicht hat zur .jarnung dienen lassen, hat ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters begründet, der\n\nAnzeklaste sci zum Führen eines Fahrzeuges noch richt geeiänet, das zeige die vorliegende Straftat deutlich.\n\nRechtsirrig ist es allerdings, wenn das Landgericht\ndie Frist, bis zu deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis\nnicht erteilt werden darf, unter Bezugnahme auf die Schuid\ndes Täters und die schweren Unfallsfolgen bestimmt. Darauf\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend muß\nvielmehr sein, ob der Beschwerdeführer sich innerhalb dieses Zeitraumes von jenen Mängeln befreit haben wird,\ndie ihn als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erscheinen ließen. Indes läßt sich die Fristbestimmung\naus den übrigen Urteilsausführungen rechtfertigen, so daß\njener Rechtsirrtum sich nicht zum Schaden des Angeklaglen\nausgewirkt haben kann.\n\nDas Rechtsmittel kann aus allen diesen Gründen keinen\nErfolg haben.\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/4-str-207-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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